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OGH vom 08.05.2014, 9Nc5/14f

OGH vom 08.05.2014, 9Nc5/14f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Dr. A*****, über den Delegierungsantrag des Ablehnungswerbers den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Delegierung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

In der Unterhaltssache der Kinder des Antragstellers lehnt der Ablehnungswerber die zuständige Rechtspflegerin ab.

Das Erstgericht gab diesem Ablehnungsantrag nicht Folge.

In seinem Rekurs gegen diesen Beschluss beantragt der Ablehnungswerber, die Rechtssache in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel „zurückzuverweisen“.

Das Landesgericht Wels als Rekursgericht wies den Delegierungsantrag gemäß § 86a ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG zurück. Der Delegierungsantrag enthalte nur seit Jahren wiederholte Vorwürfe gegen die gerichtlichen Entscheidungsorgane.

Das Oberlandesgericht Linz gab dem gegen die Zurückweisung des Delegierungsantrags gerichteten Rekurs Folge und hat den Zurückweisungsbeschluss betreffend den Delegierungsantrag ersatzlos behoben. Es ging davon aus, dass der Delegierungsantrag nach Einholung der Stellungnahmen nach § 31 Abs 3 JN dem Obersten Gerichtshof vorzulegen ist.

Das Erstgericht legt den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag nach § 31 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag auf Delegierung ist nicht berechtigt.

Ein Antrag auf Delegierung nach § 31 JN kann nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (RIS Justiz RS0046074, RS0073042; Ballon in Fasching/Konecny ² I § 31 JN Rz 8). Die Beurteilung einer Delegierung nach § 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS Justiz RS0046333).

Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinne wurden vom Antragsteller nicht behauptet.

Die Delegierung nach § 30 JN wiederum ist nur dann zulässig, wenn das angerufene Gericht zuständig ist und tatsächlich so viele Richter ausgeschlossen oder befangen sind, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung nicht mehr möglich ist ( Mayr in Rechberger 3 § 30 JN Rz 1). Über die Befangenheiten von Richtern und ihre Ablehnung ist jedoch allein auf dem in § 23 JN vorgeschriebenen Weg zu entscheiden. Erst nach erfolgreicher Ablehnung aller Richter hätte der Oberste Gerichtshof über eine Delegierung an ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels gelegenes Gericht zu entscheiden.

Dass eine erfolgreiche Ablehnung aller Richter bereits erfolgt wäre, behauptet auch der Antragsteller nicht. Daher kommt auch nach dieser Bestimmung eine Delegierung nicht in Frage.

Im Übrigen wäre im Delegierungsantrag das Gericht, an das delegiert werden soll, stets genau zu bezeichnen (RIS Justiz RS0118473).