OGH vom 28.02.2017, 9Ob1/17p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei C***** G*****, vertreten durch die BHF Briefer Hülle Frohner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei M***** G*****, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung (hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 501/16v-92, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie die Klägerin schon in ihrem Provisorialantrag richtig erkannt hat, ist § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO für ihr die Wiener Eigentumswohnung des Beklagten betreffendes Begehren nicht einschlägig, regelt die genannte Norm – neben der einstweiligen Benützungsregelung – doch ausschließlich die einstweilige Sicherung „ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse“, unter anderem im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren (1 Ob 132/14i; RISJustiz RS0037061 [T4]; RS0006075 [T3]; Kodek in Angst/Oberhammer, EO3§ 382 EO Rz 60). Die erwähnte Eigentumswohnung ist aber unstrittig nicht Bestandteil des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse.
Hinsichtlich der Eigentumswohnung hat sich die Klägerin schon in ihrem Provisorialantrag ausschließlich auf § 379 Abs 2 EO berufen, der sich allerdings allein mit den Voraussetzungen für die Sicherung von befasst; nach § 379 Abs 3 Z 5 EO kann in diesem Zusammenhang auch das Verbot der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften des Gegners der gefährdeten Partei erlassen werden.
Zutreffend hat allerdings schon das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass es sich beim Aufteilungsanspruch eines Ehegatten nach den §§ 81 ff EheG um keine Geldforderung iSd § 379 EO, sondern vielmehr um einen „anderen Anspruch“ iSd § 381 EO handelt (6 Ob 605/93; RISJustiz RS0013295). Auch wenn in diesem Zusammenhang judiziert wird, dass zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs die in § 382 EO angeführten Sicherungsmittel angeordnet werden können (vgl nur 1 Ob 571/94 = SZ 67/226), ist daraus für die Revisionsrekurswerberin letztlich nichts zu gewinnen, sieht diese Norm in Abs 1 Z 6 als Sicherungsmittel das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaft oder Rechten nur insoweit vor, als sich der von der gefährdeten Partei behauptete Anspruch auf diese Liegenschaften oder Rechte bezieht. Dies ist hier gerade nicht der Fall.
Soweit die Revisionsrekurswerberin schließlich die Auffassung vertritt, § 379 EO müsse jedenfalls dann auch – zumindest sinngemäß – auf Aufteilungsansprüche angewendet werden, wenn bereits mit Sicherheit feststehe, dass der gefährdeten Partei letztlich ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zuerkannt werden wird, ist darauf schon deshalb nicht näher einzugehen, weil keine Anhaltspunkte für eine solche Sachverhaltskonstellation vorliegen. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist zentraler gemeinsamer Vermögensbestandteil der Parteien, das (im gleichteiligen Miteigentum stehende) eheliche Wohnhaus in Lugano und befinden sich auf Bankkonten Ersparnisse von rund 1.708.560 EUR. Diese Vermögenswerte wurden durch die insoweit bereits in Rechtskraft erwachsene einstweilige Verfügung „gesperrt“ und stehen damit für eine mögliche Übertragung an die Klägerin im Rahmen einer gerichtlichen Aufteilungsentscheidung zur Verfügung. Warum diese Vermögenswerte zu einer Abgeltung ihrer Aufteilungsansprüche nicht ausreichen sollten und den Beklagten darüber hinaus eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen wäre, ist nicht ersichtlich, hat doch die Klägerin selbst in ihrem Provisorialantrag nur davon gesprochen, dass ihr aus den „gemeinsamen Konten“ ein Betrag von rund 1,4 Mio EUR zukommen müsse.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin zurückzuweisen (§§ 528a iVm 510 Abs 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0090OB00001.17P.0228.000 |
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