OGH vom 16.09.2020, 13Os63/20v

OGH vom 16.09.2020, 13Os63/20v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pöttinger in der Strafsache gegen Natalia B***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB, AZ 502 Hv 7/20g des Landesgerichts Korneuburg, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom (ON 10) ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Stani, sowie der Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 502 Hv 7/20g des Landesgerichts Korneuburg verletzt das Urteil dieses Gerichts vom (ON 10) § 270 Abs 4 Z 2 StPO.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in der Festsetzung der Höhe des einzelnen Tagessatzes aufgehoben und die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen, in gekürzter Form ausgefertigten Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Korneuburg vom (ON 10), wurde Natalia B***** des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 480 Tagessätzen zu je 52 Euro, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Tagen, verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Die für die Bemessung des Tagessatzes maßgeblichen Umstände sind der gekürzten Urteilsausfertigung nicht zu entnehmen.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer dagegen zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht dieses Urteil mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Nach § 270 Abs 4 Z 2 StPO (der gemäß § 488 Abs 1 erster Satz StPO auch für das Hauptverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts gilt) hat die gekürzte Urteilsausfertigung gegebenenfalls – wenn also (wie hier) eine nach Tagessätzen zu bemessende Geldstrafe (§ 19 StGB) verhängt wurde – die für die Bemessung des Tagessatzes (§ 19 Abs 2 StGB) maßgebenden Umstände in Schlagworten zu enthalten.

Dass das in gekürzter Form ausgefertigte, angefochtene Urteil diese Umstände nicht nennt, verletzt demnach die angeführte Bestimmung.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil der Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof dazu veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).

Vom aufgehobenen Urteilsausspruch rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten gleichfalls als beseitigt (RISJustiz RS0100444).

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00063.20V.0916.000

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