OGH vom 19.08.2015, 13Os62/15i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Mann und Dr. Oberressl in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zechner als Schriftführer in der Strafsache gegen Erich M***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 21 Hv 13/14d 85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich M***** mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 (A) sowie mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat er vom Spätsommer 2012 bis zum in Wien in zumindest 15 Angriffen
(A) Florian U***** mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihn an den Armen festhielt, gegen ein Bett drückte und gegen seinen Willen den Oralverkehr an ihm durchführte, sowie
(B) durch die zu A beschriebenen Taten mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, nämlich dem am geborenen Florian U*****, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Mit dem Einwand, die angefochtene Entscheidung sei undeutlich (Z 5 erster Fall), weil sie die exakten Tatzeitpunkte nicht erkennen lasse, bezieht sich die Mängelrüge nicht auf schuld oder subsumtionsrelevante Umstände (siehe aber RIS Justiz RS0106268).
Das Erstgericht erörterte die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers sehr wohl (Z 5 zweiter Fall) und legte in eingehender Beweiswürdigung dar, aufgrund welcher Überlegungen es dieser nicht folgte (US 7 bis 9). Hievon ausgehend war es unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen Details der Aussage des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen (RIS Justiz RS0098778). Dies hätte vielmehr das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verletzt.
Soweit die Beschwerde die Erörterung zweier Passagen der Aussage der Zeugin Claudia U***** vermisst, lässt sie nicht erkennen, welchen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen diese im Sinn der Z 5 zweiter Fall entgegenstehen sollen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Hiezu sei festgehalten, dass der Angeklagte den Ausspruch über das Tätigkeitsverbot (§ 220b Abs 1 und 2 erster Fall StGB) zu Recht nicht mit Beschwerde, sondern mit Berufung bekämpft, obwohl dieses Verbot entgegen § 435 Abs 1 StPO nicht im Strafurteil, sondern mit Beschluss ausgesprochen worden ist (US 3 f). Der Inhalt einer Entscheidung wird nämlich nicht durch deren Form, sondern durch deren Wesen bestimmt (RIS Justiz RS0106264 [insbesondere T 3 und T 4]), was auch auf die diesbezüglichen Anfechtungsmöglichkeiten durchschlägt.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00062.15I.0819.000