OGH vom 29.10.2019, 12Ns70/19v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Mag. DDr. Burkhard T***** wegen des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach § 311 StGB, AZ 172 Hv 26/18w des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist von der Entscheidung über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom , AZ 10 Bs 401/18y, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 124/19y über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden.
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Sie war mit diesem Verfahren allerdings bereits als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien befasst und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung ausgeschlossen (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 3).
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. SetzHummel tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00070.19V.1029.000 |
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