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OGH vom 27.09.2019, 9Nc42/19d

OGH vom 27.09.2019, 9Nc42/19d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, Ägypten, wegen 1.600 EUR sA, über den Ordinationsantrag nach § 28 JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Ordinationsantrag wird stattgegeben.

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestimmt.

Der Antrag des Antragstellers auf Kostenzuspruch wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Kläger macht gegen die beklagte Partei, eine ägyptische Fluglinie, ihm abgetretene Ansprüche nach der FluggastrechteVerordnung geltend.

2. Der Oberste Gerichtshof hat, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (§ 28 Abs 1 Z 2 JN).

3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in anderen gleichgelagerten Fällen der Durchsetzung von Ansprüchen nach der FluggastrechteVerordnung gegen das auch hier beklagte Flugunternehmen mit Sitz in Ägypten die Ordination bewilligt und das Bezirksgericht Schwechat, in dessen Sprengel der Abflughafen liegt, als zuständiges Gericht bestimmt (2 Nc 12/19s; 6 Nc 18/19b; 10 Nc 41/19i). Die dort dargelegten Voraussetzungen für eine Ordination sind auch hier gegeben.

4. Im einseitigen Ordinationsverfahren findet kein Kostenersatz statt (RS0114932).

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0090NC00042.19D.0927.000

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