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OGH vom 04.02.2005, 9Ob10/05v

OGH vom 04.02.2005, 9Ob10/05v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Bank AG *****, vertreten durch Dr. Harald Burmann ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1.) Hansjörg P*****, Unternehmer, ***** und 2.) Othmar S*****, Steuerberater, *****, beide vertreten durch Mag. Peter Prechtl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1.) EUR 58.445,11 sA und 2.) EUR 51.139,47 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 232/04s-39, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ausgehend von den Feststellungen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Kontoeröffnung durch die Schwester des Erstbeklagten (= Geschäftsführers der M***** GmbH) ausschließlich dem Zweck diente, durch Überziehung mit einer feststehenden bzw. jedenfalls unschwer feststellbaren Summe die Begleichung der Außenstände der M***** GmbH bei der P***** vor der Veräußerung der „P*****"-Filiale im Wege einer Zwischenfinanzierung herbeizuführen. Dieser wirtschaftliche Zweck widerlegt aber nicht die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, nach der dennoch kein Scheingeschäft, sondern ein gültiger Kontovertrag mit der Schwester des Erstbeklagten, die überdies ernsthaft am Erwerb der „P*****"-Filiale interessiert war, zustandekam. Ebenso vertretbar ist auch die Auffassung, dass dem Erstbeklagten seitens der Kontoinhaberin die Zeichnungsberechtigung in der eindeutigen, auch nach außen hin erkennbaren Absicht eingeräumt wurde, nicht nur für den Fall der Bedeckung des Kontos Verfügungen zu treffen, sondern gerade dazu, die von Anfang an geplante Überziehung vorzunehmen. Die - vom Berufungsgericht erkennbar angenommene - diesbezügliche Bevollmächtigung des Erstbeklagten durch die Kontoinhaberin ist daher auch unter dem Blickwinkel der einschlägigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0052368) unbedenklich.

Unter diesen Prämissen gibt aber auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der Klageführung eine ausreichend bestimmte, wirksame Garantieerklärung der Beklagten zugrunde liegt, deren Geltendmachung keinen Missbrauch darstellt, keinen Anlass zu einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.

Fundstelle(n):
IAAAE-14014