OGH vom 15.07.2014, 10ObS79/14m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Manfred Mögele (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Dr. Anja Oberkofler, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15 19, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Rs 44/14b 12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte mit Antrag vom bei der beklagten Partei die Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld anlässlich der Geburt ihrer Tochter H***** ab der Geburt () bis zur höchstmöglichen Bezugsdauer in der Bezugsvariante nach § 5c KBGG („Pauschalvariante 12+2“).
Tatsächlich beabsichtigte die Klägerin nicht, das Kinderbetreuungsgeld in der Leistungsart nach § 5c KBGG zu beantragen, sondern sie wollte das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens iSd § 24a KBGG („einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld“) beantragen. Die Klägerin oder ihr Lebensgefährte kreuzte jedoch im Antragsformular irrtümlich die Variante „pauschales Kinderbetreuungsgeld, Variante 12+2 (täglich EUR 33)“ anstelle der Variante „einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, Variante 12+2 (täglich bis maximal EUR 66)“ an.
Am nahm die Klägerin wahr, dass auf ihrem Bankkonto ein Geldbetrag von der beklagten Partei eingegangen war, welcher der Höhe nach nicht jener Geldleistung entsprach, die sie sich als Leistungsbezug aus dem Titel des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens nach § 24a KBGG erwartet hatte. Die beklagte Partei sandte der Klägerin über Aufforderung per E Mail am eine Mitteilung zu, aus der hervorging, dass die Leistung der Klägerin mit 33 EUR pro Tag bemessen wurde.
Am sprach die Klägerin persönlich bei der beklagten Partei vor. Aus dem ihr dabei überreichten Antragsduplikat erkannte sie, dass tatsächlich nicht die Leistungsart nach § 24a KBGG, sondern die Leistungsart nach § 5c KBGG angekreuzt war. Die Klägerin rügte im Rahmen dieser Vorsprache, dass die Leistungsart nach § 5c KBGG für sie erhebliche finanzielle Nachteile hätte und von ihr nicht gewünscht sei. Seitens der beklagten Partei wurde ihr mitgeteilt, dass die Wahl der Leistungsart nachträglich nicht mehr geändert werden könne.
Mit Schreiben vom forderte eine Rechtsfreundin der Klägerin die beklagte Partei auf, deren Leistungsanspruch dahingehend zu korrigieren, dass dieser nicht pauschaliert, sondern vielmehr einkommensabhängig berechnet und ausbezahlt werde. Die beklagte Partei wies daraufhin in einem E Mail vom auf § 26a KBGG sowie auf die Unmöglichkeit einer späteren Änderung der bei der erstmaligen Antragstellung getroffenen Entscheidung über die Wahl der Leistungsart hin.
Mit Schreiben vom berichtigte die Klagsvertreterin namens der Klägerin deren Antrag vom dahin, dass sie die Variante „einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld Variante 12+2“ wähle und stellte den Antrag, ihr aufgrund des nunmehr berichtigten Antrags Kinderbetreuungsgeld in dieser Variante ab dem im Antrag vom angeführten Zeitpunkt zuzuerkennen.
Die beklagte Partei wies mit Bescheid vom diesen Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens für die am geborene Tochter H***** ab.
Das Erstgericht wies das jeweils auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld in der Variante „einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld Variante 12+2“ ab dem im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Haupt und Eventualbegehren ab. Es beurteilte den im Wesentlichen bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst dahin, dass ausgehend vom Wortlaut des § 26a KBGG idF vor der Novelle BGBl I 2013/117 die spätere Antragsberichtigung unbeachtlich und unwirksam sei. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 10 ObS 13/13d den Sachverhalt einer Antragsberichtigung vor Entscheidung des Krankenversicherungsträgers über den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld als nicht vom Sinn und Zweck des § 26a KBGG erfasst angesehen, weshalb er im Wege einer teleologischen Reduktion dieser Bestimmung zum Ergebnis gelangt sei, dass in § 26a KBGG nur eine erstmalige Antragstellung, die auch zu einer entsprechenden Bescheiderlassung und der damit verbundenen Festlegung einer bestimmten Leistungsart führe, gemeint sei. Diese Entscheidung sei für den vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig.
Die formlose Mitteilung iSd § 27 Abs 1 KBGG sei die vom Gesetz gerade für den Fall der vollständigen Antragstattgebung allein vorgesehene und anerkannte Art der Erledigung iSd § 18 AVG. Im Anwendungsbereich des § 13 Abs 7 AVG setze die Wirksamkeit einer Antragsrückziehung voraus, dass der Antrag noch unerledigt sei und daher zurückgezogen werden könne bzw das Verfahren noch anhängig sei. Handle es sich um einen Antrag, über welchen nicht bescheidförmig abzusprechen sei, werde das Verfahren jedenfalls durch die Setzung jener behördlichen Handlung abgeschlossen, auf welche der Antrag abgezielt habe. Im vorliegenden Fall sei der ursprüngliche Antrag der Klägerin mit der Mitteilung der beklagten Partei vom und der bereits davor veranlassten Leistungsauszahlung positiv erledigt worden, sodass das über diesen Antrag abzuführende Verfahren damit auch schon abgeschlossen gewesen sei und eine Antragsrückziehung nicht mehr wirksam habe erfolgen können.
Der Gesetzgeber habe im Zuge der Novellierung des § 26a KBGG durch BGBl I 2013/117 zu erkennen gegeben, dass diese Norm in der vorliegenden noch anzuwendenden Fassung der Behebung von Erklärungsirrtümern beim Ankreuzen der Leistungsart entgegenstehe. Die durch § 26a KBGG aF bewirkte Rechtslage könne zu Härtefällen führen. Allerdings habe der Gesetzgeber das Eintreten solcher Härtefälle für alle bis einschließlich gestellten Anträge offenbar weiterhin in Kauf genommen.
Erst wenn man dieser Auslegung des § 26a KBGG nicht folge, sei zu beachten, dass mit Willensmängeln behaftete Prozesshandlungen zwar unwirksam sein könnten, allerdings im Falle eines Irrtums nur bei dessen Beachtlichkeit nach dem Maßstab des § 871 ABGB. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, inwiefern der der Klägerin bei der ursprünglichen Antragstellung unterlaufene Erklärungsirrtum nach dem Maßstab des § 871 ABGB beachtlich wäre.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge und teilte im Wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichts (§ 500a ZPO). Es sprach aus, dass die ordentliche Revision im Hinblick auf die bereits vorliegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 13/13d nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen wiederum geltend, das Erstgericht habe es unterlassen, die Feststellung zu treffen, dass sie bei der von ihr beabsichtigten einkommensabhängigen Variante des Kinderbetreuungsgeldes ein Taggeld in Höhe von 64,58 EUR anstatt von 33 EUR bezogen hätte. Der Gesetzgeber habe auch bei der Novellierung des § 26a KBGG weiterhin übersehen, dass in der Praxis die große Mehrzahl an Betroffenen überhaupt erst durch das Einlangen eines falschen Betrags oder den Erhalt der Mitteilung über den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes einen unterlaufenen Irrtum erkennen würden. Wenn es Sinn und Zweck des § 26a KBGG sei, ein Hin und Herschwanken der Antragsteller aufgrund nachträglich eingetretener Umstände aus administrativen Gründen hintanzuhalten, dann müsse die Auslegung dieser Bestimmung aufgrund dieser dem Gesetzgeber offenbar unerkannt gebliebenen Rechtsfrage über dessen subjektiven Willen hinausführen. Wäre dies nicht der Fall, so würde es hinsichtlich aller Betroffenen, denen bei der Antragstellung ein bloßer Irrtum unterlaufe, welcher in der Praxis faktisch nie fristgerecht erkannt werden würde, zu einer unzulässigen Rechtsverweigerung kommen. Ein derartiges von der Klägerin gewünschtes Auslegungsergebnis ergebe sich aus dem Gebot einer verfassungskonformen Interpretation. Es müsse ihr daher möglich sein, den ihr bei der Antragstellung auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld unterlaufenen Irrtum bei der Wahl der Variante des Kinderbetreuungsgeldes nachträglich und zwar auch nach bereits erfolgter erstmaliger Überweisung des Kinderbetreuungsgeldes zu korrigieren.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
1. Nach der hier noch maßgebenden Bestimmung des § 26a KBGG idF BGBl I 2009/116 ist die Wahl der Leistungsart (§ 3 Abs 1, § 5a Abs 1, § 5b Abs 1, § 5c Abs 1 oder § 24a Abs 1) bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung der getroffenen Entscheidung ist nicht möglich.
1.1 Wie der erkennende Senat in der bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 10 ObS 13/13d näher ausgeführt hat, liegt der Zweck dieser Bestimmung ganz offensichtlich darin, aus administrativen Gründen ein Hin und Herschwanken zwischen verschiedenen Varianten, je nach dem wie es momentan für den Betroffenen günstig sei („Rosinentheorie“), hintanzuhalten. Dem bzw der Berechtigten soll nach der Gewährung einer Auszahlungsvariante ein nachträglicher Wechsel zu einer anderen Auszahlungsvariante nicht mehr offen stehen.
1.2 In dem der Entscheidung 10 ObS 13/13d zu Grunde liegenden Fall hatte die damalige Klägerin ihren Irrtum bei der Wahl der Leistungsart noch vor der Entscheidung des Sozialversicherungsträgers und vor der Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes erkannt, ihren zunächst irrtümlich gestellten Antrag daher rechtzeitig vor der Entscheidung des Sozialversicherungsträgers zurückgezogen und anschließend den geänderten Antrag gestellt. Für diesen Fall führte der erkennende Senat im Wesentlichen aus, die Klägerin habe gemäß § 13 Abs 7 AVG ihren Antrag jederzeit jedenfalls bis zur Erlassung eines Bescheids zurückziehen dürfen. Eine rechtzeitige Zurückziehung des Antrags bewirke das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden dürfe. Da noch kein Bescheid der beklagten Partei über den verfahrenseinleitenden Erstantrag der damaligen Klägerin ergangen gewesen sei, habe dieser Antrag von der Klägerin wirksam zurückgezogen und gleichzeitig ein neuer, geänderter Antrag eingebracht werden können. Bei diesem geänderten Antrag habe es sich um die „erstmalige Antragstellung“ iSd § 26a KBGG gehandelt.
2. Von dem der Entscheidung 10 ObS 13/13d zu Grunde liegenden Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende Fall, wie auch die Klägerin selbst einräumt, insofern ganz wesentlich, als es im gegenständlichen Fall bereits zu einer (erstmaligen) Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes in der Pauschalvariante gekommen ist, die Klägerin von der beklagten Partei eine Mitteilung über ihren Leistungsanspruch erhalten und dann festgestellt hat, dass ihr bei der Wahl der Kinderbetreuungsgeld Variante offenbar ein Irrtum unterlaufen war. Bereits das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Mitteilung über den Leistungsanspruch der Klägerin vom als Entscheidung der beklagten Partei über den ursprünglichen Antrag der Klägerin vom zu qualifizieren ist, weil § 27 KBGG bei der Leistungsgewährung für den Fall der vollinhaltlichen Zuerkennung der beantragten Leistung bloß die Ausstellung einer formlosen Mitteilung und nur im Fall einer (gänzlichen oder teilweisen) Ablehnung der beantragten Leistung die Ausstellung eines Bescheids an den Antragsteller vorsieht. Da somit anders als in der Entscheidung 10 ObS 13/13d der ursprüngliche Antrag der Klägerin bereits einer Erledigung zugeführt wurde, war eine Änderung dieses ursprünglichen Antrags in dem von der Klägerin nunmehr gewünschten Sinn (Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld in der Variante „einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld Variante 12+2“) nicht mehr möglich. Die geänderte Antragstellung der Klägerin bei der beklagten Partei kann daher nicht mehr als „erstmalige Antragstellung“ iSd § 26a KBGG angesehen werden.
3. Da die Spezialregelung des § 26a KBGG, wonach die Auswahl einer bestimmten Leistungsart des Kinderbetreuungsgeldes nach erfolgter Antragstellung beim Sozialversicherungsträger nicht mehr korrigiert werden kann, in der Vergangenheit zu einigen Härtefällen geführt hat, indem auch ein kleiner Fehler bei der Auswahl der Variante (durch Ankreuzen am Antragsformular) selbst kurz nach der erfolgten Antragstellung nicht mehr korrigiert werden konnte (vgl ErläutRV 2336 BlgNR 24. GP 2), wurde mit der Novelle BGBl I 2013/117 für Antragstellungen ab eine einmalige Korrekturmöglichkeit bei der Wahl der Kinderbetreuungsgeld Variante geschaffen. Danach ist die Wahl der Leistungsart weiterhin bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Eine spätere Änderung dieser getroffenen Entscheidung ist nicht möglich, es sei denn, der antragstellende Elternteil gibt dem zuständigen Krankenversicherungsträger die, einmal mögliche, Änderung binnen 14 Kalendertagen ab der erstmaligen Antragstellung bekannt (§ 26a KBGG idF BGBl I 2013/117). Diese einmalige Korrekturmöglichkeit kommt jedoch erst für erstmalige Antragstellungen ab in Betracht (vgl § 50 Abs 8 KBGG) und ist daher im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar.
4. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Klägerin sei entsprechend der Bestimmung des § 26a KBGG idF BGBl I 2009/116 an die bereits im erstmaligen Antrag vom getroffene Wahl der Leistungsart des Kinderbetreuungsgeldes im Sinne der „Pauschalvariante 12+2“ (§ 5c KBGG) gebunden, weshalb die nachfolgenden Erklärungen bzw Antragsänderungen der Klägerin unbeachtlich seien und die beklagte Partei daher den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens (§ 24a KBGG) zu Recht abgelehnt habe, steht daher im Einklang mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung des erkennenden Senats (10 ObS 38/10a, SSV NF 24/38 und 10 ObS 13/13d).
5. Soweit die Klägerin schließlich noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen ein Verständnis der Bestimmung des § 26a KBGG in dem hier dargelegten Sinne äußert, ist darauf hinzuweisen, dass der erkennende Senat eine Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 26a KBGG idF vor der Novelle BGBl I 2013/117 bereits verneint hat (vgl 10 ObS 38/10a, SSV NF 24/38). Ergänzend ist noch auszuführen, dass nach Ansicht des erkennenden Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den in § 26a KBGG festgelegten Grundsatz, wonach im Zuge der erstmaligen Antragstellung für ein Kind eine Entscheidung hinsichtlich der gewünschten Kinderbetreuungsgeld Variante getroffen werden muss und ein späterer Umstieg auf eine andere Variante grundsätzlich nicht möglich ist, bestehen. Der Gesetzgeber hat mit den insgesamt nun fünf Kinderbetreuungsgeld Varianten den Eltern eine große Wahlmöglichkeit je nach ihren Lebensumständen eingeräumt. Es darf von mündigen Bürgern erwartet werden, eine gewisse Lebensplanung vorzunehmen und dann bei dieser zu bleiben, auch wenn sich das Motiv der Wahl einer bestimmten Variante ex post unter dem Gesichtspunkt der Sozialleistungsoptimierung als nicht zielführend erweist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber auch der betriebliche Verwaltungsaufwand, der bei (mehrmaligen) Wechseln von Kinderbetreuungsgeld Varianten, je nach dem wie gerade die Lebensplanung aussieht, entstehen würde (vgl 10 ObS 38/10a, SSV NF 24/38; M. Stadler , Ausgewählte Judikatur des Jahres 2010 zum Kinderbetreuungsgeldgesetz im Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2011, 45 [49]). Zutreffend verweist die beklagte Partei in diesem Zusammenhang darauf, dass nach dem Verständnis der Klägerin für eine Änderung der Bezugsvariante jeweils schon die bloße Behauptung, man habe sich im Zuge der Antragstellung geirrt und in Wahrheit eine andere Leistungsart beantragen wollen, ausreichend wäre. Dies würde jedoch dem Regelungszweck der Bestimmung des § 26a KBGG zuwiderlaufen und dieser Bestimmung im Ergebnis weitgehend ihren Anwendungsbereich entziehen. Die Regelung des § 26a KBGG erscheint aber auch deshalb sachgerecht, weil den Leistungswerbern durchaus zuzumuten ist, sich im Vorfeld des Bezugs über die verschiedenen Kinderbetreuungsgeld Varianten entsprechend zu informieren und in weiterer Folge die auch tatsächlich gewollte Leistungsart auf dem betreffenden Antragsformular anzukreuzen.
Die außerordentliche Revision der Klägerin war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1ZPO zurückzuweisen.
Der von der Klägerin ausdrücklich auch für den Fall ihres Unterliegens im Revisionsverfahren begehrte Zuspruch der Verfahrenskosten nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG kommt nicht in Betracht, weil ein solcher ausnahmsweiser Kostenzuspruch nach Billigkeit zur Voraussetzung hat, dass sowohl tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen als auch die Einkommens und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz nahelegen (10 ObS 30/11a mwN). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens liegen aber im Hinblick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vor.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00079.14M.0715.000