OGH vom 31.10.2019, 9Nc48/19m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. W***** B*****, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen Feststellung, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Arbeits- und Sozialgerichts Wien das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger ist als Vertragsbediensteter der Beklagten beschäftigt. Dienststelle des Klägers ist die Bildungsdirektion für Kärnten.
Mit seiner am Sitz der Dienstgeberin beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Feststellungsklage bekämpft der Kläger seine Abberufung als Abteilungsvorstand der ***** und Versetzung an die *****.
Zum Beweis seines Vorbringens beantragt er ua seine Parteieneinvernahme sowie die Einvernahme je eines Zeugen mit Wohnsitz in der Steiermark und in Niederösterreich sowie von zwei Zeugen mit Wohnsitz jeweils im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt.
Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren und macht ihrerseits 18 Zeugen mit Wohnsitz jeweils im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt namhaft.
Die Beklagte beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht. Unter den Gesichtspunkten der Kostenverringerung und der Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sei eine Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zweckmäßig, weil die überwiegende Anzahl der einzuvernehmenden Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt ihren Wohnsitz hätten und eine Einvernahme im Wege der Videokonferenz nur den Ausnahmefall darstellen solle.
Der Kläger sprach sich unter Hinweis auf den im Falle der Delegierung von den rechtsanwaltlichen Vertretern beider Parteien zu verrechnenden doppelten Einheitssatz sowie die Möglichkeit der Einvernahme der Zeugen mittels Videokonferenz gegen den Delegierungsantrag aus.
Das Erstgericht äußerte sich in seiner Stellungnahme inhaltlich nicht zum Delegierungsantrag.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag der Beklagten ist berechtigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall bilden und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch soll aus Zweckmäßigkeitsgründen die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht (RS0046441; RS0046589; RS0046333). Dies ist hier der Fall.
Der Kläger und die weitaus überwiegende Anzahl der von den Parteien namhaft gemachten Zeugen haben ihren Wohnsitz im Sprengel des Gerichts, das gemäß Antrag der Beklagten zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden soll (vgl RS0046540). Da die Einvernahme vor dem erkennenden Gericht jener im Weg der Videokonferenz dann vorzuziehen ist, wenn – wie hier – praktisch das gesamte Beweisverfahren auf diese Weise durchgeführt werden müsste (2 Nc 27/17v; 5 Nc 13/18h Pkt 3; RS0046333 [T38]), spricht die Zweckmäßigkeit der Delegierung eindeutig zugunsten beider Parteien. Dem Kanzleisitz der beteiligten Anwälte kommt im vorliegenden Fall für die Frage der Delegierung keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl RS0046333 [T13]).
Dem Antrag ist daher stattzugeben.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0090NC00048.19M.1031.000 |
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