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VfGH vom 02.07.2015, E657/2015

VfGH vom 02.07.2015, E657/2015

Leitsatz

Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Burgenland; keine Verletzung der Entscheidungspflicht mangels Verpflichtung der Wahlbehörden zur Erlassung der beantragten Feststellung betr die Gültigkeit eines Wahlvorschlags zur Arbeiterkammerwahl

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

II. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. In einem an die "Hauptwahlkommission für die Wahl der Burgenländischen Arbeiterkammer" gerichteten Schreiben vom stellten die Beschwerdeführer den Antrag, die Hauptwahlkommission "möge mit Feststellungsbescheid feststellen, dass es für einen gültigen Wahlvorschlag zur Wahl der Vollversammlung der Burgenländischen Arbeiterkammer ausreicht, wenn dieser von mindestens 100 Wahlberechtigten oder von einem Kammerrat unterstützt ist".

2. Mit Schreiben vom teilte das Wahlbüro in Führung der Bürogeschäfte der Hauptwahlkommission und in Beantwortung des Antrages insbesondere mit, dass hinsichtlich der Voraussetzungen für die Einbringung eines gültigen Wahlvorschlages auf § 30 Arbeiterkammer-Wahlordnung verwiesen werde und eine Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides den einschlägigen Vorschriften des Arbeiterkammergesetzes und der Wahlordnung jedenfalls nicht zu entnehmen sei. Diese Rechtsvorschriften gingen vielmehr davon aus, dass sämtliche Entscheidungen im Zuge der Arbeiterkammerwahlen durch eine Wahlanfechtung bekämpft werden könnten.

3. Mit Schriftsatz vom brachten die Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B VG an das Landesverwaltungsgericht Burgenland ein, die am bei der Hauptwahlkommission einlangte. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland wies mit Beschluss vom den "Antrag […] gemäß § 31 iVm. § 8 VwGVG als unzulässig zurück[…]". Begründet wurde dies unter anderem damit, dass das AVG gemäß ArtI Abs 3 Z 4 EGVG nicht anwendbar sei, sich auch aus dem Arbeiterkammergesetz und der Wahlordnung keine Entscheidungsfristen ergäben und daher mangels Säumnis die Beschwerde zurückzuweisen sei.

4. Gegen diesen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland richtet sich die vorliegende, ausdrücklich auf Art 144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und wegen Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird. Darüber hinaus regen die Beschwerdeführer an, eine Prüfung des § 30 Abs 1 (gemeint wohl Abs 2) Arbeiterkammer-Wahlordnung (BGBl II 340/1998, idF BGBl II 490/2001) gemäß Art 139 B VG von Amts wegen einzuleiten. Begründend führen die Beschwerdeführer zusammengefasst insbesondere aus, dass das AVG ebenso wie die Entscheidungsfrist des § 73 AVG entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland auf das Feststellungsverfahren anzuwenden gewesen wäre, die Einbringung eines nicht ausreichend unterstützten Wahlvorschlages als Voraussetzung für die Anfechtung der Wahl gemäß Art 141 Abs 1 lita B VG nicht zumutbar und die Einbringung eines Individualantrages im Verhältnis zu einem Feststellungsbescheid subsidiär sei. Die Verweigerung der Sachentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Burgenland verletze die Beschwerdeführer daher in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

5. Die Hauptwahlkommission zur Wahl der Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland und das Landesverwaltungsgericht Burgenland legten die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, sahen aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. ArtI des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I 87 (WV), idF BGBl I 33/2013, lautet – auszugsweise – wie folgt:

"Artikel I

(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

[…]

(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:

[…]

4. in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;

[…]."

2. § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl 51 (WV), idF BGBl I 33/2013, lautet:

"3. Abschnitt: Entscheidungspflicht

§73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§39 Abs 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

[…]."

3. § 8 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VerwaltungsgerichtsverfahrensgesetzVwGVG), BGBl I 33/2013, lautet:

"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."

4. § 22 des Bundesgesetzes über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG), BGBl 626/1991, idF BGBl I 104/1998, lautet:

"Wahlbehörden

§22. (1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. Die Hauptwahlkommission bleibt bis zur Konstituierung der Hauptwahlkommission anläßlich der nächsten Wahl, die anderen Wahlbehörden bis zum rechtskräftigen Ende der Wahl im Amt.

(2) Für den gesamten Kammerbereich wird am Sitz der Arbeiterkammer die Hauptwahlkommission errichtet. Das Kammergebiet ist in Wahlkreise mit jeweils einem örtlich begrenzten Gebiet aufzuteilen. Soweit die Stimmabgabe unter Berücksichtigung organisatorischer Gesichtspunkte tunlichst ohne Störung betrieblicher Abläufe möglich ist, sind die Wahlberechtigten nach Betrieben bzw. Betriebsstätten auf Wahlsprengel zu verteilen, sodaß die Stimmabgabe womöglich am Arbeitsort erfolgen kann. Wahlberechtigte, die keinem Betriebswahlsprengel zugeordnet werden können, sind in einem Wahlsprengel zusammenzufassen (Allgemeiner Wahlsprengel). Jeder Betriebswahlsprengel ist einem Wahlkreis zuzuordnen. Für jeden Wahlkreis ist eine Zweigwahlkommission und für jeden Betriebswahlsprengel eine Sprengelwahlkommission zu bilden. Für den Allgemeinen Wahlsprengel hat die Hauptwahlkommission die für eine geordnete Durchführung der Wahl erforderliche Zahl von Sprengelwahlkommissionen zu bestimmen.

(3) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und deren Stellvertreter sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen müssen alle Kommissionsmitglieder und Ersatzmitglieder wahlberechtigt sein. Jeder Kammerzugehörige ist verpflichtet, der Berufung als Mitglied (Ersatzmitglied) Folge zu leisten. Jeder Berufene übt diese Tätigkeit als öffentliches Ehrenamt aus und erhält eine vom Vorstand der Arbeiterkammer nach den Richtlinien der Bundesarbeitskammer festzusetzende angemessene Entschädigung.

(4) Zur Aufbereitung der Unterlagen für die Wählererfassung sowie zur Unterstützung der Wahlbehörden ist am Sitz der Arbeiterkammer ein Wahlbüro einzurichten."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Gemäß Art 144 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch diese in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

1.2. Demgegenüber kommt dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art 141 Abs 1 lita B VG die Zuständigkeit zu, über die Anfechtung bestimmter dort angeführter Wahlen – insbesondere auch zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung – zu entscheiden. Der Umfang des Wahlverfahrens wird dabei weit verstanden und erstreckt sich insbesondere auch auf der eigentlichen Wahl vorgelagerte Aspekte, etwa die Registrierung von Unterstützungserklärungen und die Einbringung von Wahlvorschlägen. Auch Rechtswidrigkeiten, die diese Abläufe betreffen, sind somit mittels Wahlanfechtung gemäß Art 141 B VG zu bekämpfen (vgl. Strejcek , Art 141 B VG, in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 82; s. etwa VfSlg 10.610/1985, 11.256/1987, 17.192/2004). Dies trifft auch dann zu, wenn Entscheidungen von Wahlbehörden als – nicht selbstständig anfechtbare – Teilakte des Wahlverfahrens (vgl. VfSlg 8973/1980, 9093/1981, 12.532/1990, 16.164/2001, 18.729/2009) ergehen. Weiters kommt dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art 141 Abs 1 litg B VG die Zuständigkeit zu, über die Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sowie – sofern bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen – der Verwaltungsgerichte in den Fällen des Art 141 Abs 1 lita bis f B VG zu entscheiden. Insofern stellt Art 141 Abs 1 litg B VG gegenüber Art 144 B VG die speziellere Norm über die Bekämpfbarkeit verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen beim Verfassungsgerichtshof dar (vgl. ).

1.3. Die für die Durchführung der Wahlen zur Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland maßgeblichen Bestimmungen des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl 626/1991, idF BGBl I 46/2014, und der Arbeiterkammer-Wahlordnung, BGBl II 340/1998, idF BGBl II 280/2008, sehen keine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor; es ist auch die Erlassung einer selbstständig anfechtbaren Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes im Sinne des Art 141 Abs 1 litg B VG nicht vorgesehen. Für eine Anwendbarkeit des Art 141 B VG besteht daher kein Raum. Die vorliegende Beschwerde gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom konnte daher zulässigerweise (nur) auf Art 144 B VG gestützt werden.

1.4. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde zulässig.

2. In der Sache

2.1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (vgl. auch VfSlg 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (vgl. auch VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

2.2. Im Spruch des Beschlusses vom stellte das Landesverwaltungsgericht Burgenland fest, dass der "Antrag […] gemäß § 31 iVm. § 8 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen" wird. Im Hinblick darauf, dass die Begründung des Beschlusses bloß als obiter dictum zur Zurückweisung des Antrages über das Feststellungsbegehren Aussagen trifft, und angesichts der im Spruch zitierten Rechtsgrundlagen ("§31 iVm. § 8 VwGVG") lässt sich diese Formulierung nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes im Gesamtzusammenhang nur so verstehen, dass der "Antrag" in der Säumnisbeschwerde, "das Verwaltungsgericht Burgenland möge gem § 28 Abs 7 VwGVG in der Sache über den eingebrachten Antrag entscheiden und den beantragten Feststellungsbescheid erlassen", zurückgewiesen wird. Über den ursprünglich eingebrachten Feststellungsantrag der Beschwerdeführer hat das Landesverwaltungsgericht Burgenland – angesichts der Verneinung der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde konsequent – hingegen nicht entschieden.

2.3. Die Annahme des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, dass die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführer unzulässig sei, ist im Ergebnis zutreffend:

2.3.1. Gemäß § 22 Abs 1 Arbeiterkammergesetz 1992 sind "[z]ur Leitung und Durchführung der Wahl […] Wahlbehörden berufen", die vor jeder Wahl neu gebildet werden, wobei die Hauptwahlkommission bis zur Konstituierung der Hauptwahlkommission anlässlich der nächsten Wahl, die anderen Wahlbehörden bis zum rechtskräftigen Ende der Wahl im Amt bleiben (vgl. auch § 3 Arbeiterkammer-Wahlordnung). Der sachliche Zuständigkeitsbereich der Wahlbehörden im Sinne des Arbeiterkammergesetzes 1992 ist somit auf die Leitung und Durchführung von Wahlen beschränkt (vgl. auch Art 26a B VG).

2.3.2. Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung der Wahlbehörden, mit Bescheid über den Antrag der Beschwerdeführer vom abzusprechen, besteht nicht: Weder im Arbeiterkammergesetz 1992 noch in der Arbeiterkammer-Wahlordnung ist eine entsprechende Bestimmung enthalten. Auch aus dem AVG lässt sich eine solche Pflicht nicht ableiten, weil ArtI Abs 3 Z 4 EGVG "in den Angelegenheiten der Durchführung […] von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen" die Anwendbarkeit des AVG generell ausschließt (vgl. zu den Vorgängerregelungen zB VfSlg 13.420/1993, 19.733/2013; s. auch VfSlg 9223/1981, 10.610/1985). Schließlich ergibt sich auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen zum Ausdruck kommen und auch im Wahlverfahren heranzuziehen sind (vgl. VfSlg 13.420/1993, 19.733/2013), keine entsprechende Verpflichtung der Wahlbehörden zur Erlassung eines Bescheides, zumal alle Rechtswidrigkeiten, die mit einem Wahlverfahren in Zusammenhang stehen, letztlich mittels Wahlanfechtung gemäß Art 141 B VG an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden können. Der Verfassungsgerichtshof hat in solchen Verfahren auch vorgebrachte Bedenken gegen anzuwendende Rechtsvorschriften aufzugreifen und gegebenenfalls von Amts wegen ein Prüfungsverfahren einzuleiten. Damit steht jedenfalls ein taugliches Rechtsmittel zur Verfügung.

2.3.3. Fehlt es aber bereits an einer Verpflichtung der Wahlbehörden, mit Bescheid über den von den Beschwerdeführern gestellten Feststellungsantrag abzusprechen, scheidet die Erhebung einer Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B VG "wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde" durch die Beschwerdeführer (vgl. auch Art 132 Abs 3 B VG, wonach eine solche Beschwerde erheben kann, "wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet") jedenfalls aus.

2.3.4. Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde im vorliegenden Fall folglich nicht erfüllt sind, hat das Landesverwaltungsgericht Burgenland die Säumnisbeschwerde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Eine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ist somit nicht erfolgt.

2.4. Im vorliegenden Verfahren, das sich auf die Beurteilung der Zulässigkeit der Zurückweisung der Säumnisbeschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Burgenland beschränkt, war § 30 Abs 2 Arbeiterkammer-Wahlordnung nicht präjudiziell, sodass auf die diesbezüglich vorgebrachten Bedenken nicht näher einzugehen ist.

IV. Ergebnis

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte der Beschwerdeführer hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurden.

2. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:E657.2015