VfGH vom 05.03.2020, E491/2020
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen irakischen Staatsangehörigen mit assyrisch-christlichem Glauben; keine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten
Spruch
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I.Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1.Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum assyrisch-christlichen Glauben. Er stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2.Mit Bescheid vom wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer nicht, sondern erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zudem legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).
3.Mit Erkenntnis vom wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung im Wesentlichen damit, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Städte Quaraqosh oder Erbil in eine existenzbedrohende Lage geraten werde und auch nicht von willkürlicher Gewalt in Folge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht sei.
4.Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und gemäß Art 3 EMRK, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Folter) unterworfen zu werden, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
5.Das Bundesverwaltungsgericht legte die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1.Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsbestimmung enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
2.Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
2.1.Das Bundesverwaltungsgericht legte seinem Erkenntnis Länderberichte aus dem Jahr 2018 zu Grunde, aus denen zum einen hervorgeht, dass der irakische Staat den Schutz von Minderheiten nicht sicherstellen könne und Christen Angriffen bis hin zu Tötungen und Entführungen ausgesetzt seien; zum anderen hätten in der Autonomen Region Kurdistan seit 2003 viele dem Christentum zugehörige Flüchtlinge Zuflucht gefunden. Es gäbe christliche Städte, wie beispielsweise Ankawa in Erbil, in denen Christen in Frieden leben könnten. In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:
"Dem Beschwerdeführer, der in seinem Heimatstaat nie wegen seiner Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft persönlich bedroht wurde, steht es bei einer Rückkehr nach Quaraqosh oder Erbil frei, wie zuletzt vor seiner Flucht, dort einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass die Rückkehr nach Quaraqosh dem Beschwerdeführer prinzipiell möglich ist, ergibt sich daraus, dass er selbst angab, dass Personen bereits wieder dorthin zurückgekehrt seien.
Da der Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen und angesichts der, nach der mündlichen Verhandlung nachgereichten Einstellungszusage, um einen arbeitswilligen Mann handelt, der bereits vor seiner Flucht aus dem Irak dort mehrere Jahre die Schule und Universität besuchte und auch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Einzelhandelskaufmann nachgehen konnte, sind bei einer Rückkehr in den Bereichen Bildung und Arbeit jedenfalls keine den Beschwerdeführer an seiner weiteren Lebensführung wesentlichen Beeinträchtigungen und Diskriminierungen zu erwarten.
Darüber hinaus befinden sich noch seine zwei Brüder im Irak, an die er sich notfalls um Unterstützung wenden kann.
Zusammengefasst schließt sich daher das Bundesverwaltungsgericht den tragenden Erwägungen der belangten Behörde an und kommt ebenfalls zur Feststellung, dass das gesamte Vorbringen rund um die Verfolgung des Beschwerdeführers unglaubhaft ist.
Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage im Irak nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus religiösen Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, oder allenfalls aus anderen Gründen ausgesetzt wäre. Auch der Beschwerdeführer selbst hat diesbezüglich über den gesamten Verfahrensverlauf hinweg nichts Substantiiertes vorgebracht, das dem entgegenstehen würde.
Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen tragenden Erwägungen des BFA an und geht davon aus, dass der erwerbsfähige Beschwerdeführer, welcher über Schulbildung und Berufserfahrung sowie über Familie im Herkunftsstaat verfügt, in der Lage sein wird, sich in seinem Herkunftsstaat Irak wieder eine Lebensgrundlage zu schaffen.
Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht."
2.2.Als Begründung für die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass Personen bereits wieder nach Quaraqosh zurückgekehrt seien. Im Übrigen werde der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung, seiner Arbeitserfahrung und der im Irak lebenden Familie in keine existenzbedrohende Lage geraten und sei auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.3.Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht selbst herangezogenen Länderberichte aus dem Jahr 2018 ist zum einen im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Quaraqosh – dem Herkunftsort des Beschwerdeführers – nicht ersichtlich, wie das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der allgemeinen Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ("Es sind nur ganz wenige Leute nach Qaraqosh zurückgegangen, eigentlich nur die alten Leute. Auch diese möchten ausreisen.") zu dem Schluss gelangte, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung in Art 3 EMRK drohe.
2.4.Zum anderen unterließ es das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Erbil als angenommene innerstaatliche Fluchtalternative – auch wenn dort gemäß den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes christliche Flüchtlinge Zuflucht gefunden haben mögen –, aktuelle Länderberichte vor allem im Hinblick auf die allgemeine humanitäre Lage heranzuziehen (vgl etwa VfSlg 19.466/2011; ; , U2557/2012; , U1159/2012 ua; , E1542/2014; , E1641/2016; , E1796/2016; , E2124/2017; , E3870/2018; , E3369/2019; , E2692/2019). So führt beispielsweise der Bericht des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge betreffend Internationalen Schutz im Hinblick auf Flüchtlinge aus dem Irak aus Mai 2019 (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, May 2019) in Bezug auf die Region Kurdistan als innerstaatliche Fluchtalternative auf Seite 126 zusammenfassend aus:
"UNHCR considers that an IFA/IRA [Internal Flight Alternative / Internal Relocation Alternative] is generally not reasonable in the KR-I [Kurdistan Region of Iraq]. The only exceptions would be for applicants for whom it can be established that, based on the individual circumstances of their case, they would have access to:
(i) Adequate shelter in the proposed area of relocation in the KR-I, noting that IDP [Internally Displaced Person] camps or informal settlements would not qualify as 'adequate shelter';
(ii) Access to essential services in the proposed area of relocation in the KR-I, such as potable water and sanitation, electricity, health care and education; and
(iii) Livelihood opportunities; or in the case of applicants who cannot be expected to provide for their own livelihood (for example female-headed households, elderly applicants or applicants with disabilities), proven and sustainable support to enable access to an adequate standard of living.
b) Conclusion on the Availibility of an IFA/IRA in the KR-I
UNHCR considers that given the current humanitarian situation in the KR-I, an IFA/IRA is generally not available."
Aus dem aktuellen UNHCR-Bericht aus Mai 2019 geht sohin hervor, dass der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge die Region Kurdistan vor dem Hintergrund der dort vorherrschenden humanitären Lage nur unter eng begrenzten Voraussetzungen als innerstaatliche Fluchtalternative als gegeben erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht lässt den aktuellen UNHCR-Bericht aus Mai 2019 jedoch gänzlich außer Acht.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erweist sich im Hinblick auf die Beurteilung einer dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr drohenden Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art 3 EMRK schon deshalb als verfassungswidrig, weil das Bundesverwaltungsgericht den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht mit der aktuellen, im UNHCR-Bericht aus Mai 2019 dargestellten humanitäre Lage in Bezug gesetzt hat (vgl ).
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher aus den unter den Punkten 2.3. und 2.4. genannten Gründen, soweit sie sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und – daran knüpfend – die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise bezieht, mit Willkür behaftet und insoweit aufzuheben.
3.Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs 2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.
Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Demgemäß ist von einer Behandlung der Beschwerde – soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet – abzusehen.
III.Ergebnis
1.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973) verletzt worden.
2.Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3.Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.
4.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5.Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
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ECLI: | ECLI:AT:VFGH:2020:E491.2020 |
Schlagworte: | Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung |
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