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OGH vom 14.11.2019, 12Ns81/19m

OGH vom 14.11.2019, 12Ns81/19m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und eine weitere strafbare Handlung über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrates des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom , GZ 10 Hv 29/15h-186, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *****.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zuständigen Senats. Er zeigte seine Ausgeschlossenheit an, weil seine nunmehrige Lebensgefährtin (§ 72 StGB), Generalanwältin *****, in diesem Verfahren mit der Erarbeitung der Stellungnahme der Generalprokuratur befasst gewesen sei.

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen (§ 72 StGB) im Verfahren Staatsanwalt ist oder war. Das ist hier der Fall.

Bleibt anzumerken, dass sich ein Staatsanwalt bei Vorliegen einer konkret-aktuellen richterlichen Funktion eines Angehörigen gemäß § 47 Abs 1 Z 3 StPO der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, weil sonst das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) unterlaufen werden könnte. Eine derartige Verpflichtung bestand für Generalanwältin ***** im vorliegenden Verfahren allerdings nicht. Denn die in Rede stehende Lebensgemeinschaft besteht erst seit einem Zeitpunkt nach Rücklangen des Aktes von der Generalprokuratur.

An die Stelle des ausgeschlossenen Richters tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** (§ 45 Abs 2 StPO).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00081.19M.1114.000

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