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OGH vom 08.09.2011, 12Ns77/11m

OGH vom 08.09.2011, 12Ns77/11m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Richard L***** wegen des Vergehens der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB idF BGBl 1987/605 und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 40 Hv 147/10g des Landesgerichts Salzburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Richard L***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 40 Hv 147/10g 538, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 112/11x über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist Mitglied des zuständigen Senats 11. Er war allerdings in dieser Strafsache bereits in staatsanwaltschaftlicher Funktion tätig.

Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten war.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist somit von der Entscheidung über das Rechtsmittel ausgeschlossen.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).