OGH vom 15.11.2011, 12Ns74/11w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel, und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Pierre N***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB in dem zu AZ 15 U 43/11x des Bezirksgerichts Döbling und AZ 34 U 6/11d des Bezirksgerichts Graz West zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Hauptverfahren ist vom Bezirksgericht Graz West zu führen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Staatsanwaltschaft Wien lastete mit Strafantrag vom (ON 7) Pierre N***** an, „unter Vortäuschung ein Handy über Internet zu verkaufen, Javed O***** verleitet [zu haben], einen Betrag von 200 Euro zu überweisen“ ohne diesem das Mobiltelefon zu liefern, wobei sie die Tat rechtlich dem Tatbestand des Betrugs nach § 146 StGB unterstellte.
Das Bezirksgericht Döbling überwies die Sache am mit der Begründung örtlicher Unzuständigkeit (§ 38 erster Satz StPO) dem Bezirksgericht Graz West (ON 1 S 2), welches seine Zuständigkeit verneinte (ON 1 S 3). Nach Rücküberweisung an das Bezirksgericht Döbling verfügte dieses gemäß § 38 dritter Satz StPO die Vorlage an den Obersten Gerichtshof (ON 8).
Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO primär jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Der (geplante) Erfolgseintritt hingegen ist demgegenüber subsidiär ( Nordmeyer , WK StPO § 25 Rz 1, 2; Oshidari , WK StPO § 36 Rz 6). Eine ergänzende Befragung des Angeklagten ergab, dass er das Anbot an seinem (früheren) Wohnort in Graz im Internet veröffentlichte, weswegen das Bezirksgericht Graz West das Hauptverfahren zu führen hat.
Fundstelle(n):
AAAAE-13626