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OGH vom 06.03.2015, 9Nc3/15p

OGH vom 06.03.2015, 9Nc3/15p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn in der Rechtssache der klagenden Partei W***** K*****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 17.518,16 EUR sA, aufgrund der Vorlage des Akts AZ 8 Cga 14/15x des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits und Sozialgericht zur Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits gemäß § 47 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht Korneuburg als Arbeits und Sozialgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger brachte irrig gegen die A***** AG (gemeint: T***** GmbH mit Sitz in Innsbruck) beim Landesgericht Korneuburg (gemeint: Landesgericht Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht) eine Mahnklage aus seinem Dienstverhältnis ein, in der er zugleich die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Korneuburg als Arbeits und Sozialgericht zur Verbindung mit einem Parallelverfahren beantragte.

In Entsprechung seines folgenden Antrags berichtigte das Landesgericht Korneuburg die Parteienbezeichnung der Beklagten auf T***** GmbH und überwies die Rechtssache gemäß § 38 Abs 2 ASGG an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht (ON 4).

Der dagegen von der T***** beim Landesgericht Korneuburg eingebrachte Rekurs, infolge dessen das Landesgericht Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht den Akt an das Landesgericht Korneuburg als Arbeits und Sozialgericht zurücküberwies, wurde vom Oberlandesgericht Wien mangels Streitanhängigkeit der Rechtssache zurückgewiesen (ON 15).

Das Landesgericht Korneuburg als Arbeits und Sozialgericht überwies die Rechtssache neuerlich an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht. Dieses erließ einen Zahlungsbefehl, der von der Beklagten beeinsprucht wurde (ON 16, 17).

Das Landesgericht Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht forderte die Beklagte sodann zur Äußerung zum Delegationsantrag des Klägers auf (ON 18).

Die Beklagte erklärte, der Delegation an das Landesgericht Korneuburg beizutreten (ON 20).

Das Landesgericht Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht trat die Rechtssache gemäß § 2 Abs 4 ASGG iVm § 31a JN an das Landesgericht Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht ab (ON 21).

Dieses legte den Akt unter Hinweis auf den „negativen Kompetenzkonflikt“ zwischen den beiden Gerichten gemäß § 47 JN dem Obersten Gerichtshof vor (ON 22).

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist nicht berechtigt.

Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt vor, wenn zwei oder mehrere Gerichte ihre Zuständigkeit in der gleichen Rechtssache rechtskräftig in der Art verneinen, dass die Zuständigkeit eines weiteren Gerichts nicht in Betracht kommt ( Mayr in Rechberger , ZPO 4 § 47 JN Rz 1; RIS Justiz RS0046299; RS0046354). Das ist hier nicht der Fall:

Vergleichbar einem gemäß § 230a letzter Satz ZPO gefassten Überweisungsbeschluss kommt auch einem gemäß § 38 Abs 2 ASGG gefassten Überweisungsbeschluss jedenfalls die Bedeutung zu, dass das Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde, einen allfälligen Zuständigkeitsmangel nicht mehr von sich aus wahrnehmen kann (9 ObA 139/12z; RIS Justiz RS0039105). Diese Bindungswirkung kam hier dem vom Landesgericht Korneuburg als Arbeits und Sozialgericht gemäß § 38 Abs 2 ASGG gefassten Beschluss auf Überweisung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht (ON 4) zu.

Das Landesgericht Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht hat sich dieser Bindungswirkung auch unterworfen und durch Erlassung des Zahlungsbefehls das Verfahren über die Mahnklage eingeleitet. Einen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 JN erforderlichen Beschluss, mit dem es die Übernahme der ihm vom Landesgericht Korneuburg als Arbeits und Sozialgericht überwiesenen Rechtssache (rechtskräftig) abgelehnt hätte (vgl RIS Justiz RS0039961), hat es hier nicht gefasst. Mit dem Delegationsbeschluss gemäß § 31a Abs 1 JN (ON 21), der die Einleitung des streitigen Verfahrens voraussetzt ( Mayr in Rechberger , ZPO 4 § 31a JN Rz 1), entsprach es lediglich dem übereinstimmenden Parteienantrag auf Übertragung der (von ihm auch in diesem Beschluss nicht in Frage gestellten) Zuständigkeit auf das Landesgericht Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht gemäß § 31a JN.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 JN war der Akt daher dem Landesgericht Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht zurückzustellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0090NC00003.15P.0306.000