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VfGH vom 14.03.2018, E507/2017

VfGH vom 14.03.2018, E507/2017

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Vornahme von Geländeveränderungen sowie Abholzungen ohne naturschutzrechtliche Bewilligung; kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot aufgrund Unterscheidung der Straftatbestände des StGB und Tir NaturschutzG in wesentlichen Elementen

Spruch

I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

II.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Bauernhofes "R[…]", eines Bergbauernbetriebs im Gemeindegebiet von Niederndorferberg, zu dem mehrere Grundstücke mit einer Fläche von ca. 27,5 ha gehören. Im Frühjahr 2013 begann der Beschwerdeführer auf einem Teil dieser Flächen, Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen vorzunehmen sowie Gehölzgruppen und Heckenzüge dauerhaft zu beseitigen, ohne über die hiefür erforderlichen Bewilligungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl 26/2005 ("TNSchG 2005"), zu verfügen. Ein naturkundfachlicher Amtssachverständiger der Bezirkshauptmannschaft Kufstein erstellte – nachdem die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Maßnahmen der Bezirkshauptmannschaft zur Kenntnis gebracht worden waren – einen mit datierten Aktenvermerk, in dem er die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Geländeveränderungen und die Entfernung mehrerer Gehölzgruppen und Heckenzüge sowie deren Auswirkungen dokumentierte.

2.Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein diesen Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft Innsbruck mit dem Ersuchen, die Staatsanwaltschaft möge prüfen, ob eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorliege.

3.Mit Schreiben vom – dem Beschwerdeführer am zugestellt – übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein dem Beschwerdeführer eine "Aufforderung zur Rechtfertigung". Darin wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgeworfen, er habe auf den Grundstücken Nr 1401, 1406, 1410, 1424, 1423/4, 2037/2 und 2088/1, alle KG Niederndorferberg, Geländeveränderungen und eine Entfernung von Gehölzgruppen und Heckenzügen vorgenommen sowie eine Ableitung mittels einer Rohrleitung verlegt, ohne hiefür die notwendigen naturschutzrechtlichen Bewilligungen eingeholt zu haben. Durch die vom Beschwerdeführer durchgeführten Geländeaufschüttungen seien auf den Grundstücken Nr 1406, 1410 und 1423/4, alle KG Niederndorferberg, vorhandene geschützte Pflanzen zerstört worden.

4.Das Landesgericht Innsbruck sprach (unter anderem) den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom von der auf Grundlage der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom von der Staatsanwaltschaft Innsbruck erhobenen Anklage des Vergehens der Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes nach § 182 Abs 2 StGB frei. In der Begründung des Urteils führte das Landesgericht Innsbruck aus, dass der Beschwerdeführer zwar auf näher bezeichneten Grundstücken Geländeveränderungen vorgenommen und auf den Grundstücken Nr 1406 und 1410, beide KG Niederndorferberg, Gehölze und Heckenzüge entfernt habe. Auf den betroffenen Flächen habe es aber keine Feuchtgebiete im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 gegeben. Es könne vom Landesgericht Innsbruck nicht festgestellt werden, dass die Mücken-Händelwurz, die nach § 1 Anlage 1 Tiroler Naturschutzverordnung 2006, LGBl 39/2006, eine geschützte Pflanze sei, auf den betroffenen Flächen vorhanden gewesen sei. Darüber hinaus seien keine geschützten Pflanzenarten vorgekommen. Teilweise geschützte Pflanzen wie die Arzneischlüsselblume, die Hohe Schlüsselblume und die Flaum-Trespe seien zwar vorhanden, diese seien aber allesamt in Nordtirol nicht gefährdet. Ebensowenig seien geschützte Lebensräume im Sinne des § 3 Tiroler Naturschutzverordnung 2006 vorhanden. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürften gemäß § 2 Abs 2 TNSchG 2005 keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Dies gelte zwar nicht für bestimmte, in § 2 Abs 2 TNSchG 2005 näher umschriebene Gebiete und Tätigkeiten, im vorliegenden Fall liege aber keiner dieser Ausnahmefälle vor. Da der Beschwerdeführer für die von ihm durchgeführten Arbeiten keine naturschutzrechtliche Bewilligung benötige, habe er nicht gegen Verwaltungsvorschriften verstoßen. Bereits aus diesem Grund liege kein gemäß § 182 Abs 2 StGB strafbares Verhalten des Beschwerdeführers vor. Der objektive Tatbestand des § 182 Abs 2 StGB verlange außerdem, dass durch das verwaltungsrechtswidrige Verhalten eine Gefahr für die Tier- oder Pflanzenwelt in erheblichem Ausmaß herbeigeführt werde. Im vorliegenden Fall sei zwar ein erheblicher Schaden eingetreten, dieser könne aber dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden. Die Schädigung sei vielmehr durch die von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein verfügte Einstellung der Arbeiten auf den betroffenen Flächen bewirkt worden, weil hiedurch eine zeitnahe Wiederaufbringung des Humus verhindert worden sei. Im Fall einer zeitnahen Wiederaufbringung des Humus nach Beendigung der vom Beschwerdeführer durchgeführten Kultivierungsmaßnahmen wäre es nach Auffassung des Landesgerichtes Innsbruck zu keiner Beeinträchtigung des Bodens gekommen. Im Übrigen seien die wertvollsten Gehölzgruppen, nämlich eine landschaftsprägende Sommerlinde und ein Kastanienbaum, erhalten geblieben. Allein durch die vom Beschwerdeführer veranlassten Arbeiten sei keine konkrete Gefährdung des Pflanzenbestandes in erheblichem Ausmaß eingetreten, der objektive Tatbestand des § 182 Abs 2 StGB sei daher nicht erfüllt worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei folglich nicht strafbar.

5.Mit Straferkenntnis vom verhängte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe, weil der Beschwerdeführer es zu verantworten habe,

"dass zumindest bis zum auf Teilflächen der Grundstücke Nr 1401, 1410, 1406, 2037/2, 2088/1, 1424 und 1423/4, alle in der KG Niederndorferberg, welche sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befinden

1. mit zwei Schubraupen und einem Bagger das Gelände im Ausmaß von ca. 4,5 ha abgeschoben und wieder Humus aufgetragen wurde sowie Humus abgezogen und weitere Geländeveränderungen durchgeführt wurden, obwohl Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke im Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, sowie

2. auf den Grundstücken Nr 1406 und 1410, beide KG Niederndorferberg, Gehölzgruppen und Heckenzüge außerhalb eingefriedeter, bebauter Grundstücke dauernd entfernt wurden, obwohl hierfür eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist und

3. auf den Grundstücken Nr 1423/4 und 1406, beide KG Niederndorferberg in Feuchtgebietsbereichen Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen durchgeführt wurden, obwohl Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf,

4. und auf den Grundstücken Nr 1406, 1410 und 1423/4, alle KG Niederndorferberg, durch die durchgeführten Geländeaufschüttungen und Geländeabtragungen darauf vorkommende geschützte Pflanzen wie z.B. die Arznei-Schlüsselblume (Primula veris), Hohe Schlüsselblume (Primula elatior), Flaum-Trespe (Bromus hordeaceus) sowie mehrere Orchideenarten (u.a. geflecktes Knabenkraut), zerstört wurden, obwohl das absichtliche Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren geschützter Pflanzenarten in deren Verbreitungsräumen in der Natur verboten ist, sofern hier keine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vorliegt,

obwohl [dem Beschwerdeführer] weder eine naturschutzrechtliche Bewilligung noch eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für die durchgeführten Maßnahmen erteilt wurde."

Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

"zu 1.: § 6 lith iVm § 45 Abs 1 lita Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005 idgF

zu 2.: § 6 liti iVm § 45 Abs 1 lita Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005 idgF

zu 3.: § 9 Abs 1 litc iVm § 45 Abs 1 lita Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005 idgF

zu 4.: § 23 Abs 2 lita iVm § 45 Abs 1 litf Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005 idgF".

Über den Beschwerdeführer wurde zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe von € 4.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden), zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe von € 2.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden), zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe von € 3.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) und zu Spruchpunkt 4. eine Geldstrafe von € 3.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt. Ferner sprach die Bezirkshauptmannschaft Kufstein aus, dass der Beschwerdeführer einen Beitrag von € 1.200,– zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten habe.

In der Begründung ihres Straferkenntnisses stellte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein zunächst den Gang des Verwaltungsverfahrens und die maßgeblichen Rechtsgrundlagen dar, wobei die Bezirkshauptmannschaft Kufstein insbesondere auf den Aktenvermerk des naturkundfachlichen Amtssachverständigen vom Bezug nahm. In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein aus, sie sei an das strafgerichtliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , mit dem der Beschwerdeführer vom Vorwurf des Vergehens der Gefährdung des Tier- und Pflanzenbestandes gemäß § 182 Abs 2 StGB freigesprochen worden sei, nicht gebunden. Der Beschwerdeführer sei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 45 TNSchG 2005 nur zu bestrafen, wenn er mit seinen Handlungen nicht eine gerichtlich strafbare Handlung gesetzt habe. Da im vorliegenden Fall eine solche Bestrafung nicht erfolgt sei und § 182 Abs 2 StGB im Gegensatz zu § 45 Abs 1 lita und f TNSchG 2005 auch die Herbeiführung einer konkreten Gefahr für die Tier- und Pflanzenwelt erfordere, könne der Beschwerdeführer ungeachtet des erwähnten Urteils des Landesgerichtes Innsbruck von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein betraft werden.

Zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer auf den Grundstücken Nr 1401, 1406, 1410, 1423/3, 1424, 2088/1 und 2037/2, alle KG Niederndorferberg, auf einer Fläche von ca. 4,5 ha Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen vorgenommen habe. Diese Maßnahmen mögen zwar der Landwirtschaft des Beschwerdeführers gedient haben, die gesetzten Maßnahmen stellten aber selbst keinesfalls unmittelbar land- und forstwirtschaftliche Nutzungen dar, weil sie nicht als Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gewertet werden könnten. Der Beschwerdeführer habe auf den genannten Grundstücken außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb eingefriedeter Grundstücke Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen ohne eine entsprechende naturschutzrechtliche Genehmigung durchgeführt, obwohl er von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein wiederholt darauf hingewiesen worden sei, dass für eine Geländeveränderung im Ausmaß von mehr als 5.000 m² bzw. 7.500 m³ eine solche Bewilligung notwendig sei. Der Beschwerdeführer habe demnach die dargestellten Geländeveränderungen vorgenommen.

Im Hinblick auf Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses legte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein dar, dass der Beschwerdeführer auf den Grundstücken Nr 1406 und 1410, beide KG Niederndorferberg, mehrere Gehölzgruppen und Heckenzüge entfernt habe. Für diese Entfernung sei keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen. Die Entfernung der erwähnten Gehölzgruppen bzw. Heckenzüge sei im Zuge der vom Beschwerdeführer veranlassten Geländeveränderungen erfolgt. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls fahrlässig gehandelt; er hätte wissen müssen, dass die von ihm gesetzten Maßnahmen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurft hätten, weil diese Maßnahmen außerhalb geschlossener Ortschaften und eingefriedeter Grundstücke erfolgt seien.

Im Hinblick auf Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses führte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein aus, dass sich auf den Grundstücken Nr 1406 und Nr 1423/4, beide KG Niederndorferberg, ein ca. 80 m² großes Feuchtgebiet befunden habe. Auf dem Grundstück Nr 1423/4, KG Niederndorferberg, sei ein weiteres, ca. 30 m² großes Feuchtgebiet gelegen gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Bereich dieser Grundstücke Geländeveränderungen vorgenommen, obwohl derartige Maßnahmen im Bereich von Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürften. Über eine derartige Bewilligung habe der Beschwerdeführer nicht verfügt, obwohl er von deren Notwendigkeit gewusst habe. Insoweit habe der Beschwerdeführer die unter Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses dargestellte Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen.

Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses begründete die Bezirkshauptmannschaft Kufstein damit, dass sich aus dem Aktenvermerk des naturkundfachlichen Amtssachverständigen vom ergebe, dass durch die vom Beschwerdeführer veranlassten Planierarbeiten auf den Grundstücken Nr 1406, 1410 und 1423/4, alle KG Niederndorferberg, wenigstens 1 ha Magerweiden mit geschützten Pflanzen und Pflanzengesellschaften zerstört worden sei. Darunter hätten sich die Arznei-Schlüsselblume (Primula veris), die Hohe Schlüsselblume (Primula elatior), die Flaum-Trespe (Bromus hordeaceus) sowie mehrere Orchideenarten (u.a. geflecktes Knabenkraut) befunden. Es habe lediglich das Vorkommen der gänzlich geschützten Mücken-Händelwurz (Gymnadenia conopsea) nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können. Eine entsprechende naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung zur Zerstörung der erwähnten Pflanzen sei nicht vorgelegen. Auf Grund einer von ihm selbst im Jahr 2011 in Auftrag gegebenen Vegetationskartierung habe der Beschwerdeführer vom Vorkommen der geschützten Pflanzenarten auf den erwähnten Grundstücken gewusst. Er habe die entsprechende Verwaltungsübertretung daher vorsätzlich begangen.

Abschließend begründete die Bezirkshauptmannschaft Kufstein in ihrem Straferkenntnis die Strafbemessung näher.

6.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die gegen dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Aus dem im Hinblick auf die betroffenen Grundstücke geführten naturschutzrechtlichen "Wiederherstellungsverfahren" und dem in diesem Verfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ergebe sich, dass ein völliger Abschub des Oberbodens mit anschließender Planierung des Untergrundes und einer Beseitigung von Geländeunebenheiten erfolgt sei. Es sei eine Geländeveränderung im Ausmaß von deutlich mehr als 5.000 m² vorgenommen worden, die entsprechenden Änderungen des Geländeprofils seien bewilligungspflichtig gewesen. Die Entfernung der Gehölzgruppen und Heckenzüge habe der Beschwerdeführer nicht bestritten. Eine entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung sei nicht vorgelegen. Das im Zuge des erwähnten Wiederherstellungsverfahrens eingeholte naturkundfachliche Gutachten lasse keinen Zweifel daran, dass sich die beiden von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein angenommenen Feuchtgebiete auf jenen Flächen befunden hätten, die der Beschwerdeführer bearbeiten habe lassen. Dies ergebe sich aus dem Vorkommen von an Standorte mit einer hohen Feuchtigkeit gebundenen Pflanzenarten. Von einer bloßen "feuchten Wiese" könne nicht ausgegangen werden. Aus den Erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sei überdies ersichtlich, dass durch eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung die Substanz eines Feuchtgebietes nicht beeinträchtigt werden dürfe. Durch die vom Beschwerdeführer veranlassten Geländeveränderungen sei ein Feuchtgebiet im Ausmaß von ca. 80 m² gänzlich entfernt und ein zweites Gebiet im Ausmaß von ca. 20 bis 30 m² berührt worden. Aus diesem Grund hätte es für die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen einer Bewilligung nach § 9 TNSchG 2005 bedurft, welche nicht vorgelegen sei. Der naturkundfachliche Amtssachverständige habe im Zuge des naturschutzrechtlichen "Wiederherstellungsverfahrens" ausgeführt, dass auf den betroffenen Flächen ein Vorkommen der Arznei-Schlüsselblume, der Hohen Schlüsselblume und der Flaum-Trespe zu bejahen sei. Das Vorkommen von Orchideen schließe der Amtssachverständige daraus, dass Rückstände dieser auf den umliegenden, gleichartigen, von den Geländeveränderungen nicht betroffenen Grundstücken gefunden werden konnten. Dass diese in der vom Beschwerdeführer eingeholten Biokartierung nicht vorkämen, ergebe sich daraus, dass diese in einem Maßstab von 1:10.000 erstellt worden sei, woraus eine Unschärfe von 10 Metern resultiere. Weder die Hohe Schlüsselblume noch die Arznei-Schlüsselblume könnten auf der wiederkultivierten Fläche gefunden werden.

Eine etwaige Doppelbestrafung liege nicht vor, weil das weitere von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren, welches mittlerweile rechtskräftig eingestellt sei, andere Flächen und einen anderen Zeitraum betroffen habe. Der Beschwerdeführer habe auch wissen müssen, dass die von ihm gesetzten Maßnahmen einer Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedürften. Er habe die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch im Hinblick auf die subjektive Tatseite erfüllt.

7.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde. In dieser bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das angefochtene Erkenntnis verstoße gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht gemäß Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK, wegen derselben Sache nicht zweimal bestraft bzw. vor Gericht gestellt zu werden. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Geländeveränderungen bzw. Zerstörung von Pflanzenarten in Feuchtgebieten und Gehölzgruppen seien Gegenstand des gerichtlichen Strafverfahrens vor dem Landesgericht Innsbruck gewesen. Der Beschwerdeführer hätte daher von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein nicht wegen derselben Maßnahmen verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werden dürfen.

8.Das Landesverwaltungsgericht Tirol legte die Gerichtsakten vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

9.Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der dem Beschwerdevorbringen entgegen getreten wird. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen gingen weit über eine übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinaus. Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 2 TNSchG 2005 sei daher im vorliegenden Fall nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein nicht anzuwenden. Hinsichtlich des Vorwurfs einer unzulässigen Doppelverfolgung sei darauf hinzuweisen, dass die betroffenen Flächen, die der Beschwerdeführer im Jahr 2013 bearbeitet habe, nicht mit jenen Flächen übereinstimmten, die Gegenstand eines anderen, mittlerweile eingestellten Verwaltungsstrafverfahrens gewesen seien. Eine Doppelverfolgung durch die Bezirkshauptmannschaft Kufstein liege daher nicht vor.

II.Rechtslage

1.§182 des Bundesgesetzes vom über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (StrafgesetzbuchStGB), BGBl 60/1974, idF BGBl I 56/2006, lautete:

"Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes

§182. (1) Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist,

1. die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oder

2. die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im § 180 bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß herbeiführt."

2.§§2 und 6 Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl 26/2005, idF LGBl 110/2011 ("TNSchG 2005"), sowie §§1, 9, 23 und 45 TNSchG 2005 in der Stammfassung lauten bzw. lauteten auszugsweise:

"Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§1

Allgemeine Grundsätze

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b) ihr Erholungswert,

c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

(2) Sofern Vorhaben, die sich auf die Interessen des Naturschutzes im Sinne des Abs 1 nachteilig auswirken, nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften zulässig sind, müssen sie so ausgeführt werden, dass die Natur möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(3) Die Behörden haben bei der Besorgung von Aufgaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegen, auf die Erhaltung und Pflege der Natur Bedacht zu nehmen.

(4) Das Land Tirol hat nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel durch Forschungsvorhaben und Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen des Naturschutzes zu stärken.

§2

Ausnahmen vom Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für:

a) Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres zu den im § 2 Abs 1 lita bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl I Nr 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 111/2010, genannten Zwecken einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes sowie – ausgenommen in Natura 2000-Gebieten und in Schutzgebieten nach den §§10, 11, 13, 21 und 22 – für die Durchführung einsatzähnlicher Übungen und für die Errichtung und Erhaltung von militärischen Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Übungsstätten, Munitionslager, Meldeanlagen und dergleichen;

b) sicherheitsbehördliche Maßnahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung und sonstige Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen (§2 Abs 2 bis 6 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl Nr 33/2006), sowie für notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen;

c) Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Feuerwehren, von Rettungs-, Bergrettungs-, Flugrettungs- und Wasserrettungsorganisationen, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von Bergwächtern und von sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß;

d) Maßnahmen, die von Dienststellen des Bundes, des Landes oder der Gemeinden im Rahmen der Hoheitsverwaltung durchgeführt werden.

(2) Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht für Maßnahmen in Auwäldern (§8), in Feuchtgebieten (§9), in Natura 2000-Gebieten nach Maßgabe des § 14 Abs 3 zweiter Satz, in Naturschutzgebieten und in Sonderschutzgebieten nach Maßgabe der §§21 Abs 3 und 22 Abs 2 litb Z 2, sowie für das vorsätzliche Töten, Fangen oder Stören von geschützten Tierarten (§24) und Vögeln (§25) oder das vorsätzliche Beschädigen, Vernichten oder Entfernen ihrer Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder Nester, sofern hiefür in diesem Gesetz oder in Verordnungen nach § 24 Abs 1 und 3 lita entsprechende Verbote festgesetzt sind.

[…]

§6

Allgemeine Bewilligungspflicht

Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

a) die Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m², sofern sie nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 9/2011, unterliegen, und von Windkraftanlagen zur Erzeugung elektrischer Energie;

b) der maschinelle Abbau mineralischer Rohstoffe, die Errichtung und Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung mineralischer Rohstoffe und von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen; keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf die Errichtung oder Aufstellung von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen im Rahmen von Baustellen für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten;

c) die Errichtung von Seilbahnen, sofern sie nicht dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl Nr 40/1970, unterliegen, und die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs 1 litd Z 2 und 3;

d) der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 Metern oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes;

e) die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und dergleichen, sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee;

f) die Änderung von Anlagen nach lita bis e, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 berührt werden, sowie jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen;

g) die Bereitstellung von Grundstücken zur regelmäßigen Ausübung des Motorsports;

h) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind;

i) die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

j) die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken; davon ausgenommen ist die Verwendung von Kraftfahrzeugen:

1. zur Vornahme der Wildfütterung und des Abtransportes erlegten Wildes; zur Durchführung des Fischbesatzes; im Rahmen der Sanierung von Schutzwäldern, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten, der Pflege von Schipisten und Loipen, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Seilbahnen, von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner Bauart und Ausrüstung für die jeweilige Verwendung bestimmt ist;

2. zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß;

3. auf Grundstücken, für die eine Bewilligung nach litg vorliegt, auf denen Parkplätze errichtet oder die als Parkplätze bereitgestellt werden, einschließlich der hiefür notwendigen Zu- und Abfahrten;

k) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von mehr als 36 kV sowie die Errichtung von Luftkabelleitungen oberhalb der Seehöhe von 1.700 Metern;

l) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen

1. oberhalb einer Seehöhe von 1.700 Metern im Zusammenhang mit Sport- oder Kulturveranstaltungen, für Werbezwecke oder für Filmaufnahmen und

2. in Form von Ultraleichtflugzeugen, motorisierten Hänge- und Paragleitern und dergleichen.

[…]

§9

Schutz von Feuchtgebieten

In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a) das Einbringen von Material;

b) das Ausbaggern;

c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 berührt werden;

d) jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;

e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;

f) Entwässerungen;

g) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

[…]

§23

Geschützte Pflanzenarten und Pilze

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung

a) die im Anhang IV litb der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und

b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 geboten ist,

zu geschützten Arten zu erklären.

(2) Hinsichtlich der im Anhang IV litb der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:

a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und

b) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem rechtmäßig entnommen worden sind.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs 1 litb, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V litb der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,

a) verbieten,

1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;

3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen.

Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;

b) Regelungen über die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.

(4) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs 1 zu überwachen und zu beurteilen.

(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs 2 und 3 lita bewilligt oder hinsichtlich der im Abs 1 litb genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden

a) zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.

(6) Wer behauptet, Pflanzen geschützter Arten, die er besitzt, befördert, anbietet oder verarbeitet, durch Zucht in Tirol gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland eingeführt zu haben, hat dies der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

(7) Die Wiederansiedlung von Pflanzen, die nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 zu erwarten ist.

(8) Die Abs 3 bis 7 gelten für Pilze sinngemäß.

[…]

§45

Strafbestimmungen

(1) Wer

a) ein nach den §§6, 7 Abs 1 und 2, 8, 9, 14 Abs 4, 27 Abs 3 und 28 Abs 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;

[…]

f) ein nach den §§23 Abs 2 und 3 lita, 24 Abs 2 und 3 lita oder 25 Abs 1 verbotenes Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung ausführt;

[…]

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.

[…]."

III. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist nicht begründet.

1.Vorauszuschicken ist, dass Bedenken gegen die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften weder in der Beschwerde vorgebracht werden noch – aus der Sicht des Beschwerdefalles – beim Verfassungsgerichtshof entstanden sind.

2.Gemäß Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK (in seiner deutschen Übersetzung) darf "[n]iemand […] wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden".

3.Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht zweimal, sondern nur einmal wegen diverser Verwaltungsübertretungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bestraft wurde. Es geht somit um die Frage, ob der Beschwerdeführer, den das Landesgericht Innsbruck im gerichtlichen Strafverfahren rechtskräftig gemäß § 259 Z 3 StPO von der Anklage der Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes gemäß § 182 Abs 2 StGB freigesprochen hat, entgegen Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK doppelt verfolgt worden ist (vgl. ; EGMR , Fall Zigarella, Appl. 48.154/99).

4.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 14.696/1996 und diesem folgend VfSlg 15.128/1998 sowie VfSlg 15.199/1998) widerspricht eine Regelung, wonach durch eine Tat unterschiedliche Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), nicht zwingend dem Doppelbestrafungsverbot des Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK. Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist daher grundsätzlich zulässig, sofern sich diese in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (vgl. VfSlg 18.833/2009 und 19.280/2010 im Hinblick auf EGMR [GK], Fall Zolothukin, Appl. 14.939/03; vgl. auch VfSlg 19.754/2013).

Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- oder Mehrfachbestrafung im Sinne des Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK liegt nur dann vor, wenn eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt daher in dieser Konstellation, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (VfSlg 14.696/1996). Eine gesetzliche Strafdrohung widerspricht Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt ("aspect") eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörden unterwirft (VfSlg 15.128/1998).

5.Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob sich die im Verwaltungsstrafverfahren herangezogenen Straftatbestände des § 45 Abs 1 lita und litf TNSchG 2005, auf deren Grundlage die Bezirkshauptmannschaft Kufstein über den Beschwerdeführer eine – vom Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigte – Verwaltungsstrafe in Höhe von € 12.000,– verhängte, von dem vom Landesgericht Innsbruck herangezogenen Straftatbestand des § 182 Abs 2 StGB in ihren wesentlichen Merkmalen unterscheiden. Da § 45 Abs 1 lita und f TNSchG 2005 – in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. VfSlg 12.947/1991, 18.895/2009) – unter anderem die Verletzung der in den §§6, 9 und 23 Abs 2 leg.cit. enthaltenen Gebote bzw. Verbote verwaltungsstrafrechtlich sanktionieren, ist bei dieser Frage auch auf den Regelungsinhalt der zuletzt genannten Bestimmungen Bedacht zu nehmen.

5.1.In den §§180 ff. StGB wird das Rechtsgut Umwelt unter strafrechtlichen Schutz gestellt, wobei Beeinträchtigungen des Bodens, des Wassers, der Luft und des Tier- und Pflanzenbestandes erfasst werden (Aicher-Hadler in Höpfel/Ratz [Hrsg.], WK2 StGB, Vor §§180-183b, Rz 1; vgl. auch ). § 182 Abs 2 StGB schützt den Tier- und Pflanzenbestand und ist verwaltungsakzessorisch ausgestaltet, setzt also für eine Strafbarkeit voraus, dass "entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im § 180 bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß herbei[ge]führt [wird]". Eine Tathandlung, die nach § 182 Abs 2 StGB zu ahnden ist, kann beispielsweise die Trockenlegung eines Feuchtbiotops, das Einplanieren eines Biotops entgegen einem naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid für den Kiesabbau oder das Verhungernlassen von Tieren sein (vgl. Aicher-Hadler in Höpfel/Ratz [Hrsg.], WK2 StGB, § 183, Rz 6). Generelle Rechtsvorschriften, an die eine Strafbarkeit nach § 182 Abs 2 StGB anknüpft, sind (insbesondere auch) solche des Verwaltungsrechts, wenn sie einen umweltspezifischen Charakter haben. Der Schutzzweck der verwaltungsrechtlichen Vorschrift muss wenigstens zum Teil der Schutz der von den gerichtlichen Straftatbeständen erfassten Erscheinungsformen der Umwelt sein (vgl. Manhart in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer [Hrsg.], Salzburger Kommentar zum StGB, Vorbem §§180 ff., 20 Lfg. [März 2009], Rz 14). Ferner setzt eine Bestrafung nach § 182 Abs 2 StGB eine Gefährdung des Tier- und Pflanzenbestandes "in erheblichem Ausmaß" voraus. Diesbezüglich ist das ökologische Gewicht des drohenden Schadens entscheidend. Die Regelung dient dem Erhalt einer lebensfähigen Population in einem Gebiet sowie der Erhaltung von ganzen Ökosystemen. Aus diesem Grund ist auf die Einzigartigkeit des Bestandes und darauf, wie einfach die Störung wieder beseitigt werden kann, abzustellen. Außerdem ist eine Gefährdung in erheblichem Ausmaß umso mehr anzunehmen, je wichtiger der gefährdete Bestand für die Natur in ihrer Gesamtheit bzw. für ein Ökosystem ist (vgl. Manhart in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer [Hrsg.], Salzburger Kommentar zum StGB, § 180, 20 Lfg. [März 2009], Rz 31).

5.2.Verfolgt eine Vorschrift des Verwaltungsrechts den Schutz des von § 182 Abs 2 StGB erfassten Tier- und Pflanzenbestandes in erheblichem Ausmaß und wird wegen einer Übertretung einer solchen verwaltungsrechtlichen Vorschrift ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer Übertretung des § 182 Abs 2 StGB durchgeführt und – wie im vorliegenden Fall – mit einem rechtskräftigen Freispruch beendet, schließt dies in weiterer Folge die Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsstrafverfahrens aus. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes unterscheiden sich aber die Straftatbestände des § 45 Abs 1 lita iVm § 6 lith und liti TNSchG 2005, des § 45 Abs 1 lita iVm § 9 litc TNSchG 2005 und des § 45 Abs 1 litf iVm 23 Abs 2 lita TNSchG 2005 von der Bestimmung des § 182 Abs 2 StGB (vor dem Hintergrund des Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK) in ihren wesentlichen Merkmalen.

5.2.1.§6 lith TNSchG 2005 sieht vor, dass Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen, die einen bestimmten Umfang überschreiten und außerhalb geschlossener Ortschaften sowie außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke vorgenommen werden, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen. Diese Bestimmung und die an eine Verletzung dieser Bestimmung anknüpfende Bestimmung des § 45 Abs 1 lita TNSchG 2005 hat nicht den Schutz des Tier- und Pflanzenbestandes zum Ziel, sondern zielt vielmehr darauf ab, das Umweltmedium Boden vor nicht bewilligungsfähigen Eingriffen zu schützen. Schon aus diesem Grund unterscheidet sich der Straftatbestand des § 45 Abs 1 lita iVm § 6 TNSchG 2005 in seinen wesentlichen Merkmalen vom Straftatbestand des § 182 Abs 2 StGB, der bloß den Tier- und Pflanzenbestand – nicht aber auch den Boden – vor einer Gefährdung in erheblichem Ausmaß schützt.

5.2.2.§45 lita iVm § 6 liti TNSchG 2005 sieht für die bewilligungslose Entfernung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter Grundstücke und außerhalb geschlossener Ortschaften eine Verwaltungsstrafe vor. Auch das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dient zwar – wie sich schon aus dessen § 1 ergibt – unter anderem der Bewahrung, nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung des Artenreichtums der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und von deren natürlichen Lebensräumen. § 6 liti TNSchG 2005 differenziert allerdings nicht danach, ob es sich bei den entfernten Gehölzgruppen oder Heckenzügen um solche von besonderer ökologischer Bedeutung und Einzigartigkeit handelt, sondern verbietet jegliche Entfernung von Gehölzgruppen und Heckenzügen. § 182 Abs 2 StGB hingegen erfordert eine Gefährdung des Tier- und Pflanzenbestandes "in erheblichem Ausmaß", wobei insbesondere auf die besondere ökologische Bedeutung der gefährdeten Tiere oder Pflanzen abzustellen ist. § 45 lita iVm § 6 liti TNSchG 2005 und § 182 Abs 2 StGB verfolgen somit einen anderen Regelungszweck, weil nur die zweite Bestimmung ökologisch besonders bedeutsame Tier- und Pflanzenpopulationen schützen soll, indem sie nicht bloß den Erhalt einzelner oder einiger weniger Exemplare einer Tier- oder Pflanzenart, sondern den Erhalt einer gesamten lebensfähigen Population in einem Gebiet sowie die Erhaltung von ganzen Ökosystemen sicherstellen soll. Die beiden Straftatbestände sind daher nicht in ihren wesentlichen Elementen ident.

5.2.3.Die von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein im Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses herangezogene Bestimmung des § 9 litc TNSchG 2005 sieht vor, dass die Errichtung, die Aufstellung und das Anbringen von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 leg.cit. berührt werden, in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen. Als Feuchtgebiet im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 definiert § 3 Abs 8 TNSchG 2005 "ein[en] vom Wasser geprägte[n], in sich geschlossene[n] und vom Nachbargebiet abgrenzbare[n] Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder." § 9 leg.cit. dient dem Schutz derartiger Feuchtgebiete in ihrer Gesamtheit vor bestimmten Arten von Vorhaben, sofern diese nicht über eine entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung (vgl. § 29 TNSchG 2005) verfügen. Da § 9 TNSchG 2005 nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht das ausschließliche Ziel hat, bloß den Tier- und Pflanzenbestand innerhalb eines Feuchtgebietes zu schützen, sondern das Feuchtgebiet in seiner Gesamtheit (und somit auch die Umweltmedien Wasser und Boden), unterscheidet sich diese Bestimmung von § 182 Abs 2 StGB (vor dem Hintergrund des Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK) in ihren wesentlichen Elementen.

5.2.4.Der Verfassungsgerichtshof geht schließlich davon aus, dass auch die Straftatbestände des § 23 Abs 2 lita iVm § 45 Abs 1 litf TNSchG 2005 und des § 182 Abs 2 StGB in ihren wesentlichen Merkmalen nicht ident sind: § 23 Abs 2 lita TNSchG 2005 dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 L 206, 7 ("FFH-Richtlinie"), indem diese Rechtsvorschrift das absichtliche "Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten" von Exemplaren jener Pflanzenarten, die in Anhang IV litb der FFH-Richtlinie genannt sind, in all ihren Lebensstadien in deren Verbreitungsräumen in der Natur verbietet. Dieses Verbot gilt unabhängig davon, ob aus dem Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten der Pflanzen eine Beeinträchtigung des Tier- und Pflanzenbestandes in erheblichem Ausmaß resultiert, und schützt (auch) ein einzelnes Exemplar einer von Anhang IV litb FFH-Richtlinie erfassten Pflanzenart. § 182 Abs 2 StGB stellt hingegen nicht darauf ab, ob es sich bei dem gefährdeten Pflanzenbestand um Pflanzenarten handelt, die in Anhang IV litb der FFH-Richtlinie genannt sind; diese Bestimmung, deren Anwendung eine Gefährdung des Tier- und Pflanzenbestandes "in erheblichem Ausmaß" erfordert, bezweckt vielmehr den Erhalt einer lebensfähigen Population von Tieren und Pflanzen in einem Gebiet sowie die Erhaltung von Ökosystemen in ihrer Gesamtheit (vgl. dazu oben III.4.1.) und schützt damit – anders als § 23 Abs 2 lita TNSchG 2005 – nicht ein einzelnes Exemplar.

5.3.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Tatbestand des § 182 Abs 2 StGB und die Tatbestände jener Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, wegen deren Übertretung der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich verfolgt und bestraft wurde, in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK, wegen derselben Sache nicht zweimal bestraft bzw. vor Gericht gestellt zu werden, hat somit nicht stattgefunden.

IV.Ergebnis

1.Die behauptete Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten hat sohin nicht stattgefunden.

2.Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

3.Die Beschwerde ist daher abzuweisen

und gemäß Art 144 Abs 3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

4.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2018:E507.2017
Schlagworte:
Doppelbestrafungsverbot, ne bis in idem, Strafrecht, Verwaltungsstrafrecht, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), Naturschutz

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