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VfGH vom 23.06.2020, E555/2020

VfGH vom 23.06.2020, E555/2020

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht mangels Qualifikation der Enunziation über eine Beschlagnahme als Bescheid durch das Bundesfinanzgericht; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch eine Bestimmung des FinanzstrafG betreffend den Übergang eines zunächst in verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit geführten Finanzstrafverfahrens in ein gerichtliches Strafverfahren; kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes auf Grund der Beschwerdemöglichkeit auch für sonstige Betroffene einer Beschlagnahme, die nicht Inhaber der in Beschlag genommenen Gegenstände sind und denen der Beschlagnahmebescheid nicht zugestellt worden ist

Spruch

I.Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art 2 StGG und Art 7 B-VG verletzt worden.

Der Beschluss wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Gegen die beschwerdeführende Partei besteht der Verdacht der Hinterziehung von Glücksspielabgaben. Zur Feststellung des Verkürzungsbetrages, der inkriminierten Zeiträume und der Machthaber ordnete das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel am die Beschlagnahme sämtlicher Geschäftsunterlagen und Buchhaltungsdaten von 18 namentlich genannten Unternehmen, darunter auch Unterlagen und Daten der beschwerdeführenden Partei, an.

2. Am fand an der Kanzleiadresse des Bilanzbuchhalters und steuerlichen Vertreters der beschwerdeführenden Partei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Leoben eine Hausdurchsuchung statt. Dabei wurde die an den Bilanzbuchhalter gerichtete Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 Abs 1 FinStrG des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Vormerknummer 2019/00152, diesem übergeben und unter anderem 16 näher bezeichnete Ordner der beschwerdeführenden Partei aus Beweisgründen sichergestellt.

3. Der (gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete) Bilanzbuchhalter stellte hiebei den Antrag auf Anlegen von Verschlussmitteln in Form von Siegeln gemäß § 89 Abs 5 FinStrG. Dem wurde auch tatsächlich entsprochen.

4. Nach Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen durch den Vorsitzenden des Spruchsenates erging am die Enunziation über die "Beschlagnahme gem. § 89 Abs 3 lita des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) bei einem zur Verschwiegenheit Verpflichteten", Z SpV 7/19-V, mit folgenden Spruchpunkten:

"I) Die in der Finanzstrafsache gegen […] ua wegen des Verdachts der Verkürzung bzw Hinterziehung von Glücksspielabgaben (illegales Glück[s]spiel) mit Bescheid des Finanzamt[es] für Gebühren, Verkehrsteuern und Glück[s]spiel vom beschlagnahmten Geschäftsunterlagen, welche in der Begründung dieses Bescheides einzeln aufgelistet sind, unterliegen der Beschlagnahme nach § 89 Abs 1 und 3 FinStrG, mit Ausnahme jener im Protokoll vom numerisch wie folgt bezeichneten Unterlagen: [...]

II) Die obgenannten unter Punkt 1) genannten Unterlagen, [...], welche nicht der Beschlagnahme unterliegen, sind dem Buchhalter […] nach Recht[s]kraft des Bescheides wieder auszufolgen."

5. Diese Enunziation wurde laut Übernahmebestätigung auf dem Rückschein am dem Bilanzbuchhalter zugestellt.

6. Am erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen die – ihr nicht zugestellte – Enunziation vom an das Bundesfinanzgericht. In der Beschwerde beantragte die beschwerdeführende Partei, das Bundesfinanzgericht möge "den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates vom sowie die Beschlagnahmeanordnung vom zur Gänze aufheben und anordnen, dass die beschlagnahmten Gegenstände umgehend an die Beschwerdeführerin zurückgestellt werden". Begründend führte die beschwerdeführende Partei im Rechtsmittel insbesondere aus, dass sie durch die Beschlagnahme ihrer Unterlagen eine unmittelbar Betroffene iSd § 152 FinStrG und daher aktivlegitimiert sei.

7. Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom als unzulässig zurück. Begründend führt das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, dass die Erledigung des Vorsitzenden des Spruchsenates vom weder gegenüber dem Bilanzbuchhalter (und steuerlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei) noch gegenüber der beschwerdeführenden Partei wirksam geworden sei. Es gehe aus dem Spruch der Enunziation vom nicht hervor, dass der Bilanzbuchhalter Adressat dieser Erledigung sei; gegenüber der beschwerdeführenden Partei könne die Erledigung auch deswegen nicht wirksam sein, weil sie ihr nicht zugestellt worden sei. Der in Rede stehenden Erledigung komme also keine Bescheidqualität zu.

Mangels Bescheidqualität der Erledigung des Vorsitzenden des Spruchsenates vom gehöre die Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 Abs 1 FinStrG des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom nach wie vor dem Rechtsbestand an. Zur Erhebung einer Beschwerde gegen diese – an den Bilanzbuchhalter zugestellte – Beschlagnahmeanordnung sei jedoch die beschwerdeführende Partei nicht legitimiert, zumal der Bescheid nicht an diese gemäß § 152 Abs 1 letzter Satz FinStrG ergangen sei. Die Beschlagnahmeanordnung sei an den von der beschwerdeführenden Partei beauftragten Bilanzbuchhalter ergangen, der als ihr Vertreter (in ihrem Interesse) eine Beschwerdelegitimation – auch zur Vertretung der Interessen der beschwerdeführenden Partei – gehabt hätte.

Es liege auch keine Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ohne bescheidmäßige Grundlage vor, die zu einer Beschwerdebefugnis für die von einer solchen Beschlagnahme Betroffenen geführt hätte, weil die Beschlagnahme auf Grundlage eines Bescheides, nämlich der Beschlagnahmeanordnung, erfolgt sei.

8. Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art 20 GRC und im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK, sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der als verfassungswidrig angesehenen § 53, 54, 89 und 152 FinStrG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes beruhe auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage, weil § 89 FinStrG iVm § 152 FinStrG den Rechtsschutz für Betroffene einer Beschlagnahme in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verfassungswidrigerweise beschränke: Nicht die Betroffenheit bestimme die Rechtsmittelbefugnis, sondern der Adressatenkreis.

Im gerichtlichen (Finanz-)Strafverfahren stehe indes jeder Person, die behaupte, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sei, der Einspruch wegen Rechtsverletzung zu. Es stehe somit jedem Betroffenen einer Beschlagnahme im gerichtlichen Finanzstrafverfahren nach der Strafprozeßordnung 1975 ein entsprechender Rechtsschutz zu.

Ob eine Finanzstrafsache im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Strafverfahrens erledigt werde, bestimme § 53 Abs 1 FinStrG, wonach Vorsatzdelikte mit einem strafbestimmten Wertbetrag von über € 100.000,– in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte fielen. Damit könne die Finanzstrafbehörde willkürlich bestimmen, wem eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine Beschlagnahme zustehe, weil die Finanzstrafbehörde einerseits entscheide, ob die Finanzstrafsache im verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren zu erledigen sei, und anderseits, wer Adressat der im Zusammenhang mit der Beschlagnahme zu ergehenden Bescheide sein solle und damit, wer legitimiert sein solle, ein Rechtsmittel zu erheben.

9. Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel hat weder Akten vorgelegt noch eine Gegenschrift erstattet.

10. Das Bundesfinanzgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

II. Rechtslage

1. § 53, 54, 89 und 152 des Bundesgesetzes vom , betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (FinanzstrafgesetzFinStrG), BGBl 129/1958 idF BGBl I 62/2019, lauten:

"Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit.

§53. (1) Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 100 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können nur Finanzvergehen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

(1a) Zur Ahndung des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs (§40) ist stets das Gericht zuständig.

(2) Im Abs 1 tritt an die Stelle des Wertbetrages von 100 000 Euro der Wertbetrag von 50 000 Euro in den Fällen

a) des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§35),

b) der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 mit Sachen oder mit Erzeugnissen aus Sachen, hinsichtlich derer ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung oder eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde.

(3) Ist das Gericht nach den Abs 1 oder 2 zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, so ist es auch zur Ahndung von mit diesen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen zuständig, wenn alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.

(4) Die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung von Finanzvergehen des Täters begründet auch dessen Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen der anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten. Wird jemand nach dieser Bestimmung ausschließlich wegen eines sonst in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt, so sind mit dieser Verurteilung nicht die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung, sondern nur die einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbunden; dies ist im Urteil festzustellen.

(5) Finanzordnungswidrigkeiten und die selbstverschuldete Berauschung (§52) hat das Gericht niemals zu ahnden.

(6) Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht zukommt, sind von den Finanzstrafbehörden zu ahnden.

(7) Hat sich jemand durch dieselbe Tat einer strafbaren Handlung schuldig gemacht, die dem Gericht, und eines Finanzvergehens, das der Finanzstrafbehörde zufällt, so hat das Gericht die gerichtlich strafbare Handlung, die Finanzstrafbehörde das Finanzvergehen gesondert zu ahnden; die Bestimmungen des Abs 3 und des § 22 Abs 2 und 3 werden hievon nicht berührt. Die vorangegangene rechtskräftige Bestrafung ist bei der Bemessung der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe angemessen zu berücksichtigen.

(8) Kann eine Prüfung, ob das Gericht nach den Abs 1 bis 4 zur Ahndung des Finanzvergehens zuständig sei, noch nicht vorgenommen werden, so hat die Finanzstrafbehörde alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen der Finanzstrafbehörde sind wegen Unzuständigkeit nicht anfechtbar, wenn sich später die gerichtliche Zuständigkeit herausstellt.

§54. (1) Findet die Finanzstrafbehörde nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens, dass für die Ahndung des Finanzvergehens das Gericht zuständig ist, so hat sie das Strafverfahren nach den Bestimmungen des Dritten Unterabschnittes weiter zu führen und hievon den Beschuldigten und die gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zu verständigen; Personen, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in Untersuchungshaft der Finanzstrafbehörde befinden, sind dem Gericht zu übergeben. Zugleich ist das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen.

(2) Über die Beschlagnahme von Gegenständen und über Sicherstellungsmaßnahmen ist der Staatsanwaltschaft unverzüglich zu berichten (§100 Abs 2 Z 2 StPO). Sie gelten als gemäß § 110 StPO sichergestellt.

[Anm: Abs 3 aufgehoben durch BGBl I 44/2007]

(4) Wird ein Strafverfahren wegen eines Finanzvergehens ohne Berichte der Finanzstrafbehörde (§100 Abs 2 StPO) sowohl bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht als auch bei der Finanzstrafbehörde geführt, so hat die Finanzstrafbehörde, sobald sie davon Kenntnis erlangt, nach den Abs 1 und 2 vorzugehen.

(5) Wird durch die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 202 Abs 1 eingestellt oder wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, so hat die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren fortzusetzen; einer Bestrafung darf aber kein höherer strafbestimmender Wertbetrag zugrunde gelegt werden, als er der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit entspricht.

(6) Wird das gerichtliche Verfahren anders als durch Unzuständigkeitsentscheidung rechtskräftig beendet, so hat die Finanzstrafbehörde ihr Verfahren endgültig einzustellen.

[…]

C. Beschlagnahme.

§89. (1) Die Finanzstrafbehörde hat mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen.

(2) Bei Gefahr im Verzug sind neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Abs 1 bezeichneten Gegenstände auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. In diesem Fall sind dem anwesenden Inhaber die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten. Die beschlagnahmten Gegenstände sind, falls nicht nach § 90 Abs 1 zweiter Satz vorgegangen wird, der zuständigen Finanzstrafbehörde abzuführen.

(3) Beweismittel, auf die sich eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt, unterliegen bei dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten der Beschlagnahme nur,

a) soweit begründeter Verdacht besteht, daß dieser selbst Beteiligter, Hehler oder Begünstigender in bezug auf das Finanzvergehen ist, oder

b) wenn es sich um Bücher oder Aufzeichnungen nach den § 124 bis 130 BAO oder um dazugehörende Belege oder um solche Gegenstände, welche zur Begehung des Finanzvergehens bestimmt waren oder diese erleichtert haben oder die aus dem Finanzvergehen herrühren, handelt.

(4) In den Fällen des Abs 3 litb unterliegen Gegenstände, die zum Zwecke der Beratung oder Verteidigung des Beschuldigten durch eine gemäß § 77 Abs 1 als Verteidiger zugelassene Person zu deren Information von dieser oder vom Beschuldigten hergestellt wurden, in keinem Fall der Beschlagnahme, auch wenn sich diese Gegenstände in der Verfügungsmacht des Beschuldigten oder anderer an der Tat Beteiligten befinden. Bei Kreditinstituten und den im § 38 Abs 4 des Bankwesengesetzes genannten Unternehmen unterliegen Gegenstände, die Geheimnisse im Sinne des § 38 Abs 1 des genannten Gesetzes betreffen, der Beschlagnahme nur für Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis gemäß § 38 Abs 2 Z 1 des genannten Gesetzes oder in Amtshilfefällen gem. § 2 Abs 2 ADG aufgehoben ist und für vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, die mit Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis aufgehoben ist, unmittelbar zusammenhängen.

(5) Behauptet der zur Verschwiegenheit Verpflichtete oder der Beschuldigte, daß die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Abs 3 und 4 nicht vorliegen, oder ist er bei der Beschlagnahme nicht anwesend, so ist der Gegenstand ohne weitere Untersuchung unter Siegel zu nehmen und ohne Verzug dem Vorsitzenden des Spruchsenates vorzulegen, dem gemäß § 58 Abs 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Der Vorsitzende des Spruchsenates hat mit Bescheid festzustellen, ob die Beweismittel der Beschlagnahme unterliegen.

[Anm: Abs 6 aufgehoben durch BGBl I 14/2013]

(7) Von der Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände kann abgesehen und eine bereits erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände kann aufgehoben werden, wenn ein Geldbetrag erlegt wird, der dem Wert dieser Gegenstände entspricht (Freigabe). Der Geldbetrag tritt an die Stelle dieser Gegenstände und unterliegt nach Maßgabe des § 17 dem Verfall. Eine Freigabe hat insbesondere zu unterbleiben,

a) solange die Gegenstände auch für Beweiszwecke benötigt werden,

b) wenn es sich um Monopolgegenstände oder andere Gegenstände handelt, die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen unterliegen,

c) wenn eine gesetzwidrige Verwendung der Gegenstände zu besorgen ist,

d) wenn die Gegenstände auch in einem anderen Verfahren beschlagnahmt sind oder wenn die ihnen in einem anderen Verfahren drohende Beschlagnahme aktenkundig ist.

(8) Verschlossene Briefe oder andere verschlossene Schriftstücke dürfen nur in den Fällen einer Hausdurchsuchung oder Festnahme beschlagnahmt und eröffnet werden.

(9) Postsendungen, die im Gewahrsam der Post sind, dürfen nur beschlagnahmt werden,

a) in den Fällen einer Hausdurchsuchung oder Festnahme, wenn es sich um Sendungen handelt, die der Beschuldigte abschickt oder die an ihn gerichtet werden, oder

b) wenn bezüglich des Inhalts der Sendungen der Verdacht eines Schmuggels oder einer Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben besteht.

[…]

§152. (1) Eine Beschwerde gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist. Gegen das Verfahren betreffende Anordnungen ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt ist, eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig; sie können erst mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten werden. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte.

(2) Der Beschwerde nach Abs 1 kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde, deren Bescheid angefochten wird, hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig; bei Bescheiden eines Spruchsenatsvorsitzenden entscheidet dieser über den Antrag.

(3) Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG ist nur zulässig, wenn über Anträge, die dieses Bundesgesetz im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren vorsieht, innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden worden ist. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Finanzstrafbehörde eingelangt ist. Das Bundesfinanzgericht hat der säumigen Finanzstrafbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten über den Antrag zu entscheiden und dem Bundesfinanzgericht den Bescheid oder die entsprechenden Aktenteile in Kopie vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Finanzstrafbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides oder Vornahme der Verfahrenshandlung unmöglich machen. Ist die Finanzstrafbehörde innerhalb der gesetzten Frist tätig geworden, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen, andernfalls geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über den nicht erledigten Antrag auf das Bundesfinanzgericht über."

2. § 87, 106, 110 und 115 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl 631/1975 idF BGBl I 70/2018, lauten:

"Beschwerden

§87. (1) Gegen gerichtliche Beschlüsse steht der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, und jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, gegen einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, auch dem Privatbeteiligten Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt.

(2) Der Staatsanwaltschaft steht auch Beschwerde zu, wenn ihre Anträge gemäß § 101 Abs 2 nicht erledigt wurden. Überdies steht jeder Person Beschwerde zu, die behauptet, durch das Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme in einem subjektiven Recht (§106 Abs 1) verletzt worden zu sein.

(3) Aufschiebende Wirkung hat eine Beschwerde nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

[…]

Einspruch wegen Rechtsverletzung

§106. (1) Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil

1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder

2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.

Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in § 65 Z 1 litb erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.

(2) Soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, ist ein Einspruch gegen deren Anordnung oder Durchführung mit der Beschwerde zu verbinden. In einem solchen Fall entscheidet das Beschwerdegericht auch über den Einspruch.

(3) Der Einspruch ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Sofern er sich gegen eine Maßnahme der Kriminalpolizei richtet, hat die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die Staatsanwaltschaft hat zu prüfen, ob die behauptete Rechtsverletzung vorliegt, und dem Einspruch, soweit er berechtigt ist, zu entsprechen sowie den Einspruchswerber davon zu verständigen, dass und auf welche Weise dies geschehen sei und dass er dennoch das Recht habe, eine Entscheidung des Gerichts zu verlangen, wenn er behauptet, dass seinem Einspruch tatsächlich nicht entsprochen wurde.

(5) Wenn die Staatsanwaltschaft dem Einspruch nicht, binnen vier Wochen entspricht oder der Einspruchswerber eine Entscheidung des Gerichts verlangt, hat die Staatsanwaltschaft den Einspruch unverzüglich an das Gericht weiter zu leiten. Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei hat das Gericht dem Einspruchswerber zur Äußerung binnen einer festzusetzenden, sieben Tage nicht übersteigenden Frist zuzustellen.

[…]

Sicherstellung

§110. (1) Sicherstellung ist zulässig, wenn sie

1. aus Beweisgründen,

2. zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche oder

3. zur Sicherung der Konfiskation (§19a StGB), des Verfalls (§20 StGB), des erweiterten Verfalls (§20b StGB), der Einziehung (§26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung

erforderlich scheint.

(2) Sicherstellung ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.

(3) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (§109 Z 1 lita) von sich aus sicherzustellen,

1. wenn sie

a. in niemandes Verfügungsmacht stehen,

b. dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden,

c. am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder

d. geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,

2. wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (§445a Abs 1),

3. die im Rahmen einer Durchsuchung nach § 120 Abs 2 aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 170 Abs 1 Z 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß § 120 Abs 1 zweiter Satz aufgefunden werden, oder

4. in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1383/2003 des Rates, ABl. Nr L 181 vom S. 15.

(4) Die Sicherstellung von Gegenständen aus Beweisgründen (Abs1 Z 1) ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die sichergestellten Gegenstände selbst oder die Originale der sichergestellten Informationen in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden.

[…]

Beschlagnahme

§115. (1) Beschlagnahme ist zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich

1. im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden,

2. privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen oder

3. dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§19a StGB), auf Verfall (§20 StGB), auf erweiterten Verfall (§20b StGB), auf Einziehung (§26 StGB) oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern.

(2) Über die Beschlagnahme hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person unverzüglich zu entscheiden.

(3) § 110 Abs 4 gilt sinngemäß. Gegebenenfalls ist die Beschlagnahme auf die dort angeführten Aufnahmen und Kopien zu beschränken.

(4) Für eine Beschlagnahme durch Drittverbot und Veräußerungs- oder Belastungsverbot (§109 Z 2 litb) gelten, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß.

(5) In einem Beschluss, mit dem eine Beschlagnahme zur Sicherung einer gerichtlichen Entscheidung auf Verfall (§20 StGB) oder auf erweiterten Verfall (§20b StGB) bewilligt wird, ist ein Geldbetrag zu bestimmen, in dem die für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte Deckung finden.

(6) Wenn und sobald die Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht oder nicht mehr bestehen oder ein nach Abs 5 bestimmter Geldbetrag erlegt wird, hat die Staatsanwaltschaft, nach dem Einbringen der Anklage das Gericht, die Beschlagnahme aufzuheben."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Die Bestimmung des § 53 Abs 8 FinStrG begegnet aus der Sicht des Beschwerdefalles keinen verfassungsrechtlichen Bedenken:

1.1. § 53 FinStrG grenzt die gerichtliche von der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen ab. Die Gerichtszuständigkeit ist grundsätzlich dann gegeben, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), € 100.000,– bzw € 50.000,– übersteigt (§53 Abs 1 bzw Abs 2 FinStrG). Darüber hinaus sieht § 53 Abs 8 FinStrG vor, dass die Finanzstrafbehörde – sollte eine Prüfung, ob das Gericht zur Ahndung des Finanzvergehens zuständig sei, noch nicht vorgenommen werden können – alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, wobei diese Maßnahmen der Finanzstrafbehörde wegen Unzuständigkeit nicht anfechtbar sind, wenn sich später die gerichtliche Zuständigkeit herausstellt.

1.2. Die beschwerdeführende Partei erachtet § 53 (Abs8) FinStrG als verfassungswidrig, weil die Finanzstrafbehörde willkürlich bestimmen könne, ob eine Finanzstrafsache im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Strafverfahrens erledigt werde. Damit liege es allein in der Willkür der Finanzstrafbehörde, wem eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine Beschlagnahme zustehe, zumal nur in der Strafprozeßordnung 1975 – nach den Bestimmungen des § 87, 106, 110, 115 StPO –, nicht aber im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, allen Betroffenen einer Beschlagnahme eine Rechtsschutzmöglichkeit offen stünde.

1.3. Das nach Art 7 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz kommt seinem Wortlaut nach lediglich Staatsbürgern zu. Im Anwendungsbereich des Unionsrechtes findet der Staatsbürgervorbehalt des Art 7 B-VG allerdings keine Anwendung, weil das Verbot der Diskriminierung der Unionsbürger aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art18 AEUV) verlangt, dass im Anwendungsbereich des Unionsrechtes Unionsbürger gegenüber Staatsbürgern nicht schlechter gestellt werden dürfen (VfSlg 19.156/2010).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bindet der Gleichheitsgrundsatz auch den Gesetzgeber (s etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).

Diese Schranken überschreitet der Gesetzgeber im Falle des § 53 Abs 8 FinStrG nicht:

Die Regelung zielt darauf ab, dass der für die Verwirklichung des Finanzvergehens maßgebende Sachverhalt in einem solchen Ausmaß durch die Finanzstrafbehörde ermittelt wird, dass eine Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes gemäß § 54 Abs 5 FinStrG vermieden wird. Damit ist nicht nur der Prozessökonomie gedient, sondern die Regelung beugt auch einer rechtskräftigen Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes vor. Diese hätte zur Konsequenz, dass die Finanzstrafbehörde endgültig zuständig wäre und eine neuerliche Befassung des Gerichtes trotz Hervorkommens gegenteiliger Tatsachen nicht möglich wäre (vgl ; , 2001/14/0155; Fellner, Finanzstrafgesetz: Kommentar, 23. Lfg. 2017, § 53 Rz 5). Dementsprechend steht es der Finanzbehörde nicht frei, Ermittlungen hinsichtlich Finanzvergehen zu führen, die von Gerichten zu ahnden sind. Die Finanzstrafbehörde hat vielmehr, sobald sie mit großer Wahrscheinlichkeit eine Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes gemäß § 54 Abs 5 FinStrG auszuschließen vermag, nach § 54 FinStrG vorzugehen. Diese Bestimmung regelt den Übergang eines zunächst in verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit geführten Finanzstrafverfahrens in ein gerichtliches Strafverfahren (vgl Fellner, aaO, § 53 Rz 5). Vor diesem Hintergrund begegnet die Regelung des § 53 Abs 8 FinStrG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Auch gegen § 89 Abs 1, Abs 3 lita und Abs 5 FinStrG hegt der Verfassungsgerichtshof aus der Sicht des Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken:

2.1. Gemäß § 89 Abs 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme sowohl verfallsbedrohter Gegenstände als auch von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies jeweils geboten ist. Der Bescheid hat grundsätzlich gegenüber dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zu ergehen. Nach § 89 Abs 3 lita FinStrG dürfen Beweismittel, auf die sich eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt, bei dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten beschlagnahmt werden, soweit gegen diesen selbst begründeter Verdacht besteht, Beteiligter, Hehler oder Begünstigender in Bezug auf das Finanzvergehen zu sein. Der Abs 5 des § 89 FinStrG sieht im Wesentlichen vor, wie zu verfahren ist, wenn der zur Verschwiegenheit Verpflichtete oder der Beschuldigte behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Abs 3 und 4 leg. cit. nicht vorliegen: Der in Frage kommende Gegenstand ist ohne weitere Untersuchung unter Siegel zu nehmen und ohne Verzug dem Vorsitzenden des Spruchsenates vorzulegen, der mit Bescheid festzustellen hat, ob die Beweismittel der Beschlagnahme unterliegen.

2.2. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei widerspricht § 89 FinStrG dem Sachlichkeitsgebot sowie Art 6 EMRK, soweit die Regelung nicht alle Betroffenen einer Beschlagnahme als Bescheidadressaten vorsehe und damit nicht allen Betroffenen einer Beschlagnahme eine Rechtsschutzmöglichkeit eingeräumt sei.

2.3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung betont (vgl zB VfSlg 11.196/1986 mwN), gipfelt der Sinn des rechtsstaatlichen Prinzips darin, dass alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und mittelbar letzten Endes in der Verfassung begründet sein müssen und ein System von Rechtsschutzeinrichtungen die Gewähr dafür bietet, dass nur solche Akte in ihrer rechtlichen Existenz als dauernd gesichert erscheinen, die in Übereinstimmung mit den sie bedingenden Akten höherer Stufe erlassen wurden.

Ein dem rechtsstaatlichen Prinzip innewohnender Gesichtspunkt besteht insbesondere auch darin, dass die unabdingbar geforderten Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Maß an Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen (vgl VfSlg 11.196/1986).

2.4. Im Finanzstrafverfahren finden die Grundsätze des Art 6 sowie Art 13 EMRK Anwendung (zB grundlegend VfSlg 10.291/1984 sowie VfSlg 10.638/1985). Art 6 EMRK gebietet ua, dass der Einzelne seine Rechte effektiv vertreten können muss. Denselben Gedanken des "effektiven Rechtsschutzes" bringt auch Art 13 EMRK zum Ausdruck, der eine "wirksame Beschwerde" verlangt (so schon VfSlg 10.291/1984 und VfSlg 16.245/2001; vgl auch zB EGMR [GK], Fall Waite and Kennedy, Appl 26083/94, ÖJZ1999, 776 [Z67]).

2.5. Vor diesem Hintergrund ist eine Verfassungswidrigkeit des § 89 Abs 1, Abs 3 lita und Abs 5 FinStrG nicht erkennbar. Der förmliche Akt der Zustellung ist keine notwendige Voraussetzung der Beschwerdeberechtigung (vgl zB ). Vielmehr leitet sich diese aus der Möglichkeit ab, durch einen Akt der Hoheitsverwaltung in der Rechtssphäre verletzt zu sein (vgl VfSlg 9107/1981).

Da Bescheide gemäß § 89 Abs 1 FinStrG bzw § 89 Abs 5 FinStrG nicht nur in subjektive Rechte des zur Verschwiegenheit Verpflichteten, sondern auch in (Verteidigungs-)Rechte des Beschuldigten des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens und darüber hinaus auch in Rechte des Eigentümers der beschlagnahmten Sachen einzugreifen vermögen (s VfSlg 4258/1962, 9308/1981, 9316/1982), ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, diesen Personen eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit einzuräumen.

Weder der Wortlaut des § 89 Abs 1 FinStrG noch die Formulierung des § 89 Abs 5 FinStrG stehen einer solchen (verfassungskonformen) Auslegung entgegen. Da neben dem Inhaber bzw dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten auch der Beschuldigte des Finanzstrafverfahrens und der Eigentümer Betroffene einer Beschlagnahme sein können, können auch diese gegen den Bescheid ein Rechtsmittel ergreifen.

2.6. § 89 Abs 1, Abs 3 lita und Abs 5 FinStrG sind daher – im Lichte der dargestellten (verfassungskonformen) Auslegung – weder unsachlich, noch verstoßen sie gegen den sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip ergebenden Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, der auch durch Art 6 bzw Art 13 EMRK gewährleistet wird.

3. Schließlich begegnet § 152 FinStrG weder gleichheitsrechtlichen noch rechtsstaatlichen Bedenken:

3.1. § 152 FinStrG regelt den zur Verfügung stehenden Rechtsschutz gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Zur Erhebung der Beschwerde ist im Wesentlichen derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid "ergangen" ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

3.2. In ihrem Beschwerdevorbringen geht die beschwerdeführende Partei von der Verfassungswidrigkeit des § 152 FinStrG aus; die Bestimmung knüpfe die Rechtsmittelbefugnis nicht an die Betroffenheit, die durch den Erlass eines Rechtsaktes ausgelöst werden könne, sondern sehe eine solche bloß für die Person vor, der die Erledigung zugestellt werde. Aus diesem Grund komme der beschwerdeführenden Partei im vorliegenden Verfahren als Beschuldigter des Finanzstrafverfahrens keine Beschwerdelegitimation gegenüber den im Finanzstrafverfahren erlassenen Bescheiden iZm der Beschlagnahme zu – sie sei zwar Betroffene der Beschlagnahme, aber nicht Bescheidadressatin. Darüber hinaus stehe den Betroffenen einer Beschlagnahme auch die Möglichkeit der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde nicht offen, weil ein Akt unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der bescheidmäßigen Anordnung nicht (mehr) vorliege. Aus diesem Grund stehe ihr als Betroffener der Beschlagnahme gegen die bescheidmäßig angeordnete Beschlagnahme kein Rechtsmittel offen. Die eingeschränkte Rechtsmittelbefugnis sei insbesondere auch deshalb unsachlich, weil im gerichtlichen Finanzstrafverfahren jedem Betroffenen einer Beschlagnahme eine Rechtsschutzmöglichkeit zukomme.

3.3. Wie bereits unter Punkt 2.3. und 2.4. dargetan, gebieten sowohl das rechtsstaatliche Prinzip als auch Art 6 sowie Art 13 EMRK einen effektiven Rechtsschutz für die – wie im konkreten Fall – von einem hoheitlichen Rechtsakt Betroffenen.

3.4. Da alle Betroffenen gegen die Beschlagnahmebescheide gemäß § 89 Abs 1 FinStrG bzw § 89 Abs 5 FinStrG in verfassungskonformer Auslegung im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens ein Rechtsmittel ergreifen können, kann der Verfassungsgerichtshof keine Gründe erkennen, welche die Verfassungskonformität des § 152 FinStrG in Frage stellen würden.

3.5. Hinsichtlich des Vergleiches, den die beschwerdeführende Partei zur Strafprozeßordnung 1975 anstellt, ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ebenso wie zwischen dem allgemeinen gerichtlichen Strafrecht und dem finanzgerichtlichen Verfahren (VfSlg 20.249/2018) sowie zwischen dem allgemeinen verwaltungsbehördlichen und dem finanzbehördlichen Strafverfahren (VfSlg 19.831/2013) auch innerhalb des finanzstrafrechtlichen Systems wesentliche Unterschiede zwischen dem gerichtlichen und dem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren bestehen, die im Allgemeinen verschiedenartige Regelungen einer Frage sachlich zu rechtfertigen vermögen (vgl VfSlg 20.288/2018 mwN).

3.6. Selbst wenn der vorliegende Fall derart gelagert wäre, dass hier ein Vergleich des verwaltungsbehördlichen mit dem gerichtlichen Finanzstrafverfahren, in dem Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 anwendbar sind, angezeigt wäre, kann darin keine unsachliche Differenzierung erkannt werden: Wie in Punkt 3.4. dargetan, steht auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren eine Rechtsschutzmöglichkeit iZm Beschlagnahmebescheiden iSd § 89 Abs 1 FinStrG bzw § 89 Abs 5 FinStrG nach § 152 FinStrG offen.

3.7. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ist insoweit zuzustimmen, als eine Maßnahmenbeschwerde in Fällen einer bescheidmäßig angeordneten Beschlagnahme in der Regel nicht zulässig ist (vgl zB VfSlg 9841/1983 mwN). Da § 89 iVm § 152 FinStrG aber ohnehin für Betroffene eines Beschlagnahmebescheides, die nicht Inhaber der in Beschlag genommenen Gegenstände sind, eine Beschwerdemöglichkeit vorsieht, geht dieses Vorbringen ins Leere.

4. Abschließend sei angemerkt, dass es der Verfassungsgerichtshof dahingestellt lassen kann, ob die Regelungen der § 53, 89 Abs 1, Abs 3 lita und Abs 5 sowie 152 FinStrG in den Anwendungsbereich der GRC fallen. Da § 53, § 89 Abs 1, Abs 3 lita, Abs 5 sowie § 152 FinStrG jedenfalls im Rahmen der Zuständigkeit des innerstaatlichen Gesetzgebers ergangen sind, hat der Verfassungsgerichtshof diese Regelungen selbst und zunächst am Maßstab der Gleichheit gemäß Art 2 StGG bzw Art 7 B-VG zu beurteilen (VfSlg 19.632/2012, 20.000/2015). Es bestehen für den Verfassungsgerichtshof (auch) keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich in den hier maßgeblichen Fragestellungen die Bedeutung von Art 2 StGG bzw Art 7 B-VG und Art 20 GRC decken.

5. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof im Beschwerdefall mangels Präjudizialität des § 54 sowie des § 89 Abs 2, 3 litb, 4, 7, 8 und 9 FinStrG nicht zu beurteilen, ob diese Bestimmungen verfassungskonform sind.

6. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften könnte die beschwerdeführende Partei nur durch Vollzugsfehler des Bundesfinanzgerichtes in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt sein.

6.1. Im vorliegenden Fall hält der Verfassungsgerichtshof es für zweckmäßig, zunächst zu prüfen, ob die beschwerdeführende Partei auf Grund von Willkür im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit gemäß Art 7 B-VG und Art 2 StGG verletzt worden ist.

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

6.2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesfinanzgericht unterlaufen:

Das Bundesfinanzgericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass die Enunziation des Vorsitzenden des Spruchsenates keine Bescheidqualität aufweise. Begründend führt das Bundesfinanzgericht hiezu aus, die Erledigung des Vorsitzenden des Spruchsenates vom sei weder gegenüber dem Bilanzbuchhalter und steuerlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei noch gegenüber der beschwerdeführenden Partei rechtswirksam geworden. Es gehe aus dem Spruch der Enunziation vom nicht hervor, dass der Bilanzbuchhalter Adressat dieser Erledigung sei; gegenüber der beschwerdeführenden Partei könne die Erledigung auch deswegen nicht wirksam sein, weil sie ihr nicht zugestellt worden sei.

Die Auffassung des Bundesfinanzgerichtes ist offenkundig unzutreffend: Im zweiten Spruchpunkt der in Rede stehenden Erledigung wird der Bilanzbuchhalter als Bescheidadressat, an den unbestrittenermaßen die Erledigung zugestellt wurde, ausdrücklich namentlich genannt. Daraus und auch aus der Begründung der Erledigung wird insgesamt deutlich, dass die Erledigung des Vorsitzenden des Spruchsenates vom den Bilanzbuchhalter als (Bescheid-)Adressaten hat und damit diesem gegenüber rechtswirksam ergangen ist.

Kommt einer Erledigung Bescheidqualität zu und besteht für eine Person, welcher der Bescheid nicht zugestellt wurde, die Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu sein, ist diese Person grundsätzlich beschwerdeberechtigt (vgl zB VfSlg 9107/1981). Da der beschwerdeführenden Partei die Beschuldigtenstellung im gegen sie geführten Finanzstrafverfahren zukommt, ist sie potentiell Betroffene des rechtswirksam erlassenen Beschlagnahmebescheides. Aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus Art 6 und Art 13 EMRK ergibt sich, dass der beschwerdeführenden Partei eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit einzuräumen ist, selbst wenn ihr der Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates vom nicht zugestellt worden ist (s dazu oben Punkt 2. und 3.).

Indem das Bundesfinanzgericht den Sachverhalt und die Rechtslage in diesen – entscheidungswesentlichen – Punkten grob verkennt und daher eine nachvollziehbare Begründung unterlässt, hat es seine Entscheidung mit Willkür belastet (vgl VfSlg 14.776/1997, 15.409/1999, 16.962/2003).

Der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist daher aufzuheben, ohne dass zu prüfen ist, ob dieser auch aus anderen Gründen mit Verfassungswidrigkeiten behaftet ist.

IV. Ergebnis

1. Die beschwerdeführende Partei ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art 2 StGG und Art 7 B-VG verletzt worden.

2. Der Beschluss ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 iVm § 88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2020:E555.2020
Schlagworte:
Finanzstrafrecht, Verwaltungsstrafrecht, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Beschlagnahme, Beschwerderecht, Rechtsstaatsprinzip

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