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VfGH vom 27.09.2014, E54/2014

VfGH vom 27.09.2014, E54/2014

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung von internationalem Schutz und Zurückverweisung des Verfahrens hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mangels Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Heimatregion des nigerianischen Beschwerdeführers

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist ein nigerianischer Staatsangehöriger, der nach eigenen Angaben seinen Herkunftsstaat 2007 verlassen und bis 2013 in Griechenland gelebt hat. Am reiste der Beschwerdeführer nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am gab der Beschwerdeführer an, der Sohn eines Anführers eines Geheimbundes zu sein. Sein Vater sei von Mitgliedern dieses Bundes umgebracht worden und der Beschwerdeführer hätte die Führerschaft übernehmen sollen. Da dies auch mit gewalttätigen Ritualen verbunden gewesen sei, habe er sich geweigert, worauf er mit dem Tode bedroht worden sei und flüchten habe müssen.

2. Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigen ab und verfügte die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, die er unter anderem damit begründete, dass das Bundesasylamt die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative angesichts der angespannten Sicherheitslage in Nigeria falsch eingeschätzt habe.

3. Mit Erkenntnis vom wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung internationalen Schutzes als unbegründet ab, hob den Bescheid betreffend die Ausweisung auf und verwies die Sache insoweit gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, dass er als gesunder, junger Mann für seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat aufkommen könne, und daher keine Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK bestehe. Auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich sei eine Rückkehrentscheidung jedenfalls nicht auf Dauer unzulässig, sodass das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen gewesen sei.

4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B VG gestützten Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in den Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

5. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Gerichts- und Verwaltungsakten vor, sah aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab und verwies auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung.

II. Rechtslage

1. § 3 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 87/2012, lautet:

"Status des Asylberechtigten

§3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§2 Abs 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

2. § 8 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 68/2013, lautet:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs 1 Z 2 gilt Abs 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs 1 und 2 BFA VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

3. § 75 AsylG 2005, BGBl I 100 idF BGBl I 144/2013, lautet auszugsweise:

"Übergangsbestimmungen

§75. (1) – (17) […]

(18) Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B VG.

(19) Alle mit Ablauf des beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen.

(21) – (23) […]"

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

1.1. Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

1.2. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1. Die Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Nigeria beschränken sich – mit Verweis auf die Feststellungen des Bundesasylamtes – auf eine Seite und enthalten nur kursorische Beschreibungen der Situation vor Ort ohne jegliche Quellenangaben. Abgesehen von der Wiedergabe vorgefertigter Textbausteine erschöpft sich die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes darin auszuführen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann handle, dem die Verrichtung einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit – etwa die Ausführung von einfachen Hilfsarbeiten – zugemutet werden könne. Dies erscheine auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung sei.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht scheint davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Nigeria unabhängig von der Region, aus der der Beschwerdeführer stammt, ohne eine Gefährdung der durch Art 3 EMRK geschützten Rechte möglich ist. Der Umstand, der aktuellen Länderberichten zu entnehmen ist, dass über Teile Nigerias im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt wurde und der Präsident eingestanden hat, dass der Staat nicht mehr das gesamte Staatgebiet kontrolliert, bleibt ebenso unbeachtet wie der Aufruf des UNHCR vom Oktober 2013, Rückschaffungen in die betroffenen Gebiete bis auf Weiteres auszusetzen und interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternativen erst nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalles zu erwägen. Demgegenüber geht aus der Begründung des Erkenntnisses nicht einmal hervor, ob der Beschwerdeführer aus einer der betroffenen Regionen stammt.

2.3. Die in den Raum gestellte Behauptung, dass eine Rückkehr nach Nigeria (ohne regionale Einschränkung) auch ohne jeden familiären Anknüpfungspunkt zu keiner existenziellen Bedrohung für den Beschwerdeführer führen könne, scheint sich auf einen Länderbericht der Österreichischen Botschaft Abuja vom November 2011 zu stützen. Angesichts der Ereignisse, die sich seit diesem Zeitpunkt in Nigeria zugetragen haben, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine ausreichend aktuelle Quelle handelt.

3. Dadurch, dass es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen hat, entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Lage in jener Region anzustellen, aus der der Beschwerdeführer stammt, und diese in der Begründung des Erkenntnisses mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen, hat das Bundesverwaltungsgericht Willkür geübt.

4. Eine Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wie sie im zweiten Absatz von Spruchpunkt A der angefochtenen Entscheidung angeordnet wird, ist gemäß § 75 Abs 20 Z 1 AsylG 2005 nur dann zulässig, wenn der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt wird. Dies ist mit der Kassation des ersten Absatzes von Spruchteil A nicht länger der Fall. Da die Aufhebung dieses Spruchteils auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung zurückwirkt, entbehrt damit auch der zweite Absatz von Spruchteil A des angefochtenen Bescheides nunmehr seiner Rechtsgrundlage; auch dieser Spruchteil ist daher aufzuheben.

IV. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten. Die als "ERV-Erhöhungsbeitrag" geltend gemachten Kosten sind schon deshalb nicht zuzusprechen, da diese bereits mit dem Pauschalsatz abgegolten sind (VfGH, , U1190/2013).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2014:E54.2014