OGH 25.05.1994, 9ObA98/94
Rechtssatz
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Norm | ABGB §1151 IA |
RS0021465 | Die Parteien des Arbeitsvertrages können diesen innerhalb der Grenzen des zwingenden Rechts frei gestalten. Denselben Grundsätzen unterliegt aber auch eine Abänderung des Arbeitsvertrages und auch der Neuabschluß eines Vertrages, durch den ein früherer ersetzt werden soll. (hier: Durch den Neuabschluß - Erhöhung des Gehaltes unter Einschluß nunmehr sämtlicher Überstunden - bleiben die kollektivvertraglichen Ansprüche gewahrt.) |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Manhard und Herbert Wolf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Waltraud S*****, dzt ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei ***** Z***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ernst Maiditsch und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 10.538,45 S sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 81/93-20, womit infolge Berufung der beklagte Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 31 Cga 189/92-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen.
Der Antrag der klagenden Partei auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision wurde mit der Begründung für zulässig erklärt, daß die Frage der Zulässigkeit einer Verschlechterungsvereinbarung im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG qualifiziert sei.
Dies trifft jedoch nicht zu:
Die Parteien des Arbeitsvertrages können diesen innerhalb der Grenzen des zwingenden Rechtes frei gestalten. Denselben Gründsätzen unterliegt aber auch eine Abänderung des Arbeitsvertrages und auch der Neuabschluß eines Vertrages, durch den ein früherer ersetzt werden soll (dazu auch Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 76).
Hier steht fest, daß durch den Neuabschluß des Vertrages - Erhöhung des Gehaltes unter Einschluß nunmehr sämtlicher Überstunden - die kollektivvertraglichen Ansprüche der Klägerin gewahrt blieben. Berücksichtigt man alle Überstunden, die die Klägerin geleistet hat, so liegt ihr Anspruch nach dem Kollektivvertrag noch unter dem von der beklagten Partei geleisteten Entgelt. Dies wird in der Revision auch nicht in Frage gestellt.
Dafür, daß die Klägerin bei Abschluß der zweiten Vereinbarung in Irrtum geführt worden wäre, besteht kein Anhaltspunkt. Dies wurde auch nicht behauptet. Der Klägerin war aufgrund ihrer früheren Tätigkeit der Umfang des sich aus den Sperrzeiten ergebenden Zeitaufwandes und damit auch der Umfang der Überstunden bekannt. Auch für eine allfällige Zusage der beklagten Partei, daß die zweite Vereinbarung auf den Grundlagen des ersten Dienstvertrages aufbaue, besteht kein Hinweis.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf und Mag.Ernst Löwe als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Waltraud S*****, derzeit ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei ***** Z***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ernst Maiditsch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 10.538,45 S sA den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom , 9 Ob A 98/94 wird dahingehend ergänzt, daß dem Spruch der Entscheidung folgender Absatz angefügt wird:
"Der Antrag der klagenden Partei auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen."
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Berichtigungsantrages selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die vom Berufungsgericht für zulässig erklärte Revision wurde mit dem im Spruch bezeichneten Beschluß des Obersten Gerichtshofes mit der Begründung zurückgewiesen, daß die in § 46 Abs 1 Z 1 ASGG bezeichneten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Die klagende Partei hatte in der von ihr erstatteten Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen und hat daher keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendigen Prozeßhandlung (§ 41 und § 50 Abs 1 ZPO).
Mit ihrem Berichtigungsantrag begehrte sie die Zuerkennung der Kosten der Revisionsbeantwortung. Da sie mit diesem Begehren nicht durchgedrungen ist, gebühren die Kosten dieses Antrages nicht.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Berichtigt durch 9 ObA 98/94 |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1994:009OBA00098.94.0525.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAE-13575