OGH vom 14.11.2019, 12Ns80/19i

OGH vom 14.11.2019, 12Ns80/19i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Adil S***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und 3 erster Fall StGB idF BGBl I 1998/153 und weiterer strafbarer Handlungen über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Adil S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom , GZ 37 Hv 108/18s43, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zuständigen Senats. Er zeigte seine Ausgeschlossenheit an, weil seine nunmehrige Lebensgefährtin (§ 72 StGB), Generalanwältin *****, in diesem Verfahren mit der Erarbeitung der Stellungnahme der Generalprokuratur befasst gewesen sei.

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen (§ 72 StGB) im Verfahren Staatsanwalt ist oder war. Das ist hier der Fall.

Bleibt anzumerken, dass sich ein Staatsanwalt bei Vorliegen einer konkret-aktuellen richterlichen Funktion eines Angehörigen gemäß § 47 Abs 1 Z 3 StPO der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, weil sonst das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) unterlaufen werden könnte. Eine derartige Verpflichtung bestand für Generalanwältin ***** im vorliegenden Verfahren allerdings nicht. Denn die in Rede stehende Lebensgemeinschaft besteht erst seit einem Zeitpunkt nach Rücklangen des Aktes von der Generalprokuratur.

An die Stelle des ausgeschlossenen Richters tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** (§ 45 Abs 2 StPO).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00080.19I.1114.000

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