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OGH vom 26.11.2012, 9Nc38/12f

OGH vom 26.11.2012, 9Nc38/12f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der zu 6 Ob 224/12b anhängigen Rechtssache (AZ 47 Cg 77/10s des Handelsgerichts Wien) der klagenden Partei V*****, vertreten durch die Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch die Kraft Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.965.486,98 EUR sA und Zwischenantrag auf Feststellung (Streitwert 7.999,99 EUR), über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist als Mitglied des 6. Senats im Verfahren über die Revision der beklagten Partei zu AZ 6 Ob 224/12b befangen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit Revision der Beklagten vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 6. Senat zuständig. Mit Note vom gab Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** eine Befangenheitserklärung ab. Gegenstand des Revisionsverfahrens sei unter anderem die Frage, ob im Zusammenhang mit Anlegerprozessen die Nichtigkeit gemäß § 879 Abs 2 Z 2 ABGB auch Prozessfinanzierer erfasse, von einer allfälligen Nichtigkeit auch die Abtretung der Forderung an den Kläger zum Inkasso erfasst sei und ob gegebenenfalls sich der Prozessgegner auf diese Nichtigkeit berufen könne. Eine eindeutige Rechtsprechung zu Prozessfinanzierern liege noch nicht vor.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** sei von der im Revisionsverfahren zu beurteilenden Rechtsfrage der möglichen Nichtigkeit einer Vereinbarung mit einem Prozessfinanzierer persönlich betroffen, weil er seinerseits im Zusammenhang mit privaten Veranlagungen mit einem Prozessfinanzierer zwecks Geltendmachung allfälliger (Schadenersatz-)Ansprüche kontrahiert habe. Er sei in der Vergangenheit bereits dreimal in Anlegerprozessen für befangen erklärt worden. Dabei sei in den im RIS veröffentlichten Entscheidungen auch jeweils die Einschaltung eines Prozessfinanzierers erwähnt worden. Sollte im vorliegenden Revisionsverfahren eine Nichtigkeit des Vertrags mit einem Prozessfinanzierer gemäß § 879 Abs 2 Z 2 ABGB verneint werden, könnte der Eindruck entstehen, er habe im eigenen Interesse auf eine bestimmte Beurteilung hingearbeitet bzw der 6. Senat habe sich nicht nur von sachlichen Motiven leiten lassen.

Die Befangenheitsanzeige ist gerechtfertigt.

Für die Annahme des Vorliegens einer Befangenheit genügt nach ständiger Rechtsprechung, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der äußere Anschein der Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Richter entstehen könnte (RIS Justiz RS0045949 ua).

Bei der vorliegenden Fallkonstellation kann mit Abgabe der Befangenheitserklärung nicht mehr ausgeschlossen werden, dass nach dem nach außen hin entstehenden Eindruck die Unbefangenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** in Zweifel gezogen wird. Der Befangenheitsanzeige war daher Rechnung zu tragen.

Fundstelle(n):
OAAAE-13682