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OGH vom 30.08.2011, 10ObS79/11g

OGH vom 30.08.2011, 10ObS79/11g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Michael M. Pachinger, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Rs 75/11b 27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Verpflichtung des Gerichts zur amtswegigen Beweisaufnahme nach § 87 Abs 1 ASGG besteht hinsichtlich von Umständen, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Akts Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen. Umgekehrt gesprochen, besteht kein Anlass für das Gericht, das Verfahren auf alle denkbaren gesundheitlichen Einschränkungen zu erstrecken, für deren Vorliegen keine ausreichenden Hinweise bestehen (10 ObS 229/03d mwN).

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, im Verfahren, nämlich aus dem Vorbringen des Klägers, den vorliegenden Beweisergebnissen oder dem sonstigen Inhalt des Akts, hätten sich keine Anhaltspunkte für eine kalkülsrelevante psychische Beeinträchtigung des Klägers ergeben, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Klägers in seiner Berufung gegen das auch in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO verstoße, stellt keine vom Obersten Gerichtshof im Rahmen einer außerordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 ZPO im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.