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VfGH vom 19.11.2015, E707/2015 ua

VfGH vom 19.11.2015, E707/2015 ua

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Zurückverweisung des Verfahrens hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mangels Feststellungen zur Sicherheit des afghanischen Beschwerdeführers in der Heimatprovinz Baghlan bzw zur gefahrlosen Erreichbarkeit der Provinz

Spruch

I. 1. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2877,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführer, aus der Provinz Samangan (im Norden des Landes gelegen) stammende Staatsangehörige Afghanistans, stellten am Anträge auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheiden des damaligen Bundesasylamtes vom wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005, idF BGBl I 38/2011 (im Folgenden: AsylG 2005), bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs 1 Z 2 leg.cit. die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

3. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Verfahren gemäß § 75 Abs 20 Z 1 leg.cit. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

3.1. Zur Lage im Herkunftsstaat trifft das Bundesverwaltungsgericht unter anderem folgende Feststellungen:

"Sicherheitslage in Samangan

Die Provinz Samangan liegt im Norden des Landes, genau zwischen den Provinzen Balkh und Baghlan. Sie grenzt auch an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz wird in sechs administrative Einheiten geteilt: neben der Provinzhauptstadt Aybak sind dies Ruyi Du Ab, Hazrat Sultan, Feroz Nakhchir, Dara Soaf Ballah, Darah Sofpayan and Hazrat Sultan (o.DI).

Die lokale Bevölkerung ist mit der derzeitigen Sicherheitslage zufrieden, jedoch unterstrichen sie die Notwendigkeit der Rekrutierung von mehr Polizei mit verbesserter Ausrüstung, um Recht und Ordnung in der Provinz durchzusetzen (Pajhwok ).

Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Entspannung: Es wurde im ersten Quartal des Jahres 2013 ein Vorfall registriert, damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Samangan im Vergleich zum Vorjahr um 50 Prozent gesenkt (ANSO 4.2013). Samangan zählt zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans. Jedoch haben in letzter Zeit Rebellen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht ().

Die UNAMA hat auch weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert, welche sich auf die Wahrnehmung von Spannungen und Spannungslinien konzentrierten. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gegründet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Entscheidungsträgern aus verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC ).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 42%. 2013 wurden 17 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

[…]

In der Zeit vom Jänner bis 31. 0ktober 2014 kam es in Samangan zu 32 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Gewaltsame Vorfälle ereigneten sich sporadisch, die meisten dieser seltenen Vorfälle ereigneten sich in der Provinzhauptstadt Aybak. Im Distrikt Khuram Wa Sabagh ereignete sich in dieser Zeit ein sicherheitsrelevanter Vorfall, nämlich die Explosion eines Sprengsatzes.

Die Provinz wird als eine der ruhigsten im Hinblick auf sicherheitsrelevante Vorfälle und konfliktverbundene Gewalt beschrieben. Die seltenen Angriffe von Aufständischen richten sich gegen Regierungseinrichtungen.

[…]"

3.2. Die abweisende Entscheidung betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:

"2. Beweiswürdigung

[…]

Daneben ergibt sich aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, dass Samangan, die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer, als eine der ruhigsten im Hinblick auf sicherheitsrelevante Vorfälle und konfliktverbundene Gewalt beschrieben werde. Innerhalb der Provinz ist überdies der Herkunftsdistrikt der Beschwerdeführer von sicherheitsrelevanten Vorfällen am relativ geringsten betroffen. Daher ist auch aus der tatsächlichen Situation im Herkunftsstaat ersichtlich, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Bedrohungssituation tatsächlich nicht gegeben ist.

[…]

3. Rechtliche Beurteilung

[…]

3.3.2. Wie festgestellt wurde, ist im Herkunftsstaat keine Bedrohung der Beschwerdeführer durch Taliban mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine 'unmenschliche Lage' im Sinne von Art 3 EMRK bringen würde.

Angesichts des Umstandes, dass ihre Familienangehörigen in der Herkunftsregion nach ihrer Darstellung – wenn auch unter Schwierigkeiten – leben können und auch die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz als gut zu bezeichnen ist, bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr am Leben oder der körperlichen Unversehrtheit gefährdet sein sollten. Der Erstbeschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann, dem es zumutbar ist, sich den notwendigen Unterhalt zu sichern. Angesichts des Umstandes, dass sich in seiner Herkunftsregion seine Ehefrau und weiteren fünf Kinder aufhalten, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch familiären Rückhalt bei einer Rückkehr finden würden[n] und es daher ausgeschlossen werden kann, dass sie in eine ausweglose Lebenssituation geraten werden.

[…]

3.3.4. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs 1 AsylG (Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde."

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende auf Art 144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Begründend wird darin unter anderem ausgeführt, dass es im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes an einer Auseinandersetzung mit der konkreten Rückkehrmöglichkeit in die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer (Samangan) fehle. Eine zumutbare Erreichbarkeit jener Provinz sei nicht gegeben. Vielmehr würden die Beschwerdeführer gezwungen sein vom Flughafen Kabul aus die Länderroute zu nehmen, was durch zahlreiche Spreng- und Brandvorrichtungen auf Transitrouten eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstelle und die reale Gefahr bestehen würde, getötet oder verletzt zu werden. Damit und auch mit der fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative habe sich das Bundesverwaltungsgericht jedoch in keiner Weise auseinandergesetzt, und übe dahingehend Willkür.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses jedoch ausdrücklich Abstand genommen.

II. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

A. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan sowie gegen die Zurückverweisung der Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtet, begründet:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unter-scheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:

2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Neben der politischen Lage bzw. Sicherheitslage im Herkunftsland können das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit einer Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK relevant sein (vgl. VfSlg 19.602/2011 mwN).

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine abweisende Entscheidung hinsichtlich des subsidiären Schutzes auf die Möglichkeit der Beschwerdeführer, in ihre Herkunftsregion Samangan zurückzukehren.

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Herkunftsregion verfügen würden und daher im Falle einer Rückkehr nicht zu befürchten hätten, dass sie in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und weitere fünf Kinder des Ehepaares würden immer noch – wenn auch unter Schwierigkeiten – in der Herkunftsregion Samangan leben. Gestützt auf Länderberichte aus dem Jahr 2014 zur "Sicherheitslage in Samangan" ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Sicherheitslage dort gut sei. Dem Erstbeschwerdeführer sei es zuzumuten, sich den notwendigen Unterhalt zu sichern. Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht damit zur Auffassung, dass es den Beschwerdeführern im Lichte des § 8 Abs 1 AsylG 2005 möglich und zumutbar sei, in ihre Herkunftsregion Samangan zurückzukehren, wo sie über familiären Rückhalt verfügen würden und die Sicherheitslage ruhig sei.

2.4. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich somit zwar mit der Sicherheitslage in Samangan – der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer – auseinander, eine Auseinandersetzung mit der Frage, wie die Beschwerdeführer von Kabul aus sicher in ihre Herkunftsprovinz im Norden Afghanistans gelangen können, findet sich in der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht (vgl. dazu etwa U2643/2012mwH; , U1083/2013 mwH und zuletzt ). Es lässt somit jegliche Auseinandersetzung mit einem wesentlichen Aspekt der Begründung der Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vermissen.

3. Sohin belastet das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit Willkür, als es sich nicht damit auseinandergesetzt hat, wie die Beschwerdeführer auf sicherem Weg in ihre Herkunftsprovinz Samangan gelangen können.

4. Eine Zurückverweisung der Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wie sie im zweiten Absatz von Spruchpunkt A) der angefochtenen Entscheidung angeordnet wird, ist gemäß § 75 Abs 20 Z 1 AsylG 2005 nur dann zulässig, wenn der abweisende Bescheid bestätigt wird. Dies ist mit der (teilweisen) Kassation des ersten Absatzes von Spruchpunkt A) nicht länger der Fall. Da die Aufhebung dieses Spruchteils auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung zurückwirkt, entbehrt damit auch der zweite Absatz von Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides nunmehr seiner Rechtsgrundlage; auch dieser Spruchteil ist daher aufzuheben (vgl. ).

B. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit damit die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bekämpft wird, aus folgenden Gründen abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs 2 B VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973). Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführer sind somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

2. Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Im Übrigen wird von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art 144 Abs 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 bzw. § 19 Abs 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 489,60 enthalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:E707.2015