OGH vom 23.10.2017, 12Ns80/17m

OGH vom 23.10.2017, 12Ns80/17m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Karolina M***** wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB, AZ 091 Hv 60/17k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00080.17M.1023.000
Schlagworte:
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