OGH vom 27.11.2014, 12Ns84/14w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt Dr. G***** L***** wegen § 19 Abs 1 Z 1 und Abs 3 Z 1 lit b DSt, AZ D 195/13 des Diszplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der möglichen Ausgeschlossenheit des Anwaltrichters Dr. Edwin Morent gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Anwaltsrichter Dr. Edwin Morent ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Kammeranwalts gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom , AZ D 195/13, nicht ausgeschlossen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Os 13/14b über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.
Die Grundlage der vom Kammeranwalt in der gegenständlichen Disziplinarsache beantragten einstweiligen Maßnahme nach § 19 DSt ist ein von der Staatsanwaltschaft Wien gegen Rechtsanwalt Dr. L***** zu AZ 502 St 100/12f geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vergehens des geheimen Nachrichtendiensts zum Nachteil Österreichs nach § 256 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung. Dieses Verfahren steht wiederum im Zusammenhang mit der Auslieferungssache des Dr. R***** A***** an die Republik Kasachstan wegen des Verdachts des Mordes an zwei Bankmanagern, wobei Dr. L***** in diesem Verfahren als Opfervertreter tätig ist.
Anwaltsrichter Dr. Edwin Morent ist Mitglied des zur Entscheidung über die Beschwerde des Kammeranwalts zuständigen Senats 26. Er zeigte seine allfällige Ausgeschlossenheit an, weil ihm „die C***** N***** aus einem Medienverfahren zu AZ 113 Hv 70/09f des Landesgerichts für Strafsachen Wien geläufig“ sei. In diesem Verfahren habe er einen in Anspruch genommenen Verlag im Zusammenhang mit der Herausgabe eines von A***** verfassten Buches vertreten. Er fühle sich nicht befangen.
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Diese Generalklausel umfasst alle Fälle der Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche Motive, wobei auf den äußeren Anschein abgestellt wird. Fallbezogen ist davon auszugehen, dass der angezeigte Umstand nicht geeignet ist, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommen und unparteilichen Tätigkeit zu wecken (vgl Lässig, WK StPO § 43 Rz 9 f).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0120NS00084.14W.1127.000