OGH vom 26.05.2015, 9Nc8/15y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M***** M*****, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. L***** AG ***** und 2. L***** GmbH *****, beide vertreten durch Dr. Ludwig Beurle ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen 276.000 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei (LG Linz, AZ 38 Cg 14/11p) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei, „die örtliche Zuständigkeit dahin zu ändern, dass die Rechtssache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Landesgericht abgetreten werde“, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit 969,24 EUR (darin 161,54 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Äußerung zu ersetzen.
Text
Begründung:
Mit seiner am beim Landesgericht Linz eingebrachten Klage begehrt der Kläger von den Beklagten Schadenersatz in Höhe von 276.000 EUR sA.
Im Laufe des Verfahrens stellte der Kläger mehrere Ablehnungsanträge gegen die Verhandlungsrichterin. Diese wurden mit Beschlüssen des Landesgerichts Linz vom (ON 25) bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom (ON 26) , (ON 44) und (ON 84) bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom (ON 85) abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom (ON 90) ersuchte der Kläger um eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit, sodass die Rechtssache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Landesgericht abgetreten werde. Wenn möglich sollte die Abtretung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erfolgen. Da dieses international erfahren sei und über große Erfahrung in derartig großen Prozessen verfüge, sei der gegenständliche Rechtsfall am besten am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien aufgehoben. Aus „expliziten und impliziten Gründen“ sowie der Erfahrung mit der Verhandlungsrichterin sei er davon überzeugt, dass er beim Landesgericht Linz gegen die Erstbeklagte als stadtnahen Betrieb keine Chance auf einen Sieg habe.
Die Beklagten sprachen sich in ihrer Äußerung vom (ON 92) gegen die Delegierung aus, weil eine solche im vorliegenden Verfahren nicht zweckmäßig sei.
Die Verhandlungsrichterin wies in ihrer Stellungnahme vom (ON 93) darauf hin, dass die vom Kläger angeführten Gründe auf ein massives Misstrauen des Klägers ihr gegenüber zurückzuführen seien. Für den Kläger hätte zwar eine Delegierung an ein anderes Gericht subjektiv den Anschein der Zweckmäßigkeit. Die Beurteilung, ob damit aber auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Delegierung erfüllt seien, bleibe dem Obersten Gerichtshof überlassen.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Ein Antrag auf Delegierung auch jener nach § 31 JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (RIS Justiz RS0046074; RS0073042; RS0114309; Schneider in Fasching/Konecny ³ § 31 JN Rz 32). Die Beurteilung einer Delegierung nach § 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS Justiz RS0046333). Derartige gesetzliche Zweckmäßigkeitsgründe wurden aber vom Kläger weder behauptet noch konkretisiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RIS Justiz RS0036025), dies nach TP 2 (RIS-Justiz RS0036025 [T1]).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0090NC00008.15Y.0526.000