OGH vom 04.06.2003, 9Ob1/03t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin E***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Brauneis, Klauser & Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die Antragsgegner 1) Richard V*****, 2) Ilse V*****, Landwirte und Firmengesellschafter, *****, vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Bestellung eines Schiedsrichters, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 12 R 162/02k-17, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Verfahren nach § 582 ZPO ist ein in der ZPO geregeltes außerstreitiges Verfahren. Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 514 ff ZPO, die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses ist nach § 528 ZPO zu prüfen (RIS-Justiz RS0045031; zuletzt 9 Ob 39/99x). Da das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, hängt daher die Zulässigkeit des Revisionsrekurses der Antragstellers vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab. Richtig ist, dass die Antragsgegner dem Begehren der Antragstellerin auf Bestellung eines Schiedsrichters zunächst in zweifacher Hinsicht entgegengetreten sind: Zum einen haben sie selbst im Verfahren einen Schiedsrichter namhaft gemacht und unter Hinweis darauf die Abweisung des Antrags begehrt; zum anderen haben sie beantragt, die Schiedsklausel als unwirksam aufzuheben.
Im Verfahren haben die Antragsgegner jedoch durch ihren Vertreter der vom Gericht vorgeschlagenen Bestellung des nunmehr bestellten Schiedsrichters zugestimmt: Aus dem Akt ist ersichtlich, dass das Erstgericht beide Parteienvertreter aufgefordert hat, binnen einer Woche zu erklären, ob sie mit der Bestellung des letztlich in Aussicht genommenen Schiedsrichters einverstanden sind (AV vom ). In der Folge haben beide Parteienvertreter erklärt, mit der Bestellung des vorgeschlagenen Schiedsrichters einverstanden zu sein. Mit Note vom hat das Erstgericht die Parteien auch noch schriftlich aufgefordert, binnen 5 Tage gegen die Bestellung des in Aussicht genommenen Schiedsrichters Einwendungen zu erheben, widrigenfalls davon ausgegangen werde, dass solche nicht bestehen. Keine der Parteien hat in der Folge Einwendungen erhoben. Das Erstgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Parteien der letztlich vorgenommenen Schiedsrichterbestellung zugestimmt haben.
Der dagegen erhobene Einwand der Antragsgegner, sie hätten nur gegen die Person des in Aussicht genommenen Schiedsrichters nichts eingewendet, sie hätten aber sehr wohl Einwände dagegen, dass überhaupt ein Ersatzschiedsrichter bestellt werde, lässt außer Acht, dass ihrem Verhalten im erstinstanzlichen Verfahren eine derartige Einschränkung ihrer Zustimmungserklärung in keiner Weise zu entnehmen ist. Ohne eine solche Einschränkung kann aber die Erklärung ihres Vertreters und das nachfolgende Unterbleiben von Einwänden gegen die auch schriftliche Ankündigung des Erstgerichtes nur im Sinne einer uneingeschränkten Zustimmung zur Bestellung des in Aussicht genommenen Schiedsrichters verstanden werden.
Nach ständiger Rechtsprechung ist vor der meritorischen Prüfung eines Rechtsmittels die Beschwer des Rechtsmittelwerbers als Voraussetzung für dessen Rechtsmittellegitimation zu prüfen. Wer einem Antrag oder einer Maßnahme zugestimmt hat, ist durch die mit seiner Zustimmung ergangene Entscheidung nicht beschwert und daher nicht legitimiert, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben (5 Ob 566/93; 2 Ob 39/99; 6 Ob 83/01 uva).
Schon aus diesem Grund hat das Rekursgericht den Rekurs der Antragsgegner gegen die mit ihrer Zustimmung ergangene Entscheidung des Erstgerichtes zu Recht zurückgewiesen, sodass es auf die im Revisionsrekurs als erheblich aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit ihren Einwänden gegen die Wirksamkeit des vom Rekursgericht angesprochenen Rechtsmittelausschlusses des § 582 Abs 1 ZPO nicht ankommt.
Da der Oberste Gerichtshof der Antragstellerin die Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung nicht freigestellt hat, gilt die dennoch eingebracht Beantwortung als nicht zur Rechtsverfolgung notwendig. Sie kann daher von vornherein nicht honoriert werden. Auf die Meinung Faschings (Lehrbuch² Rz 2197; derselbe, Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht [1979] S 88), wonach im Verfahren nach § 382 ZPO kein Kostenersatz stattfindet, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.