OGH vom 05.12.2016, 12Ns80/16k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Zoran R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1, 2 und 3 SMG, AZ 39 Hv 36/16i des Landesgerichts Wiener Neustadt über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Marko V***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , AZ 32 Bs 215/16a, ausgeschlossen.
An Stelle der nunmehr als Vorsitzende einschreitende Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu 11 Os 132/16w über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Vorsitzender des zuständigen 11. Senats.
An der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien hat die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis im Sinne des § 72 StGB stehende Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Christine Schwab als Richterin mitgewirkt.
Als deren Angehöriger (§ 72 StGB) ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab gemäß § 43 Abs 3 StPO von der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ausgeschlossen.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs anstelle der nunmehr als Vorsitzende einschreitenden Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger (§ 45 Abs 2 StPO).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00080.16K.1205.000