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VfGH vom 10.03.2020, E611/2020

VfGH vom 10.03.2020, E611/2020

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung wegen entschiedener Sache betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw eines subsidiär Schutzberechtigten an einen afghanischen Staatsangehörigen; keine Heranziehung aktueller Länderberichte

Spruch

I.Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischen Glaubens.

1.1.Er stellte am seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er afghanischer Staatsangehöriger, im Iran geboren und aufgewachsen und noch nie in Afghanistan gewesen sei. Die iranische Regierung habe dem Beschwerdeführer die Dokumente weggenommen, ihm sei gesagt worden, dass er sich als Soldat für den Syrienkrieg anmelden müsse, damit er die Dokumente zurückbekomme. Das habe er nicht gewollt und sei daher ausgereist.

1.2.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

1.3.Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom als unbegründet abgewiesen.

1.4.Am stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er zusammengefasst an, dass er bei seiner gerichtlichen Einvernahme angegeben habe, Moslem zu sein. Er habe seit dem eine Freundin und sei dadurch mit einer anderen Kultur und Religion konfrontiert worden. Er habe dann die Tante seiner Freundin kennengelernt, welche Religionslehrerin sei. Diese habe ihm viel über Religion erzählt und er habe deshalb mehr über die katholische Kirche erfahren wollen. In der Berufsschule habe er dann am Religionsunterricht teilgenommen. Er habe dann über die Tante der Freundin einen Pfarrer kennengelernt und besuche seit August 2019 einen Religionskurs und gehe jeden Sonntag in die Kirche. Er wolle sich auch taufen lassen und lebe komplett nach dem christlichen Glauben. Er habe sich somit vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt, weshalb ihm die Todesstrafe drohe. Er sei auch Kochlehrling. Im Iran habe er nur eine Karte als Ausweis gehabt und sei von der Polizei kontrolliert und festgenommen worden. Sein Vater habe ihn aus der Haft ausgelöst und er habe dann eine Bestätigung von der Moschee, hinsichtlich seiner Absicht in den Krieg ziehen zu wollen, gebraucht. Er habe die Karte nicht zurückbekommen und sei dann bei der nächsten Kontrolle nach Afghanistan abgeschoben worden.

1.5.Das BFA wies diesen zweiten Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.) und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und ihm gemäß § 15b Abs 1 AsylG die Unterkunftnahme aufgetragen (Spruchpunkt VIII.).

1.6.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis vom des Bundesverwaltungsgerichtes – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

1.7.Das Bundesverwaltungsgericht führt im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus, dass die Glaubhaftigkeit der Konversion vom BFA zu Recht verneint worden sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, dass die, der Behauptung des Beschwerdeführers zu Folge, bereits im Jahr 2018 begonnene Hinwendung zum Christentum nicht im damals offenen Beschwerdeverfahren vorgebracht worden sei, zumal der Beschwerdeführer nachweislich nach der Durchführung der öffentlichen, mündlichen Verhandlung mit dem Bundesverwaltungsgericht in Kontakt getreten sei. Seine Begründung, er sei nicht einmal gefragt worden, ob sich bei ihm nach der Verhandlung etwas geändert habe, erscheine als reine Schutzbehauptung, zumal er gleichzeitig vorgebracht habe, dass er alle Zeugnisse sowie Zertifikate der Berufsschule und Caritasschule nach Wien geschickt habe. Gleich verhalte es sich mit seiner Aussage, dass er befürchtet hätte, dass er sich durch eine zu häufige Nachfrage bei Gericht den Unmut des zuständigen Richters zuziehen würde. Auch die Erklärung, die Konversion sei ein länger dauernder Prozess, erscheine lediglich als Begründung, um die erfolgte Konstruktion eines Nachfluchtgrundes zu verschleiern.

1.8.Das BFA habe auch Erhebungen zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens durchgeführt, indem es den Beschwerdeführer aufgefordert habe, seine Motivation zum behaupteten Glaubenswechsel und sein Wissen hinsichtlich der angeblichen neuen Religion darzustellen. Hiebei sei er lediglich bei oberflächlichen und unrichtigen Ausführungen geblieben. Bei einer erwachsenen Person, die angebe aus Interesse den Weg zu einer neuen Religion gefunden zu haben, könnten tiefergehende Darstellungen erwartet werden.

1.9.Die Tatsachenbehauptung weise somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen glaubhaften Kern auf. Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes habe somit nicht festgestellt werden können.

1.10.In seiner rechtlichen Beurteilung stellt das BVwG schließlich fest, dass sich die nunmehr wiederholt vorgebrachte Bedrohung auf einen behaupteten Sachverhalt beziehe, dem bereits im inhaltlichen Asylverfahren kein Glaube geschenkt worden sei. Die vom Beschwerdeführer behauptete Abkehr vom Islam und Hinwendung zum Christentum, stelle seinen Ausführungen zu Folge eine Tatsache dar, deren Bestehen schon vor dem Abschluss des ersten Asylverfahrens gegeben gewesen sei, weshalb dieser die Rechtskraft des ersten Erkenntisses entgegenstehe. Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz einen "glaubhaften Kern" aufweise, erfolge stets im Rahmen der Beweiswürdigung und es sei daher nochmals festzuhalten, dass das nunmehrige Vorbringen von der Rechtskraftwirkung des ersten Asylverfahrens mitumfasst werde und ein notwendiger glaubhafter Kern, wie in der Beweiswürdigung dargestellt, nicht vorliege.

1.11.Schließlich stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden könne und auch die medizinische Grundversorgung gewährleistet sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als gesund und arbeitsfähig zu betrachten sei.

2.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der insbesondere die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) und Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) behauptet sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

3.Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt und sah von der Erstattung einer Gegenschrift bzw Äußerung ab.

II.Erwägungen

1.Die Beschwerde ist zulässig.

2.Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001)oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3.Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

3.1.Ein Antrag auf internationalen Schutz, also das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen, gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005). Das wirkt sich auch bei der Behandlung von Folgeanträgen aus: Hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG 2005 ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, Sachverhaltsänderungen sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (vgl VfSlg 19.466/2011 mwN).

3.2.In seiner rechtlichen Beurteilung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers als zumutbar angenommen werden könne und auch die medizinische Grundversorgung gewährleistet sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als gesund und arbeitsfähig zu betrachten sei. Weiters ergebe sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderberichten, dass die allgemeine Situation in Afghanistan – soweit sie den Beschwerdeführer betreffe – seit der Bestätigung der Rückkehrentscheidung im Juli 2019 unverändert geblieben sei und sich die maßgebliche Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer nicht geändert habe.

4.Vor dem Hintergrund der im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichte geht das Bundesverwaltungsgericht in nicht nachvollziehbarer Weise davon aus, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht in Rechten nach Art 2 und 3 EMRK verletzt würde. Es werden lediglich jene Länderberichte im Erkenntnis wiedergegeben, die dem Bescheid des BFA zugrunde gelegt wurden. Ein darüber hinausgehendes Ermittlungsverfahren ist auch aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht führte weder ein mündliches Verfahren durch (s zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung bei einer Konversion mwN), noch setzte es sich mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers auseinander. Es nennt in seinen Ausführungen zudem keinen konkreten Rückkehrort in Afghanistan (s hiezu ua).

5.Überdies enthalten weder die im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichte aktuelle und spezifische Informationen betreffend Fälle wie jenen des Beschwerdeführers, der im Iran geboren und aufgewachsen ist, noch trifft das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich eine Beurteilung im Einzelfall unter Heranziehung der folgenden Kriterien: Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person bzw Verbindungen zu Afghanistan sowie sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund (vgl ; , E2692/2019).

6.Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erweist sich sohin im Hinblick auf die Beurteilung einer dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr drohenden Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art 2 und 3 EMRK schon aus diesen Gründen als verfassungswidrig.

III.Ergebnis

1.Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs 1 des BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, verletzt worden.

2.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3.Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2020:E611.2020
Schlagworte:
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

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