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OGH vom 29.07.2015, 12Ns79/15m

OGH vom 29.07.2015, 12Ns79/15m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski in der Strafsache gegen Kurt S***** wegen des Verbrechens der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 81 Hv 113/09v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 81 Hv 113/09v 286, ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 66/15k über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ist Mitglied des zuständigen 14. Senats.

Sie zeigte ihre Ausgeschlossenheit an, weil sie als Richterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Verfahren bereits mit der Durchführung der Hauptverhandlung begonnen hat, wenngleich diese nach Übernahme der Abteilung durch eine andere Richterin neu durchgeführt wurde (§ 276a StPO).

Gemäß § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts unter anderem ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist.

An die Stelle der daher ausgeschlossenen Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé (§ 45 Abs 2 StPO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00079.15M.0729.000