OGH vom 14.12.2017, 12Ns75/17a

OGH vom 14.12.2017, 12Ns75/17a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB, AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden, über den Antrag des Verurteilten auf vollständige Anonymisierung der Veröffentlichung der Entscheidungen AZ 12 Os 118/16v, 12 Os 16/17w, 12 Ns 39/17g, 12 Ns 45/17i und 12 Fss 1/17v im Rechtsinformationssystem des Bundes bzw deren Löschung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom , GZ 4 U 24/15f-18, wurde Christian H***** des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt.

Mit Entscheidung vom gab das Landesgericht Wels, AZ 24 Bl 101/15a, der wegen Nichtigkeit und gegen die Aussprüche über die Schuld und die Strafe erhobenen Berufung des anwaltlich vertretenen Angeklagten sowie der zum Nachteil des Genannten gegen den Strafausspruch ausgeführten Berufung der Staatsanwaltschaft jeweils keine Folge und bestätigte das Ersturteil.

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 12 Os 118/16v, wurde der Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens zurückgewiesen.

Mit weiterem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 12 Os 16/17w, wurde unter anderem ein Antrag des Christian H***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 364 StPO gegen die Versäumung der sechsmonatigen Frist des auf Erneuerungsanträge gemäß § 363a StPO, die sich nicht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berufen können, analog anzuwendenden Art 35 Abs 1 EMRK abgewiesen.

Zu AZ 12 Ns 39/17g, 12 Ns 45/17i wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Verfahren ab.

Am wurde zu AZ 12 Fss 1/17v ein darauf bezogener Fristsetzungsantrag zurückgewiesen.

Mit direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtetem Schreiben vom beantragte Christian H***** ohne weitere Begründung die vollständige Anonymisierung bzw Löschung der öffentlichen RIS-Einträge in diesen Verfahren.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 15 Abs 1 Z 1 OGHG sind Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung des Rechtsmittels erschöpfen, in eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) aufzunehmen. Dabei sind nach § 15 Abs 4 OGHG Namen, Anschriften und sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Anordnungen nach § 15 Abs 4 OGHG – also über die Anonymisierung – sind nach § 15 Abs 5 OGHG vom erkennenden Senat zu treffen.

Lediglich in Rechtssachen, in denen das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen war, kann der erkennende Senat gemäß § 15 Abs 2 OGHG bei der Beschlussfassung anordnen, dass die Entscheidung (Volltext) in der Datenbank nicht zu veröffentlichen ist, wenn ansonst die Anonymität der Betroffenen nicht sichergestellt ist.

Da der zuletzt genannte Fall schon angesichts der Durchführung öffentlicher Verhandlungen beim Bezirksgericht Gmunden am und vor dem Landesgericht Wels als Berufungsgericht am in dem den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu Grunde liegenden Strafverfahren nicht vorliegt, besteht keine gesetzliche Grundlage, diese aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes zu löschen.

Weshalb die Anonymisierung in den genannten Verfahren § 15 Abs 4 OGHG nicht entsprechen sollte, legt der unbegründet gebliebene Antrag nicht dar. Vielmehr erfolgte sie in den hier in Rede stehenden Veröffentlichungen in einer der gesetzlichen Anordnung entsprechenden Form, sodass keine Gefahr ersichtlich ist, dass es nicht verfahrensbeteiligten Dritten möglich sein könnte, Rückschlüsse auf die Person des Antragstellers zu ziehen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00075.17A.1214.000
Schlagworte:
Strafrecht;

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