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OGH vom 25.06.1986, 9Os132/85

OGH vom 25.06.1986, 9Os132/85

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gumpinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr.Bruno H*** und andere wegen des Verbrechens nach § 3 g Abs. 1 VerbotsG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Dr.Bruno H***, Gottfried Heinrich K***, Dr.Martin N***, Egon B*** und Dr.Hermann P***, über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael W***, über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Dr.H***, W***, K***, Dr.N***, Attila B*** und Dr.P*** sowie über die Kostenbeschwerde des Angeklagten Dr.H*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom , GZ 20 b Vr 9065/77-831, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr. Hauptmann als Vertreter der Generalprokuratur, der Angeklagten Dr.H***, W***, K***, Dr.N***, B***, B*** und Dr.P*** und der Verteidiger Dr. Pirker, Dr. Mühl, Dr. Knaipp, Dr. Helm und Dr. Politzer zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen;

2. Aus Anlaß dieser Rechtsmittel wird gemäß §§ 344, 290 Abs. 1 StPO

a) das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch

A/BB/I/3 bezüglich des Angeklagten Dr.Hermann P*** und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 351, 1. Satz, StPO in der Sache selbst erkannt:

Dr.Hermann P*** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, das Verbrechen nach § 3 g VerbotsG auch dadurch begangen zu haben, daß er sich am in Salzburg auf andere als in den §§ 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigte, indem er auf dem Residenzplatz mit dem Angeklagten Attila B*** und weiteren Sympathisanten des NBN unter Verteilen von Flugblättern eine Propagandaaktion gegen den Film "Holocaust" veranstaltete, bei welcher alle Teilnehmer in einer nationalsozialistischen Vorbildern nachempfundenen Uniformierung auftraten, welche bei Dr.Hermann P*** aus Schaftstiefeln, dunkler Hose, schwarzem Hemd und schwarzer Krawatte, ferner aus Leib- und Schulterriemen bestand, gemäß § 336 StPO freigesprochen.

Für die verbleibenden, Dr.P*** zur Last liegenden, den Tatbestand des Verbrechens nach § 3 g Abs. 1 VerbotsG erfüllenden strafbaren Handlungen (Punkte A/AA/II/1, 2 c, 3 und BB/I/2 und 4 wird dieser Angeklagte gemäß §§ 41 Abs. 1 StGB, 3 g Abs. 1 erste Strafstufe VerbotsG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt;

gemäß § 43 Abs. 2 StGB wird diese Strafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen;

b) die erstgerichtliche Vorhaftanrechnung dahin ergänzt, daß gemäß § 38 Abs. 1 StGB dem Angeklagten Gottfried Heinrich K*** die Vorhaft vom , 21,35 Uhr, bis zum , 11,20 Uhr und dem Angeklagten Dr.Martin N*** auch die vom , 19,15 Uhr, bis , 8,50 Uhr erlittene polizeiliche Verwahrungshaft auf die verhängten Strafen angerechnet werden.

3.) Die Berufung des Angeklagten Gottfried Heinrich K*** wird zurückgewiesen.

4.) Der Angeklagte Dr.P*** und die Staatsanwaltschaft mit ihrer hinsichtlich dieses Angeklagten erhobenen Berufung werden auf die zu Punkt 2 a vorgenommene Strafneubemessung verwiesen.

5.) Im übrigen wird sämtlichen Berufungen nicht Folge gegeben.

6.) Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Dr.H***, W***, K***, Dr.N***, B*** und Dr.P*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

7.) Der Kostenbeschwerde des Angeklagten Dr.H*** wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurden neben anderen Angeklagten der am geborene Dr.Bruno H***, der am geborene Michael W***, der am geborene Gottfried Heinrich K***, der am geborene Dr.Martin N***, der am geborene Egon B*** und der am geborene Dr.Hermann P*** jeweils des Verbrechens nach § 3 g Abs. 1 VerbotsG sowie der am geborene Attila B*** überdies des Verbrechens nach § 3 f VerbotsG als Beteiligter nach § 12 StGB und des Verbrechens des schweren Diebstahls in Gesellschaft durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Schuldsprüche - deren Inhalt, soweit erforderlich, aus Gründen der Übersichtlichkeit bei Erörterung der jeweiligen Rechtsmittel wiedergegeben werden wird - erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dr.H***, W***, K***, Dr.N***, B*** und Dr.P*** sind nicht begründet.

Zur Beschwerde des Dr.H***:

Der Meinung dieses Angeklagten zuwider, bewirkt die Unterlassung der neuerlichen Beeidigung der Geschwornen im Jahre 1984 vorliegend keine Nichtigkeit im Sinne der Z 4 des § 345 Abs. 1 StPO; denn angesichts dessen, daß die fragliche Hauptverhandlung von ihrem Beginn am (anläßlich dessen die Geschwornen ordnungsgemäß beeidigt worden waren) bis zur Urteilsverkündung am ohne längere Unterbrechung (§§ 276 a, 302 Abs. 1 StPO) durchgeführt wurde und sonach eine Einheit darstellte, mußte eine neuerliche Beeidigung der Schöffen nicht vorgenommen werden (EvBl 1953/367). Im übrigen könnte nach Lage des Falles auch mit Sicherheit gesagt werden, daß die gerügte Formverletzung - läge sie vor - auf die Entscheidung keinen den Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 345 Abs. 3 StPO).

In den Ausführungen zur Z 5 rügt der Angeklagte Dr.H***, daß seinem Verteidiger "trotz unzähliger Anträge" nicht sämtliche Verhandlungsprotokolle bis zum Schluß der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt worden seien.

Die Rüge scheitert schon daran, daß ein Rechtsanspruch auf Zustellung einer Protokollabschrift nicht besteht (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , § 271 Nr. 28 a). Nur der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, daß insoweit auch die Z 4 des § 345 Abs. 1 StPO nicht zum Tragen kommt. Ist doch gemäß §§ 271, 343 Abs. 1 StPO nur die gänzliche Unterlassung der Protokollsführung mit Nichtigkeit bedroht, wogegen es sich bei der im vierten Absatz des § 271 StPO vorgesehenen Frist um eine Mahnfrist handelt, an deren Überschreitung keine prozessualen Folgen geknüpft sind (EvBl 1968/37).

Daß endlich - wie die Beschwerde unsubstantiiert andeutet - das gesamte Protokoll nicht einmal noch mit Beginn der Ausführungsfrist für die Rechtsmittel gegen das Urteil vorlag, findet in den Akten (vgl namentlich Band XXII, ON 856, 856 a, 857, 859 und 862) keine Stütze und muß hierauf daher nicht weiter eingegangen werden. Gleichfalls unbegründet sind die sich auf die Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO berufenden Beschwerdeeinwände.

Auszugehen ist davon, daß die Strafprozeßordnung im § 312 die Individualisierung der Tat (nach Ort, Zeit, Gegenstand und dergleichen) zwecks Ausschaltung der Gefahr der neuerlichen Verfolgung und Verurteilung wegen der gleichen Tat und deren Konkretisierung (durch Aufnahme der den einzelnen Deliktsmerkmalen entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten) zwecks Überprüfbarkeit der Subsumtion verlangt, nicht aber eine Spezialisierung durch Anführung auch von solchen Umständen des Einzelfalles, die weder für die Schuldfrage noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung sind (EvBl 1985/134 ua).

Diesen Voraussetzungen wird durch die Bezeichnung des Flugblattes bzw der Broschüre, mit dem bzw für die der Beschwerdeführer "werben ließ" - der Beschwerde zuwider - im Kontext der Hauptfrage II durchaus Genüge getan, wobei die dahin abzielende Fragestellung, ob Dr.H*** "als sogenannter Bundesführer der Partei ANR" und "maßgebliches Entscheidungsorgan des Vereines ANR" sich "durch Aktivitäten

innerhalb dieser Vereinigung bzw Partei .... betätigte, indem er im

... genannten Flugblatt .... werben ließ ....." keinen Zweifel daran

läßt, daß nicht etwa nach einer bloßen Duldung oder Zulassung einer Werbung, sondern nach einer aktiven Tätigkeit in Gestalt einer Veranlassung gefragt wurde, und - wie oben dargetan - eine detaillierte und erschöpfende Beschreibung der Einzelakte, durch welche Dr.H*** die erwähnte Werbung veranlaßte, nicht erforderlich war.

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer auch die seiner Meinung nach die Beurteilung durch die Geschwornen "suggestiv vorwegnehmende Kommentierung von Textstellen" der betreffenden Ausgaben der periodischen Druckschrift "Richtung" in den Hauptfragen III und VI.

Denn angesichts dessen, daß die betreffenden Passagen (Hauptfrage

III: "... indem er namens der von ihm geleiteten Vereinigung ANR

folgende dem nationalsozialistischen Gedankengut entlehnte Grundsätze

und Praktiken zur Anwendung brachte und publizistisch propagierte

..."; Hauptfrage VI: "... indem er eine gegen die staatliche

Eigenständigkeit der Republik Österreich gerichtete, auf den nationalsozialistischen Anschlußgedanken gegründete politische Zielvorstellung formulierte ...." unmittelbar an die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale des § 3 g VerbotsG (Betätigung im nationalsozialistischen Sinne) anschließen und von der Beschreibung der jeweiligen Textstellen optisch deutlich abgesetzt sind, stellen sie unzweifelhaft eine Elemente der rechtlichen Beurteilung enthaltende, abstrahierende Zusammenfassung der in der Folge einzeln angeführten Wiederbetätigungshandlungen dar. Von der in diesen anklagekonformen Fragen (§ 312 StPO) zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft aber durfte sich der Schwurgerichtshof keineswegs durch ein Abgehen von der Anklage distanzieren. Seine allenfalls davon abweichende Rechtsmeinung konnte er vielmehr nur in Form von Eventualfragen, in der Rechtsbelehrung oder nach § 337 StPO im Urteil zum Ausdruck bringen (KH 3412 ua, Mayerhofer-Rieder, aaO § 312 Nr. 2). Im übrigen wäre die Aufnahme der betreffenden Teile des Anklagetenors nur dann als Verstoß gegen die Vorschriften über die Fragestellung mit Nichtigkeit bedroht, wenn sie geeignet gewesen wäre, die Geschwornen - insbesondere durch Vermittlung des Eindrucks, eine Prüfung der erwähnten Auffassung der Staatsanwaltschaft stünde ihnen nicht mehr zu - zu beirren. Hievon kann vorliegend aber keine Rede sein, weil die gerügte Fassung der genannten Fragen den Geschwornen in keiner Weise nahelegte - siehe oben -, eine eigenständige Prüfung bestimmter Aspekte der Schuldfragen zu unterlassen und sich in dieser Hinsicht der Anklagebehörde anzuschließen. (Tatsächlich sind die Laienrichter, wie aus deren Niederschrift hervorgeht - siehe die Erwägungen zu den Hauptfragen III und VI, insbesondere aber auch die Abweichung vom Standpunkt der Staatsanwaltschaft zur Hauptfrage IV - ihrer Verpflichtung zur umfassenden, auch die selbständige Interpretation von Äußerungen in sich schließenden Prüfung der ihnen gestellten Fragen nachgekommen).

Ebensowenig wie die Bestimmung des § 312 StPO wurde vorliegend die Norm des § 313 StPO verletzt. Denn Zusatzfragen mit Bezug auf eine Rechtfertigung des Tatverhaltens des Beschwerdeführers "entsprechend den von der österreichischen Rechtsordnung anerkannten Grundsätzen" der Wahrung der Nationalität sowie des Bestandes und des Selbstbestimmungsrechtes der Nationen waren nicht indiziert.

Auszugehen ist davon, daß das im Artikel 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, BGBl 1978/591, anerkannte Recht aller Völker auf Selbstbestimmung kein Individualrecht darstellt, dessen Wahrnehmung ein nach dem Verbotsgesetz tatbildmäßiges Verhalten rechtfertigen könnte und daß überpersönliche Rechtsgüter und politische Zielsetzungen weder notwehr- noch (auch nicht im Sinne eines übergesetzlichen rechtfertigenden Notstandes) notstandsfähige Güter sind (vgl 9 Os 18/68; SSt 13/84; EBRV 1971, 75; Kienapfel in ÖJZ 1975/146 und in AT I, Z 12, RN 10; Nowakowski im WK § 3, RZ 8; Leukauf-Steininger, Komm 2 , § 3, RN 77).

Weshalb aber Art. 19 des Staatsgrundgesetzes vom 21.Dezember 1867, RGBl 142, das Volksgruppengesetz (BGBl 1976/396) und das Internationale Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung (BGBl 1972/377 samt dem Durchführungsgesetz vom , BGBl Nr 390) Zusatzfragen der reklamierten Art indizieren sollten, kann der insoweit unsubstantiierten Beschwerde nicht entnommen werden und entzieht sich diese damit einer sachbezogenen Erörterung. Zusammenfassend ist hiezu lediglich zu sagen, daß keines dieser Gesetze einen Grund normiert, aus welchem eine verbotsgesetzwidrige Betätigung gerechtfertigt sein könnte, noch auch die Ableitung eines solchen Rechtfertigungsgrundes im Wege eines Analogieschlusses zuläßt.

Ist dies aber so, dann durfte den Geschwornen auch eine Zusatzfrage nach allfälliger irrtümlicher Annahme eines Sachverhalts, welcher die Rechtswidrigkeit der Tat aus solchen Gründen ausgeschlossen hätte, von vornherein nicht gestellt werden.

Die behaupteten Verletzungen der Fragestellung und damit der Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO haften mithin dem Urteil nicht an.

Der aus der Z 8 des § 345 Abs. 1 StPO erhobenen Beschwerde zuwider wurde vorliegend den Geschwornen auch eine richtige Rechtsbelehrung erteilt.

Die gerügte Information der Laien, derzufolge § 3 g Abs. 1 VerbotsG nach Art einer Generalklausel jede nicht unter die - in der Rechtsbelehrung wiedergegebenen - §§ 3 a bis 3 f dieses Gesetzes fallende Art nationalsozialistischer Betätigung erfasse und durch Handlungen verschiedenster Art verwirklicht werden könne (S 10 und 11 der Rechtsbelehrung), wird der (bewußt großen) Reichweite des Tatbildes gerecht; sie ist keineswegs irreführend und steht mit der ständigen Rechtsprechung in Einklang (vgl EvBl 1979/154; EvBl 1972/238; EvBl 1968/68; siehe dazu auch Heller-Loebenstein-Werner, II/111 und 115). Demnach wurde zutreffend auf das gesetzliche Verbot (§ 3 VerbotsG), sich - sei es auch außerhalb nationalsozialistischer Organisationen - für die N*** und deren Ziele zu betätigen (10 Os 136/78), sowie auf den Zweck des Gesetzes hingewiesen, die demokratisch-freiheitliche Entwicklung Österreichs zu schützen und zu sichern, jene niederzuhalten, die "den Nationalsozialismus, wie er sich in Österreich von 1938 bis 1945 etabliert hatte", wiedererwecken wollen, und jedwede nationalsozialistischen Umtriebe im Keim zu ersticken (S 7 und 11 der Rechtsbelehrung; so schon 7 Os 287/59). Hiemit wurde dem Beschwerdevorbringen zuwider auch der innere Zusammenhang des Tatbildes mit den Zielen und Erscheinungsformen des "historischen Nationalsozialismus" hinreichend deutlich gemacht. Davon, daß - wie der Beschwerdeführer vermeint - den Geschwornen ein nach § 1 Abs. 1 StGB unzulässiger Analogieschluß auf die Strafbarkeit eines nationalsozialistischer Betätigung nur ähnlichen Verhaltens nahegelegt worden wäre, kann somit keine Rede sein. Daß auch Aktivitäten, in denen eine ausdrückliche Verwendung von im historischen Nationalsozialismus gebräuchlichen Organisationsformen und Bezeichnungen aus Gründen der Tarnung vermieden wird, eine nach § 3 g Abs. 1 VerbotsG strafbare Betätigung im nationalsozialistischen Sinne darstellen können, findet im Gesetzeswortlaut Deckung und erfordert keinen Rückgriff auf Analogie (vgl Rittler II 2 , S 355).

Der vom Beschwerdeführer vermißten Erläuterung des "Gesamtbegriffes" des Nationalsozialismus bzw dessen typischen Zielsetzungen bedurfte es nicht, weil die Frage danach eine solche nach (jetzt schon) historischen politischen Ideengehalten ist, insoweit also ins Tatsächliche reicht und für die Verdeutlichung derartiger relevanter Umstände (nur) die gemäß § 323 Abs. 2 StPO abzuhaltende Besprechung vorgesehen ist (SSt 53/60).

Der Beschwerdeeinwand, die vom Schwurgerichtshof zum Teil in Form einer beispielsweisen Aufzählung erteilte Rechtsbelehrung sei einerseits dazu geeignet, den Geschwornen die Komplexität des "Gesamtbegriffes" Nationalsozialismus zu verhüllen und andererseits so ungenau, daß die Grenzen des Tatbildes nicht erkannt werden könnten, geht fehl; denn einerseits kommt es für den Bereich des § 3 g VerbotsG - was oben bereits angedeutet wurde und in der Folge noch näher dargelegt wird - auf einen Gesamtbegriff des Nationalsozialismus gar nicht an und andererseits ist es auch nicht Aufgabe der Rechtsbelehrung, die Geschwornen darüber aufzuklären, was zur Herstellung der Tatbestandsmäßigkeit nicht (mehr) ausreicht (12 Os 120/84).

Aus dem Gesetzestext ist keineswegs im Sinne der Beschwerdeausführungen abzuleiten, daß eine Betätigung im nationalsozialistischen Sinn nur in einem "die Gesamtheit der Ideologie des Nationalsozialismus" bejahenden Verhalten bestehen kann.

Vielmehr muß in Übereinstimmung mit der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung angenommen werden, daß auch eine nicht das gesamte nationalsozialistische Gedankengut umfassende Betätigung im nationalsozialistischen Sinn tatbildlich nach § 3 g Abs. 1 VerbotsG ist und daß dies auch für die propagandistische Verwendung politischer Schlagworte gilt, wenn diese in einer Weise gebraucht werden, in der die verpönten Zielsetzungen und Wertvorstellungen des Nationalsozialismus, nämlich die Durchsetzung jeder einzelnen seiner in rücksichtsloser Unterordnung der Interessen des Gemeinwesens vertretenen Thesen in einem System der Gewalttätigkeit, zum Ausdruck kommen, mögen auch die dahinterstehenden Ideen bereits früher von anderen Parteien, von diesen jedoch unter Beachtung der unabdingbaren Grundsätze eines demokratisch-freiheitlichen Staates vertreten und vom Nationalsozialismus aus deren Programm entlehnt worden sein (7 Os 132/59).

Eine solche Ansicht läßt sich auch - anders als die Beschwerde meint - gewiß nicht auf die (von ihr nur unvollständig zitierten) Ausführungen Ermacoras im Handbuch der Menschenrechte und Grundfreiheiten (dort S 299) gründen, weil jener aaO den in den §§ 3 a und 3 b Verbotsgesetz verwendeten Begriff "Nationalsozialistische Organisation" definiert, wogegen im § 3 g Abs. 1 Verbotsgesetz auf die (auch nicht organisierte) Betätigung im nationalsozialistischen Sinn abgestellt wird. Vielmehr zeigt gerade die von Ermacora und in der Beschwerde - in Einklang mit §§ 3 und 3 d Verbotsgesetz - relevierte Vielfalt der Ziele der NSDAP, ihrer Wehrverbände, Gliederungen usw, daß dementsprechend auch eine Wiederbetätigung mit verschiedenen Zielsetzungen und auf mannigfache, einer abschließenden Beschreibung der denkbaren Betätigungsakte gar nicht zugänglichen Weise vorgenommen werden kann.

Kein Fehler der Rechtsbelehrung ist ferner darin zu erblicken, wenn sie ganz allgemein und in der beispielsweisen Aufzählung das äußere Tatbild der letztgenannten Gesetzesstelle im Sinne der ständigen Rechtsprechung schon dann als erfüllt ansieht, wenn der Täter in propagandistisch vorteilhafter Art den oben aufgezeigten Intentionen des Gesetzgebers zuwider auch nur einzelne für den Nationalsozialismus typische - siehe oben - Ideen zum Ausdruck bringt, wie dies etwa nach der Rechtsprechung durch die Rechtfertigung oder Verharmlosung der Massenvernichtung von Juden, die Glorifizierung der Person Hitlers (als Leitfigur dieses Gewaltsystems), die Verherrlichung der Ereignisse um die (von den Angeklagten unter Bagatellisierung des massiven politischen und militärischen Drucks der Nationalsozialisten auf die damalige österreichische Regierung tendenziös als "Anschluß" bezeichnete) Annexion Österreichs im Jahre 1938 und durch die Verunglimpfung von Österreichern geschieht, die während des Kampfes um Wien im April 1945 durch Widerstand innerhalb der Deutschen Wehrmacht einen Beitrag zur Beseitigung des nationalsozialistischen Regimes geleistet haben und deshalb verfolgt wurden (vgl EvBl 1980/149; EvBl 1979/154; EvBl 1972/238; EvBl 1969/230; EvBl 1968/68).

Unbedenklich ist unter den in der Belehrung ohnedies angeführten Voraussetzungen (S 11 und 15 der Rechtsbelehrung) auch die Aufzählung von Handlungen, die für sich allein noch nicht typisch im Sinne einer nationalsozialistischen Betätigung wären, wenn sie - wie hier - objektiv und nach der Zielsetzung des Täters Teilakte eines insgesamt nach § 3 g Abs. 1 Verbotsgesetz tatbestandsmäßigen Gesamtverhaltens sind (9 Os 12/62, teilweise veröffentlicht in RZ 1962/251).

Die Anführung von Beispielen (von tatbildmäßigen Handlungen) in der (schriftlichen) Rechtsbelehrung ist - abgesehen von der unter Umständen sogar gebotenen Zitierung höchstgerichtlicher Fall-Judikatur - zwar im allgemeinen nicht tunlich, schlechthin Nichtigkeit begründend ist ein solcher Vorgang jedoch nicht (SSt 45/9). Eine Nichtigkeit (§ 345 Abs. 1 Z 8 StPO) kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn die Rechtsbelehrung durch die gegebenen Beispiele (oder durch ein Vorgreifen auf die Lösung der Tatfrage) die Eignung erlangt, bei den Geschwornen unrichtigen Vorstellungen über die (konkret wesentliche) Rechtslage Eingang zu verschaffen und sie namentlich durch eine richtungsweisend fixierte Darstellung rechtlich bedeutsamer Tatsachen zu einer bestimmten - dieser Schilderung entsprechenden - rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes zu beeinflussen (SSt 45/9). Das trifft jedoch in Ansehung der gegenständlichen Rechtsbelehrung keineswegs zu; läßt sie doch durch die den Beispielen vorangestellten Hinweise speziell auf § 3 Verbotsgesetz und ganz allgemein auf den Zweck dieses Gesetzes (siehe oben) so wie insbesondere angesichts des Wortlautes ihrer Einleitung keinen Zweifel daran offen, daß die in der Folge angeführten Tätigkeiten zwar als tatbildlich "in Frage kommen", im Einzelfall aber noch auf ihre objektive Zielrichtung wie auch auf den ihnen zugrundeliegenden Vorsatz zu prüfen sind (vgl dazu im besonderen die Rechtsbelehrung zu den in Punkten 10 und 12 der Aufzählung erwähnten Parolen und Liedern). Keineswegs wird darin zum Ausdruck gebracht, daß eine Tätigkeit, die einem der Beispiele in concreto entspricht auch nur das Tatbild erfüllen muß; demnach kann auch keine Rede davon sein, daß der Schwurgerichtshof durch eindringliche Bezugnahme auf den im Einzelfall zu beurteilenden Sachverhalt der Fragebeantwortung durch die Geschwornen (unzulässig) vorgegriffen und jene solcherart ihrer Aufgabe zur selbständigen Prüfung des Anklagevorwurfs scheinbar enthoben hätte (vgl SSt 45/9); auch dieser Beschwerdeeinwand des Angeklagten Dr.H*** hält sohin einer Überprüfung nicht stand.

Die (nach Ansicht des Schwurgerichtshofes) in der Lehre umstrittene Frage, ob ein im Sinne des § 3 g Abs. 1 VerbotsG tatbildliches Verhalten "auch an sich" gefährlich sein muß (S 15 unten und verso der Rechtsbelehrung), wurde in der Rechtsbelehrung ausdrücklich und in Übereinstimmung mit der Judikatur (EvBl 1972/238) dahin klargestellt, daß eine konkrete Gefährdung staatlicher Interessen für den Tatbestand nicht erforderlich ist. Zu der für die Rechtsanwendung der Geschwornen bedeutungslosen - weil bloß dogmatischen - Aussage, daß § 3 g Abs. 1 VerbotsG ein (rein) abstraktes Gefährdungsdelikt normiert, bei dessen Beurteilung auf Tatbestandsmäßigkeit die Gerichte - anders als bei potentiellen ("abstrakt-konkreten") Gefährdungsdelikten (wie etwa §§ 178, 179 StGB) - der Prüfung, ob eine Verletzung staatlicher Interessen auch nur typischerweise zu befürchten war, überhaupt enthoben sind, weil die Gefährlichkeit einer solchen Tat generell präsumiert wird (vgl Rittler I 2 , S 85 sowie Nowakowski in WK, Vorbemerkungen zu §§ 3 bis 5 StGB, RZ 20 und 23; Leukauf-Steininger, Komm 2 , § 17 RN 11) bestand kein Anlaß.

Es sind aber auch die Ausführungen (auf S 15) der Rechtsbelehrung, wonach zur Erfüllung der inneren Tatseite des erwähnten Verbrechens (bedingter) Vorsatz des Täters genügt, durch seine Betätigung die im Frühjahr 1945 geschaffene staatliche Ordnung in Österreich dadurch zu untergraben, daß er die Ziele des Nationalsozialismus, wie sie in den Jahren 1938 bis 1945 in Österreich ihre Auswirkung fanden, zu verfolgen und zum neuen Leben zu erwecken sucht (vgl RZ 1982, 251), ausreichend. Sie bedurften - nach dem Gesagten - der vom Beschwerdeführer Dr.H*** vermißten Ergänzung, wonach der Vorsatz des Täters den Gesamtbegriff des Nationalsozialismus umfassen müsse, nicht. Ein über die Verwirklichung des Tatbildes hinausreichender, (im Sinne einer überschießenden Innentendenz) erweiterter Vorsatz ist zur Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich. Vielmehr genügt in subjektiver Hinsicht schon bedingtes Wollen, sich im Sinne auch nur eines der typischen Ziele des Nationalsozialismus (oder mehrerer Tendenzen, denen erst dann, wenn sie gemeinsam vertreten werden, nationalsozialistischer Charakter zukommt) zu betätigen, wobei eine solche Betätigung - wie oben erwähnt - auch in einem sich aus Teilakten zusammensetzenden, im Konnex zu beurteilenden Gesamtverhalten bestehen kann. Zu dieser Auffassung steht die den Geschwornen erteilte Belehrung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite nicht in Widerspruch. Die Ausführungen im unmittelbaren Anschluß an die oben wiedergegebene Beschreibung des Vorsatzes, dieser sei "damit" darauf gerichtet, "in der weiteren Folge gegen demokratische Einrichtungen zu sein und der Idee des Nationalsozialismus ganz allgemein Hilfestellung zu leisten, auf sie aufmerksam zu machen oder sie zu propagieren" (S 15 unten), können - im Sinnzusammenhang betrachtet - keineswegs dahin mißverstanden werden, daß der Vorsatz sich nicht auf die Tathandlung beziehen müsse, sondern sich in einer "allgemeinen politischen Gesinnung" erschöpfen könne. Einem solchen Mißverständnis wurde überdies durch den Hinweis auf die Vorsatzdefinition des § 5 Abs. 1 StGB vorgebeugt (S 5 und 15 der Rechtsbelehrung). Auch für den Laien erkennbar wurde zudem mit den Worten "in der weiteren Folge" nicht auf der Tathandlung zeitlich nachfolgende Vorgänge Bezug genommen, sondern auf logische Konsequenzen des Tatbestandsvorsatzes. Schließlich konnte es aber auch zu keinem Mißverständnis führen, wenn ein abermaliger Hinweis auf die Auswirkungen des Nationalsozialismus in den Jahren 1938 bis 1945 auf Österreich unterblieb. Wird doch schon in den einleitenden Bemerkungen zur subjektiven Tatseite auf den "historischen" Nationalsozialismus Bezug genommen und damit hinreichend klargestellt, daß spätere, sich mit dem Nationalsozialismus befassende Passagen der Rechtsbelehrung vom gleichen Begriffsinhalt und -umfang ausgehen.

Nicht erkennbar ist die vom Beschwerdeführer behauptete Inkongruenz der Belehrungen zur äußeren und zur inneren Tatseite; seiner Behauptung, die Aufzählung tatbildlicher Verhaltensweisen lasse im Gegensatz zur Belehrung über den Vorsatz nicht erkennen, daß ein Bezug auf die in den Jahren 1938 bis 1945 verwirklichten Ziele des Nationalsozialismus vorausgesetzt werde, ist erneut entgegenzuhalten, daß die beispielsweise angeführten Tätigkeiten keineswegs als stets - also auch bei Fehlen des entscheidenden Tatbestandsmerkmales des § 3 g Abs. 1 VerbotsG ("im nationalsozialistischen Sinne") - tatbildlich, sondern nur als für die Verwirklichung des äußeren Tatbestandes in Frage kommend bezeichnet werden und daß der Zusammenhang mit den vorangehenden Verweisungen auf § 3 g VerbotsG und den Gesetzeszweck evident ist. Der Ausschluß des Vorsatzes bei Tatbildirrtum - wozu auch Irrtum über ein normatives Tatbildmerkmal gehört - geht an sich bereits aus der in der Rechtsbelehrung ohnehin zitierten Vorsatzdefinition des § 5 Abs. 1 StGB hervor (Leukauf-Steininger, Komm 2 § 7 RN 10 bis 12). Daß die Geschwornen ungeachtet des Fehlens weiterer Erläuterungen in diesem Zusammenhang keineswegs einem Mißverständnis unterlegen sind, sondern insbesondere die Frage, ob Dr.H*** die Möglichkeit der Tatbildverwirklichung irrtümlich nicht erkannt habe, geprüft, jedoch verneint haben, ergibt sich auch aus dem Inhalt der gemäß § 331 Abs. 3 StPO angefertigten Niederschrift (vgl Mayerhofer-Rieder, aaO § 345 Abs. 1 Z 8 Nr. 68, 69). Darnach haben die Laienrichter dem Angeklagten Dr.H*** nämlich die Kenntnis vom verbotenen Inhalt der in der Hauptfrage II erwähnten Broschüre sowie Tendenzen zur "Verschleierung im Sinne der taktischen Legalität und den Versuch der Verharmlosung" unterstellt (siehe deren Erwägungen zu den Hauptfragen III und VI).

Im übrigen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, worin der von ihm behauptete Tatsachenirrtum "in Ansehung geschichtlicher Abläufe" konkret bestanden haben soll; wollte er damit auf von ihm selbst geäußerte Zweifel an den Angaben über die Zahl der jüdischen Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen anspielen, so ist ihm zu erwidern, daß damit jedenfalls keinerlei Irrtum über die Tatsache der (auf die rassische Idee zurückzuführenden) Massenvernichtung von Angehörigen dieser Menschengruppe durch das nationalsozialistische Regime an sich indiziert ist (vgl seine Verantwortung Band XVI, S 483 bis 486, 489). Nur ein derart weitgehender (grundsätzlicher) Irrtum wäre allenfalls geeignet gewesen, ihm die nationalsozialistische Zielrichtung des von der Hauptfrage II erfaßten Verhaltens zu verschleiern, welche darin zu erblicken ist, daß die betreffenden Gewaltmaßnahmen verharmlost oder überhaupt in Zweifel gezogen wurden (siehe hiezu die folgenden Ausführungen zur Rechtsrüge des Angeklagten Dr.H***).

Rechtsrichtig ist auch die den Geschwornen erteilte Belehrung, wonach die Bestimmung des § 3 g Abs. 1 VerbotsG durch Art 10 und 11 MRK keineswegs derogiert worden ist. Unter dem Gesichtspunkt der in diesen Konventionsartikeln normierten Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit sind nämlich das Verbot des § 3 VerbotsG und die Sanktion des § 3 g Abs. 1 VerbotsG durch die jeweils im zweiten Absatz der zitierten Artikel enthaltenen Ausnahmebestimmungen gedeckt, denen zufolge die Ausübung der erwähnten Freiheiten und Rechte unter anderem den im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung in einer demokratischen Gesellschaft notwendigen gesetzlichen Einschränkungen unterworfen werden kann (EvBl 1980/191; 9 Os 30/70). Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich auf, daß die Rechtsbelehrung insoweit fälschlich von "Vorbehalten zu Bestimmungen der Konvention" (Art. 64 MRK) statt von Gesetzesvorbehalten spricht. Dieses Vergreifen im Ausdruck bewirkt allerdings keinen Mangel der Rechtsbelehrung, der zu einem für den Wahrspruch bedeutsamen Mißverständnis der Geschwornen Anlaß gegeben haben könnte. Im übrigen ist - der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider - jedes in erster Instanz zuständige Gericht zur Anwendung eines gehörig kundgemachten Gesetzes ungeachtet allfälliger Bedenken hinsichtlich seiner Verfassungskonformität verhalten; denn gemäß Art. 89 Abs. 2 und 140 Abs. 1 B-VG steht es nur dem Obersten Gerichtshof oder einem (anderen) zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gericht zu, wegen solcher Bedenken einen Antrag auf Aufhebung des betreffenden Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (vgl erneut EvBl 1980/191).

Soweit der Angeklagte Dr.H*** schließlich eine Belehrung der Geschwornen über "in Frage kommende Rechtfertigungs- und Strafausschließungsgründe, insbesondere im Hinblick auf eine Rechtfertigung typischerweise zur Wahrung der Nationalität und des Selbstbestimmungsrechtes geeigneter Handlungen sowie auf die im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung BGBl 1972/377 samt BGBl 1973/390" vermißt, übersieht er, daß der Schwurgerichtshof Zusatzfragen nach solchen Rechtfertigungsgründen - im Sinne der obigen Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z 6 StPO zu Recht - nicht stellte, die Rechtsbelehrung aber nur an die Geschwornen tatsächlich gerichtete Fragen zu betreffen hat und auch nur in diesem Umfang angefochten werden kann (Mayerhofer-Rieder, aaO § 345 Z 8 Nr 20 bis 24).

Dem einleitenden Vorbringen zu der vom Angeklagten Dr.H*** gegen den Schuldspruch A/AA/I/1 (Wahrspruch zur Hauptfrage II) erhobenen Rechtsrüge nach § 345 Abs. 1 Z 11 lit a StPO, laut welchem die Werbung für die Broschüre "Historische Tatsache Nr 1 - Starben wirklich 6 Millionen? - Endlich die Wahrheit" im Flugblatt "Der Nordwest-Aktivist" angesichts der grundsätzlichen Zulässigkeit der Kritik (auch) an zeitgeschichtlichen Behauptungen der Literatur der "Kriegsgegner" nicht dem § 3 g Abs. 1 VerbotsG zu unterstellen gewesen wäre, mangelt jede Berechtigung. Denn schon im Werbetext gelangen nicht etwa nur Zweifel an bestimmten Detailaussagen zeitgeschichtlicher Literatur über die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen gegen Juden - etwa hinsichtlich der Anzahl der Opfer oder hinsichtlich der Zweckbestimmung und Ausstattung einzelner Konzentrationslager - zum Ausdruck; vielmehr wird durch die Erwähnung der "alliierten Propaganda über die angebliche Judenvernichtung" eindeutig die historische (nicht einmal vom Angeklagten selbst in der Hauptverhandlung bestrittene) Tatsache der massenweisen Ermordung von Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe als möglicherweise nur auf einer Propagandalüge ("Sechs-Millionenlüge") beruhend in Frage gestellt und derart über eine bloße Rechtfertigung, Entschuldigung, Verharmlosung oder Beschönigung dieser Gewaltakte weit hinausgegangen. Schon der Text des Flugblattes läßt sohin die im Interesse der geschichtlichen Wahrheit gebotene objektive Wertung der Ereignisse vermissen (9 Os 179/69).

Er ist vielmehr als völlig einseitige, propagandistisch vorteilhafte Stellungnahme im Sinne des ("historischen") Nationalsozialismus aufzufassen (vgl EvBl 1980/149; EvBl 1979/154) und reicht mithin für sich allein zur Erfüllung des Tatbestandes des § 3 g Abs. 1 VerbotsG hin. Dazu kommt aber noch, daß auch der in die Hauptfrage I (auf welche die Hauptfrage II ausdrücklich Bezug nimmt) aufgenommene, dem Tatbild des § 3 g Abs. 1 VerbotsG entsprechende Inhalt der Broschüre - in welcher die historische Tatsache der Judenverfolgung und -vernichtung unter Verletzung des Gebotes wissenschaftlicher Objektivität teils beschönigt und verharmlost, teils glattweg geleugnet wird - vom Angeklagten Dr.H*** zu vertreten ist, weil dieser deren Empfehlung durch das Flugblatt "Der Nordwest-Aktivist" nach der im Wahrspruch zum Ausdruck gelangten Ansicht der Geschwornen nicht nur geduldet, sondern veranlaßt hat (siehe dazu die obige Stellungnahme zur Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO). Denn eine einschränkende Auslegung des Begriffes der "Betätigung" im § 3 g Abs. 1 VerbotsG dahin, daß zwar die propagandistisch vorteilhafte Darstellung von nationalsozialistischen Maßnahmen und Zielsetzungen in Druckwerken, nicht jedoch die Veranlassung der Werbung für solche in Kenntnis des Inhaltes tatbildlich ist, kann weder mit dem Wortlaute der Bestimmung noch mit deren Zielsetzung vereinbart werden, wonach jedwede Betätigung für Ziele des Nationalsozialismus strafrechtlich zu erfassen ist (vgl Heller-Leobenstein-Werner III 19).

Indem der Beschwerdeführer Dr.H*** weiters unter Hinweis auf den angeblich unbeanstandet gebliebenen Verkauf der Broschüre im Buchhandel der Werbung im Rahmen dieses Flugblattes Gefährlichkeit "im Sinne einer Bestimmung mit dem gleichen Strafrahmen wie Totschlag" abspricht, bestreitet er lediglich den Eintritt einer konkreten Gefährdung, deren es jedoch zur Tatbestandsverwirklichung (siehe oben) gar nicht bedarf (EvBl 1972/238).

Angesichts ihrer typisch nationalsozialistischen Zielrichtung hätte die für den Nationalsozialismus vorteilhafte Darstellung seiner Gewaltmaßnahmen den Tatbestand des § 3 g Abs. 1 VerbotsG selbst dann erfüllt, wenn sie isoliert geblieben wäre. Denn in solchen Fällen ist zur Tatbildverwirklichung "komplexes Handeln" - welches in der Rechtsrüge in Abrede gestellt wird - nicht erforderlich (vgl EvBl 1979/154; EvBl 1972/238; 9/Os 179/69).

Darauf, daß vorliegend aber ohnehin über ein aus Einzelakten zusammengesetztes (insoweit sehr wohl "komplexes") Gesamtverhalten abzusprechen war, wird noch im folgenden eingegangen werden.

In seiner den Schuldspruch A/AA/I/3/a und b betreffenden Rechtsrüge befaßt sich der Angeklagte Dr.H*** mit dem Sinngehalt der dort angeführten Textstellen des von ihm namens der von ihm geleiteten Aktion Neue Rechte mehrmals in der periodischen Druckschrift "Richtung" veröffentlichten "Grundsatzprogramms" und der weiteren inkriminierten Veröffentlichungen in dieser periodischen Druckschrift. Ersteres Programm enthält ein Bekenntnis "zur biologischen Substanz und ererbten Veranlagung des Menschen, zur biologischen Verschiedenheit von Menschen, Völkern und Rassen, zum elitären Prinzip der Natur und zur politischen Vertretung dieses Bekenntnisses" ferner "zur deutschen Nation als politisch bindender Einheit", die Forderung nach "nationaler Einheit und Freiheit für die ganze deutsche Nation auf ihrem gesamten Lebensraum einschließlich jetzt fremdbesetzter Gebiete" und nach Ausrichtung jeder politischen Entscheidung auf die Anliegen der gesamten "deutschen Nation sowie die entschiedene Ablehnung des Begriffes einer österreichischen Nation unter Bekenntnis zum deutschen Charakter dieses Gebietes". In den übrigen Publikationen wird unter Betonung des Strebens "für die nationale Einheit und Freiheit unseres deutsches Volkes" gegen die am 26. Oktober stattfindenden "üblichen verlogenen Jubelfeiern dieses (des österreichischen) Staates" polemisiert, für einen Boykott der "Lügenfeiern" des "Systems" im Jahre 1980 anläßlich des 25-jährigen Bestandes des "Diktates von Wien" eingetreten und das "Anschlußverbot" des solcherart charakterisierten Staatsvertrages 1955 als gegen das deutsche Volk gerichtet, als dem Selbstbestimmungsrecht der Völker widersprechend und als menschenrechtswidrige Einschränkung der Souveränität des deutschen Volkes bezeichnet; ferner werden der deutschen Einheit dienliche Aktionen - insbesondere im Sinne eines "Kampfes gegen die Lüge einer österreichischen Nation" - für den Tag der deutschen Einheit (17.Juni) als "Kampftag der nationalen Bewegung" gefordert.

Die rechtliche Prüfung des Wahrspruchs in Ansehung der objektiven Tatseite durch Vergleich der in Fragestellung und Wahrspruch aufgenommenen Textstellen mit dem angewendeten Gesetz (Mayerhofer-Rieder aaO § 345 Abs. 1 Z 11 lit a Nr 5) darf sich nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - auf die Beurteilung beschränken, ob einzelne Formulierungen schon bei isolierter Betrachtung bereits als typischer Ausdruck nationalsozialistischer Ideologie anzusehen sind oder ob sie auch Vertretern anderer politischer Richtungen und Bewegungen zugeschrieben werden könnten.

Denn neben Einzelhandlungen, die schon bei solcher Betrachtungsweise als typische Betätigung im Sinne des Nationalsozialismus zu erkennen sind, kann auch ein komplexes Handeln den Tatbestand des § 3 g Abs. 1 VerbotsG verwirklichen, selbst wenn einzelne Teilakte des betreffenden Gesamtverhaltens für sich allein noch nicht als typisch nationalsozialistische Handlungen angesehen werden können (9 Os 12/62, teilweise abgedruckt in RZ 1962/251). Gerade ein solches Gesamtverhalten, nämlich die jahrelang fortgesetzte Indoktrinationstätigkeit des Angeklagten Dr.H*** als Bundesführer der Partei "ANR" bzw maßgebliches Entscheidungsorgan des gleichnamigen Vereins, war aber Gegenstand der gegen den Genannten erhobenen Anklage. Auch aus der Fragestellung an die Geschwornen geht - ungeachtet der Aufsplitterung des dem Angeklagten vorgeworfenen Gesamtverhaltens in gesonderte Teilakte desselben betreffende Fragen - die Einheit des Verhaltenskomplexes auf Grund der diesen Fragen gemeinsamen Betonung der Wirksamkeit des Angeklagten im Rahmen und namens der "ANR" sowie seiner führenden Stellung in dieser Vereinigung hervor. Das im Wahrspruch festgestellte Grundsatzprogramm enthält - im Zusammenhang gelesen - genau jene Thesen, die der Nationalsozialismus zur Rechtfertigung seiner Gewaltmaßnahmen gegen Juden und andere "rassisch minderwertige" (im nationalsozialistischen Jargon deswegen als "Untermenschen" bezeichnete) Völker herangezogen hat. Wird in ihnen doch nicht nur ein Bekenntnis "zur biologischen Verschiedenheit von Menschen, Völkern und Rassen" abgelegt, sondern im Anschluß daran auch für das "elitäre Prinzip der Natur" eingetreten, die (nach nationalsozialistischer Diktion) "unwertes Leben" gnadenlos ausmerzt. Es stellen ferner die Forderung nach einer Orientierung aller politischen Entscheidungen nach Anliegen der deutschen Gesamtnation, die Betonung des (vom NS-Regime gewaltsam verwirklichten) Rechtes dieser Nation auf "Lebensraum" (einschließlich "fremd besetzter" Gebiete) sowie die Ablehnung der demokratischen und eigenstaatlichen Entwicklung Österreichs (nach dem Zweiten Weltkrieg) als nur dem "System" und den Großmächten nützlich, verbunden mit gleichzeitiger Kritik an dem gegen das deutsche Gesamtvolk gerichteten "Anschlußverbot" eine Sammlung von nationalsozialistischen Programmpunkten entsprechenden Parolen in einer dem Sprachgebrauch der Nationalsozialisten deutlich angenäherten Form dar, deren Verbreitung das Tatbild des § 3 g Abs. 1 VerbotsG erfüllt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß verschiedene dahinterstehende Ideen in der Vergangenheit von anderen Parteien ebenfalls vertreten wurden und einzelne davon sogar heute noch in Programmen demokratischer Parteien enthalten sind; denn es darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß es zum einen durchaus nationalsozialistischer Propaganda entsprach, allzeit anerkannte politische Thesen - die also heute wie früher in ihrer von den Nationalsozialisten nicht verfälschten Aussage Gültigkeit haben und demnach niemals typisches Gedankengut des Nationalsozialismus geworden sind - in das eigene Parteiprogramm aufzunehmen (so schon 7 Os 132/59) und daß zum anderen diese politischen Aussagen früher (vor dem Aufkommen des Nationalsozialismus) nicht von jener brutalen Unterordnung der Ziele des Gemeinwesens getragen waren, mit der der Nationalsozialismus einzelne Punkte fremder Programme (zB den erwähnten "Anschlußgedanken") inhaltlich umgeformt ein für alle Mal in Mißkredit gebracht hat.

Eine über die obige Untersuchung inkriminierter Textstellen auf ihren objektiven Gehalt (vgl Mayerhofer-Rieder, aaO § 345 Abs. 1 Z 11 lit a Nr 5) hinausgehende Prüfung des Wahrspruchs auf inhaltliche Richtigkeit hat im Nichtigkeitsverfahren zu unterbleiben; insbesondere ist die Bejahung des nach § 3 g Abs. 1 VerbotsG vorausgesetzten Tätervorsatzes durch die Geschwornen einer Anfechtung entzogen (RZ 1960/27; 9 Os 12/62, teilweise veröffentlicht in RZ 1962, 251).

Zur vom Beschwerdeführer behaupteten (teilweisen) Derogation des § 3 g Abs. 1 VerbotsG durch die Art 10 und 11 MRK sowie durch Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens über alle Formen rassischer Diskriminierung und des seiner Durchführung dienenden Bundesverfassungsgesetzes BGBl 1973/290 ist bereits im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsbelehrung (§ 345 Abs. 1 Z 8 StPO) und zur Fragestellung (§ 345 Abs. 1 Z 6 StPO) Stellung genommen worden.

Für die Geltendmachung von Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs- und anderen Strafausschließungsgründen sowie Strafaufhebungsgründen - allesamt Institutionen des materiellen Rechts - sowie von anderen als prozessualen Verfolgungshindernissen läßt § 345 Abs. 1 Z 11 lit b StPO (anders als § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO) selbst dann keinen Raum, wenn eine dahingehende Zusatzfrage gestellt und (verneinend) beantwortet worden ist (Mayerhofer-Rieder aaO § 345 Z 11 lit b Nr 4 und 5). Nicht nur soweit der Angeklagte eine - gar nicht Gegenstand einer Zusatzfrage gewesene - Rechtfertigung durch von der österreichischen Rechtsordnung anerkannte Grundsätze der Wahrung der Nationalität und des Bestandes sowie des Selbstbestimmungsrechtes von Nationen behauptet, sondern auch insofern, als er sich gegen die Verneinung der Zusatzfrage I nach Vorliegen eines nicht vorwerfbaren Rechtsirrtums im Sinne des § 9 StGB wendet, fehlt es mithin dem bezüglichen Vorbringen an der prozeßordnungsgemäßen Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Demnach erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.H*** zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt, im übrigen aber als unbegründet.

Zur Beschwerde des Michael W***:

Soweit dieser Angeklagte (unter den Z 1 und 4 des § 345 Abs. 1 StPO) die unterbliebene abermalige Beeidigung der Geschwornen im neuen Kalenderjahr rügt, wird er - um Wiederholungen zu vermeiden - auf das hiezu oben im Rahmen der Behandlung der Beschwerde des Angeklagten Dr.H*** Gesagte verwiesen. Ergänzend ist dazu nur noch zu bemerken, daß die unterbliebene Beeidigung ohne Einfluß auf die den Geschwornen gemäß § 33 Geschwornen- und SchöffenlistenG obliegende Pflicht ist, ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Gesetzes bis zum Schluß der Verhandlung fortzusetzen, wenngleich sich deren Dauer über den Zeitraum hinaus erstreckt, für den die Dienstliste angelegt ist (EvBl 1953/367).

Nicht im Recht ist er auch mit seiner - der Sache nach damit die Z 11 lit a des § 345 Abs. 1 StPO relevierenden; vgl Mayerhofer-Rieder aaO § 342 Nr 5 sowie SSt 52/51 - Behauptung, der Schuldspruch sei "gegenüber der Hauptfrage X erweitert" worden, wobei - nach seinem Vorbringen - zudem unbeachtet geblieben sei, daß ihm die Anklage überhaupt kein strafbares Verhalten im Rahmen des Vereines "ANR" zur Last gelegt habe (inhaltlich § 345 Abs. 1 Z 7 StPO).

Unterscheidet sich doch die Fassung des Urteilssatzes (Schuldspruch A/AA/I/2) von der Formulierung der ihm zugrundeliegenden Hauptfrage X nur insoweit, als in letztere - wohl um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden - der bereits in den vorangehenden Hauptfragen enthaltene Hinweis auf die Organisationsformen der "ANR" (als Verein bzw als Partei) nicht aufgenommen worden ist, was für die rechtliche Unterstellung der Tat und für den anzuwendenden Strafsatz ohne Bedeutung ist. Die Frage, ob der Angeklagte für die "ANR" als Verein oder als Partei tätig wurde, betrifft zudem kein Detail, dessen Anführung in der Hauptfrage X es zur Individualisierung der Tat bedurft hätte; im übrigen ergeben sich aus dem Akteninhalt keinerlei Hinweise darauf, daß bestimmte Tathandlungen nur im Rahmen des Vereins ANR, andere wieder ausschließlich innerhalb der gleichnamigen Partei gesetzt worden sind. Folgerichtig wurde daher - dem Beschwerdevorbringen zuwider - auch in der Anklageschrift dem Angeklagten W*** Betätigung im nationalsozialistischen Sinn im Rahmen einer einzigen - allerdings unter verschiedenen Bezeichnungen auftretenden und konstituierten - Vereinigung zum Vorwurf gemacht (Band XI S 5 in der laut Band XX S 311 modifizierten Fassung).

Entgegen der unter der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO erhobenen Beschwerdebehauptung stellt es keinen Verstoß gegen die Bestimmung des § 312 Abs. 1 StPO dar, daß in die Hauptfrage X die der modifizierten Anklageschrift entnommene Formulierung aufgenommen wurde, der Angeklagte W*** habe durch dieses (unter Punkt A/I/4 g der Anklage bezeichnete) Verhalten die Bundesführung der ANR zur eindeutigen Orientierung von Praxis und Struktur dieser Vereinigung an nationalsozialistischem Gedankengut zu bestimmen gesucht. Denn obschon der Hinweis auf diese Zielrichtung weder zur Anführung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung noch zur deutlichen Bezeichnung der Tat erforderlich war, diente sie doch der Verdeutlichung des in diese Richtung zielenden Anklagevorwurfs (Band XI S 19, 337 ff), dessen Prüfung den Geschwornen durch die Stellung der Hauptfrage X auferlegt wurde. Eine solche Präzisierung, welche angesichts der großen Reichweite des Tatbestandes des § 3 g Abs. 1 VerbotsG durchaus zweckmäßig erscheint, legte den Geschwornen auch keineswegs die Beantwortung dieser Hauptfrage in einem bestimmten Sinne nahe.

Soweit der Angeklagte W*** unter der Z 8 des § 345 Abs. 1 StPO wegen des Fehlens von Erörterungen über die Begriffe des Nationalsozialismus und des Tatsachenirrtums sowie wegen der Anführung von Beispielsfällen den Vorwurf unvollständiger (im Sinne von unrichtiger) Rechtsbelehrung erhebt, wird er zunächst auf das oben zur entsprechenden Rüge des Angeklagten Dr.H*** Gesagte verwiesen. Zusätzlich und zusammenfassend sei noch bemerkt, daß die - überdies durch Hinweise auf § 3 VerbotsG und auf das Ziel dieses Gesetzes ergänzten, in der Rechtsbelehrung enthaltenen Beispiele in ihrer Gesamtheit durchaus geeignet waren, den Geschwornen eine Vorstellung von der richtigen Auslegung des § 3 g Abs. 1 VerbotsG zu vermitteln (vgl 9 Os 12/62, teilweise abgedruckt in RZ 1962, 251). Eine die Geschwornen beeinflussende einseitige Stellungnahme zum konkreten Anklagevorwurf ist hierin nicht zu erblicken, zumal vom Schwurgerichtshof ausdrücklich gesagt wurde, daß die beispielsweise aufgezählten Verhaltensweisen als tatbildliche Tätigkeiten nur "in Frage kommen", den (äußeren) Tatbestand des § 3 g Abs. 1 VerbotsG also zwar erfüllen können, aber nicht erfüllen müssen, wobei überdies zutreffend auf das Erfordernis wenigstens bedingt vorsätzlicher Tatbegehung hingewiesen wurde (vgl erneut die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z 8 StPO hinsichtlich des Beschwerdeführers Dr.H***).

Wenn der Angeklagte W*** vermeint, die Rechtsbelehrung hätte aus Anlaß seiner Verantwortung auch darauf eingehen müssen, daß ein Tatbildirrtum (wie er ihn behauptet habe) den Vorsatz ausschließe, übersieht er, daß Gegenstand der Rechtsbelehrung nur Rechtsumstände, nicht aber Fragen sein können, die sich aus dem Beweisverfahren - hier: aus der Verantwortung des Beschwerdeführers - ergeben und daß Instruktionen dieser Art der gemäß § 323 Abs. 2 StPO vom Vorsitzenden mit den Geschwornen abzuhaltenden (mündlichen) Besprechung vorbehalten sind (vgl Mayerhofer-Rieder aaO § 345 Z 8 Nr 14 und 15).

Seiner Rechtsüge (§ 345 Abs. 1 Z 11 lit a StPO) zuwider ist es keineswegs entscheidend, daß der als "Anordnung Nr 1/78" bezeichnete Entwurf von internen Vorschriften der "ANR" von deren Bundesführung nicht erörtert, geschweige denn in Kraft gesetzt worden ist, weil ein bestimmter Erfolg der Betätigung im nationalsozialistischen Sinne kein Tatbestandsmerkmal des § 3 g Abs. 1 VerbotsG darstellt.

Im übrigen sucht der Beschwerdeführer die Tatbestandsmäßigkeit des ihm im Wahrspruch angelasteten Verhaltens durch isolierte Beurteilung einzelner Formulierungen in Zweifel zu setzen. Eine solche Betrachtungsweise wird jedoch der (sich aus der gehäuften Bezugnahme auf nationalsozialistisches Gedankengut in der "Anordnung Nr 1/78" ergebenden) Einheitlichkeit des Tatgeschehens, bestehend in der Verflechtung von Antisemitismus, Verherrlichung eines "Führers des deutschen Volkes", Verankerung des Führerprinzips, Betonung des Primats der Bewegung und des deutschen Vaterlandes, militärischer Tendenz, Anlehnung an nationalsozialistische Organisationsformen und Bezeichnungen, nicht gerecht. Daraus, daß einzelne dieser Formulierungen - isoliert betrachtet - noch nicht als typische Betätigung im Geiste des Nationalsozialismus der in den Jahren 1938 bis 1945 in Österreich zur Auswirkung gelangten Prägung anzusehen wären, zumal sie auch anderen politischen Richtungen zugeschrieben werden könnten, ergibt sich solcherart keineswegs die Unrichtigkeit deren Gesamtbeurteilung in diesem Sinne durch den Wahrspruch. Nur ein aus dem Inhalt des Wahrspruchs selbst hervorgehender Rechtsirrtum der Geschwornen kann jedoch Gegenstand der Rechtsrüge nach § 345 Abs. 1 Z 11 lit a StPO sein (Mayerhofer-Rieder aaO § 345 Z 11 lit a Nr 1, 2, 5 und 7 bis 9).

Auch der auf die Z 12 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Rüge, die Hauptfrage X betreffe eine erfolglos gebliebene Bestimmung nach § 12 (zweite Täterschaftsform) StGB, welche nur als Versuch nach § 15 (Abs. 2, zweiter Fall) StGB strafbar sein könne, kommt keine Berechtigung zu. Denn tatbildlich nach § 3 g Abs. 1 VerbotsG ist jede dem Verbot, sich für die NSDAP oder deren Ziele irgendwie zu betätigen (§ 3 VerbotsG), zuwiderlaufende, nicht schon durch §§ 3 a bis 3 f VerbotsG erfaßte Betätigung im nationalsozialistischen Sinne (vgl EvBl 1979/154; EvBl 1972/238; RZ 1962, 251). Der nicht auf einen Erfolg abgestellte Begriff der "Betätigung" läßt es zu, jegliches ihm entsprechendes Verhalten, also auch das tätige Bemühen des Einzeltäters, die Führung einer Vereinigung zur Orientierung am nationalsozialistischen Gedankengut zu bestimmen, als vollendetes Delikt selbst dann anzusehen, wenn der von ihm gewünschte, zur Verwirklichung des Tatbildes gar nicht erforderliche Erfolg nicht eintritt. Die im Wahrspruch dem Angeklagten W*** zur Last gelegte Aktivität zum Zweck einer Orientierung der ANR an nationalsozialistischem Gedankengut wurde daher zutreffend als vollendetes Verbrechen nach dieser Gesetzesstelle beurteilt.

Es kommt daher auch der Beschwerde dieses Angeklagten keine Berechtigung zu.

Zur Beschwerde des Gottfried Heinrich K***:

Als Verbrechen im Sinne des § 3 g Abs. 1 VerbotsG werden diesem Angeklagten Aktivitäten in der unter der Bezeichnung "Aktion neue Rechte - ANR" auftretenden und unter dieser Benennung sowohl als Verein als auch als politischer Partei konstituierten Vereinigung sowie als Aktivist der "AUS - Ausländer Halt-Bewegung" zur Last gelegt. Als Aktivist der ANR und Leiter der Basisgruppe Nordwest hat er - dem Schuldspruch A/AA/I/1 zufolge - mit dem Angeklagten Dr.H*** im Juni 1976 in Wien im Flugblatt "Der Nordwest-Aktivist" für das Druckwerk mit dem Titel: "Historische Tatsache Nr 1 - Starben wirklich 6 Millionen? - Endlich die Wahrheit", mit einem Aufruf werben lassen, der jedem an der "alliierten Propaganda über die angebliche Judenverfolgung" Interessierten den Erwerb der Broschüre gegen Überweisung eines Unkostenbeitrags auf ein Konto mit dem Kennwort "Sechs-Millionen-Lüge" empfahl, sowie ferner (laut Punkt A/AA/II/3 des Urteilstenors) mit Dr.Martin N*** und Dr.Hermann P*** im Jahre 1979 in Niederösterreich der paramilitärischen Ausbildung dienende gemeinsame Geländeübungen von Sympathisanten der "ANR" und der Gruppe aus dem 9. Wiener Gemeindebezirk abgehalten, wobei er die allgemein aus Tarn- und Drillichanzügen bestehende Uniformierung für seine Person durch eine Schirmkappe mit Totenkopfsymbol ergänzt hatte. Die ihm angelastete Tätigkeit im Rahmen der "Ausländer-Halt-Bewegung" (zufolge dem Schuldspruch A/CC/II) ab Ende des Jahres 1981 bis einschließlich der ersten Jahreshälfte 1983 in Wien bestand in gezielter Indoktrination von Jugendlichen, insbesondere von Fußballfans dieser Altersgruppe, um sie für die Formierung einer an nationalsozialistischem Gedankengut orientierten Gruppe zu gewinnen.

Mit seinem einleitenden, Urteilsnichtigkeit wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit des Verbotsgesetzes behauptenden Vorbringen führt der Angeklagte K*** die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig aus: Gemäß Art 89 Abs. 1 B-VG steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze den Gerichten grundsätzlich nicht zu; die Anwendung einer gehörig kundgemachten strafgesetzlichen Vorschrift durch ein Erstgericht kann mithin grundsätzlich keinen materiellen Nichtigkeitsgrund herstellen.

Soweit der Beschwerdeführer aber in diesem Zusammenhang ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach Art 89 Abs. 2 B-VG anregt - für einen Antrag fehlt ihm die formelle Legitimation; vgl EvBl 1980/191 - genügt es ihm zu erwidern, daß sich der Senat hiezu nicht veranlaßt sah.

In seinen - sachlich als Verfahrensrüge nach § 345 Abs. 1 Z 5 StPO zu beurteilenden - auf die "Ablehnung" des Sachverständigen für Zeitgeschichte Univ.Doz. Dr.J*** durch einen Teil der Mitangeklagten (Band XX, S 398 bis 404; vgl Band XX, S 441 bis 443) bezugnehmenden Ausführungen übersieht der Angeklagte K***, daß er selbst sich den betreffenden Prozeßerklärungen der Mitangeklagten nicht angeschlossen (Band XX, S 402), deren Vorbringen also nicht zu seinem eigenen gemacht hat. Demzufolge kann er sich auch im Rechtsmittelverfahren nicht hierauf berufen; soweit er in seinen weiteren Ausführungen aber mit den von ihm erwähnten "qualifizierten Gutachtern", deren Einvernahme vom Erstgericht abgelehnt wurde, die Zeugen Dr.Wilhelm S*** und Udo W*** meint, deren Vernehmung sein Verteidiger in der Hauptverhandlung am beantragt hat (Band XXI, S 336, 337; vgl auch die entsprechenden, eines Beweisthemas allerdings entbehrenden Anträge in Band XX, S 510 unten, Punkte 1 und 3), verkennt er, daß das von seinem Verteidiger genannte Beweisthema, nämlich die Unrichtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen für Zeitgeschichte über die Arbeitsweise der sogenannten "Revisionsliteratur" (hinsichtlich der Maßnahmen des Nationalsozialismus gegen Juden und der Vorgänge in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern), für die Beantwortung der ihn betreffenden Hauptfragen - insbesondere der Hauptfrage XI - nicht zielführend ist. Denn es läßt sich - selbst wenn man diesen Antrag des Verteidigers im Sinne der ihm folgenden äußerst vagen Prozeßerklärungen des Angeklagten K*** auf den Inhalt der Broschüre bezieht, für welche er dem Wahrspruch zufolge die Werbung veranlaßt hat - nicht erkennen, in welcher Weise die erwarteten Aussagen der angeblich sachverständigen Zeugen geeignet sein sollten, den Vorwurf einseitiger, für den Nationalsozialismus propagandistisch vorteilhafter Darstellung der betreffenden Gewaltmaßnahmen zu widerlegen. Einer eingehenden Begründung des Beweisantrages in diesem Sinne (vgl Mayerhofer-Rieder aaO § 281 Abs. 1 Z 4 E 19 ff) hätte es aber schon im Hinblick darauf bedurft, daß in den (in die Hauptfrage XI aufgenommenen) Textstellen der Broschüre "Starben wirklich 6 Millionen" und der (ua) dem Angeklagten K*** veranlaßten Flugblattwerbung die von ihm selbst nicht bestrittene (siehe Band XVI, S 258 Mitte, 259, 265 unten verso) historische Tatsache der massenweisen Ermordnung von Juden teils verharmlost, teils sogar gänzlich in Abrede gestellt wird.

Insoweit entbehrt auch der in diesem Zusammenhang vom Angeklagten K*** persönlich gestellte Antrag auf Einvernahme eines Sachverständigen "zum Thema der Massenvernichtung von Juden" (Band XXI, S 337) der erforderlichen Konkretisierung des Beweisthemas, die erkennen ließe, worin die Bedeutung des erwarteten Beweisergebnisses für den Wahrspruch der Geschwornen liegen könnte.

Aus diesen Erwägungen erscheint auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*** nicht begründet.

Zur Beschwerde des Dr.Martin N***:

Diesem Angeklagten liegt laut Inhalt des Schuldspruches die Betätigung im nationalsozialistischen Sinne auf eine andere als die im § 3 a bis 3 f des VerbotsG bezeichnete Weise durch Aktivitäten in der als Verein und als politische Partei konstituierten Vereinigung "Aktion Neue Rechte - ANR" und in der unter der Bezeichnung "nationalistischer Bund Nordland - NBN" auftretender Vereinigung zur Last. Zufolge Punkt A/AA/II/1 bis 3 des Urteilssatzes hat er als Leiter der ANR-Untergruppe im 9. Wiener Gemeindebezirk (1.) am in Wien mit Dr.Hermann P*** an einer Kundgebung von zum Teil uniformähnlich gekleideten Angehörigen und Sympathisanten der ANR teilgenommen, wobei er bei dem von ihm kommandierten, in militärischer Ordnung erfolgten Abmarsch nach nationalsozialistischem Vorbild den von allen Teilnehmern mit dem dreimal wiederholten Ruf "Sieg-Heil" beantworteten Ruf "Sieg" ausbrachte, (2.) am in Braunau am Inn mit Egon B***, Attila B*** und Dr.Hermann P*** aus Anlaß des 90. Geburtstages Adolf Hitlers vor dessen Geburtshaus eine Demonstration von Angehörigen und Sympathisanten der ANR in einer nationalsozialistischen Vorbildern nachempfundenen Uniformierung und Adjustierung veranstaltet und kommandiert, hiebei typisch nationalsozialistische Parolen gerufen und bei Einschreiten der Exekutive den sogenannten "Deutschen Gruß" ausgebracht, ferner

(3.) im Jahre 1979 in Niederösterreich mit anderen Angeklagten mehrmals gemeinsame, der paramilitärischen Ausbildung dienende Geländeübungen der ANR - Untergruppe aus dem 9. Wiener Gemeindebezirk abgehalten, wobei er und weitere Teilnehmer die aus Tarn- und Drillichanzügen bestehende Uniformierung noch durch schwarze Schirmkappen mit Totenkopfsymbol, er selbst teilweise auch mit dem Reichsadler samt Hakenkreuz, ergänzt hatten. Als Gründer und Leiter des "Nationalistischen Bundes Nordland - NBN" hat der Angeklagte zufolge Punkt A/BB/I des Urteilstenors (1.) in den Jahren 1979 und 1980 bei Geländeübungen in Niederösterreich den "Deutschen Gruß" praktizieren lassen und selbst praktiziert, (2.) in den Jahren 1979 und 1980 in Niederösterreich mit Attila B*** und Dr.Hermann P*** gemeinsam der paramilitärischen Ausbildung dienende Geländeübungen von Sympathisanten des NBN in Uniformierung abgehalten, ferner (4.) am in Wien mit Dr.Hermann P*** im Zusammenwirken mit einigen Sympathisanten des NBN eine Demonstration gegen den österreichischen Staatsvertrag und die staatliche Eigenständigkeit der Republik Österreich veranstaltet, wobei je eine Fahne der Vereinigten Staaten von Amerika und der Sowjetunion verbrannt wurden, während er durch ein Megaphon die Parolen "Rotfront verrecke" und "Der Staatsvertrag ist ein Betrug am deutschen Volk Österreichs" rief, und (5.) in Wien namens der von ihm geleiteten Vereinigung NBN dem nationalsozialistischen Gedankengut entlehnte Grundsätze und Praktiken zur Anwendung gebracht und publizistisch propagiert und zwar ab Juli 1979 in einem Flugblatt über das "Grundsatzprogramm" (a), ferner in Ausgaben der periodischen Druckschrift "Der Stoßtrupp" von November 1979 (b/aa) und vom September 1980 (b/bb).

Daß - dem Vorbringen auch dieses Beschwerdeführers zuwider - das Unterbleiben einer (neuerlichen) Beeidigung der Geschwornen anläßlich der bloßen Fortsetzung der Hauptverhandlung in einem neuen Kalenderjahr den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z 4 StPO nicht herzustellen vermag und auch die Unterlassung der Übermittlung einer vollständigen Abschrift des Hauptverhandlungsprotokolls bis zum "Ende des Verfahrens" (gemeint: bis zum Schluß der Hauptverhandlung) keine formelle Nichtigkeit begründet, wurde bereits bei Erörterung der wesensgleichen Beschwerdeeinwände des Angeklagten Dr.H*** ausführlich dargelegt und wird darauf verwiesen.

Die auf § 345 Abs. 1 Z 5 StPO gestützte Verfahrensrüge des Dr.N*** in Ansehung der Einvernahme des von ihm (laut Hauptverhandlungsprotokoll Band XX, S 402 Mitte) erfolglos (Band XX, S 404 unten bis 406) "abgelehnten" Sachverständigen für Zeitgeschichte Univ.Doz. Dr.Gerhard J*** ist zwar zum Teil prozeßordnungsgemäß ausgeführt, inhaltlich jedoch nicht berechtigt: Einwendungen gegen den in Aussicht genommenen Sachverständigen (im Sinne des letzten Halbsatzes des § 120 StPO) können auf dessen Befangenheit, aber auch auf den Mangel an Fachkenntnis gestützt werden (vgl insbesondere SSt 36/7 = RZ 1965, 80). Soweit sich jene Einwendungen (Band XX, S 398 bis 401; vgl Band XX S 441 bis 443), denen der Angeklagte N*** (zufolge Band XX S 402) beigetreten ist, überhaupt auf die Einvernahme des Sachverständigen Dr.J*** in der Hauptverhandlung - und nicht nur auf hier unmaßgebliche Vorgänge um die Erteilung des Auftrags zur Erstattung des schriftlichen Gutachtens im Vorverfahren und auf die Irrelevanz dieses den Geschwornen gar nicht zur Kenntnis gebrachten Gutachtens (vgl Einwendungen 1 bis 4) - beziehen, erschöpfen sie sich in bezug auf das Fachwissen des Sachverständigen in der Behauptung, jener könne nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern nur auf Grund von Unterlagen das Gutachten erstatten (Einwendung 5), in Ansehung seiner angeblichen Befangenheit aber in einem Hinweis auf seine Zugehörigkeit zu einem Universitätsinstitut, dessen Leiterin einen Aufruf zum Verbot der "ANR" unterzeichnet habe (Einwendung 6) und in der Behauptung, der Sachverständige habe im schriftlichen Gutachten (ON 272 im Band IX) über seinen Auftrag hinausgehende, bis zur Beantwortung von Rechtsfragen reichende Schlußfolgerungen zum Nachteil der Angeklagten gezogen. Dazu ist bereits vom Schwurgerichtshof (vgl Band XX S 406) zutreffend ausgeführt worden, daß gerade Historiker sich in den seltensten Fällen auf eigene Wahrnehmungen stützen können, sondern auf das Studium von Quellen angewiesen sind. Es bleibt zu ergänzen, daß die Wiedergabe eigener - nicht erst aus Anlaß des Verfahrens gemachter - Wahrnehmungen an sich nicht charakteristisch für die Tätigkeit eines Sachverständigen, sondern typisch für einen (sachverständigen) Zeugen ist (vgl Lohsing-Serini 4 , S 301; Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts 2 , Rz 375).

Beizupflichten ist dem Erstgericht auch darin, daß die Tatsache dienstlicher Unterordnung des Sachverständigen gegenüber einer Person, welche ihrerseits nicht jeden Anschein der Voreingenommenheit zu vermeiden vermocht hat (vgl den Enthebungsbeschluß S 3 jj des Antrags- und Verfügungsbogens bezüglich des Vorstandes des Instituts für Zeitgeschichte der Universität Wien), keineswegs geeignet ist, die Annahme einer Befangenheit des betreffenden Sachverständigen selbst zu begründen. Anhaltspunkte für die Eignung des Dienstverhältnisses zur Beeinflussung des Sachverständigen dermaßen, daß er an die ihm gestellte wissenschaftliche Aufgabe ungeachtet seiner Weisungsfreiheit in diesem Bereich nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit heranzutreten vermochte, sind nicht ersichtlich (vgl dessen Äußerung Band XX, S 407 f) und - den Einwendungen (Band XX, S 400, Punkte 7 und 8) zuwider - auch nicht dem Inhalt des vom selben Sachverständigen im Vorverfahren erstatteten schriftlichen Gutachtens (ON 272 in Band IX) zu entnehmen. Soweit die darin enthaltene abschließende Wertung eines Teiles der Tätigkeit von Mitgliedern der "ANR" und des "NBN" über die Aufgabe eines Sachverständigen hinausgeht, weil sie eine Schlußfolgerung rechtlicher Natur enthält, bildet die Überschreitung der selbst für Rechtskundige gerade in solchen Fällen nicht ohne weiteres erkennbaren Trennlinie zwischen Begutachtung in faktischer Hinsicht und rechtlicher Beurteilung noch kein Indiz für eine Einstellung des Sachverständigen, die befürchten ließe, daß es ihm bei der (ständiger gerichtlicher Kontrolle unterliegenden) Tätigkeit in der Hauptverhandlung an Objektivität fehlen könnte.

Wenn der Sachverständige von ihm festgestellte Parallelen zum Nationalsozialismus im schriftlichen Gutachten auch hervorhob, soweit es sich nicht um ausschließlich dieser politischen Richtung eigene Charakteristika oder Äußerlichkeiten (Uniformen etc) handelte, entsprach dies seinem Auftrag (S 3 ll des Antrags - und Verfügungsbogens). Die nur zum Teil durch die erhobenen Einwendungen (7 und 8) gedeckten Ausführungen des Nichtigkeitswerbers Dr.N*** in diesem Zusammenhang erweisen sich nach Art und Zielsetzung vor allem als Versuch, den für den Angeklagten abträglichen Inhalt des schriftlichen Gutachtens zur Begründung der Beschwerdebehauptung heranzuziehen, er (der Beschwerdeführer) sei durch die Vernehmung jenes Sachverständigen in der Hauptverhandlung in seinen Verteidigungsrechten verletzt worden: Einwendungen dieser Art, die in Wahrheit auf der Befürchtung eines ähnlich ungünstigen Inhaltes des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens beruhen, sind nicht erheblich im Sinne des § 120 StPO. Die Tatsache, daß ein Sachverständiger in einem früheren Gutachten zu für den Angeklagten nachteiligen Schlußfolgerungen gelangte, vermag an sich weder die Annahme seiner Befangenheit noch Zweifel an seiner Fachkenntnis zu begründen. Mag auch der Inhalt eines solchen Vorgutachtens von der Tätigkeit des selben Sachverständigen in der Hauptverhandlung ähnlich nachteilige Ergebnisse für den Angeklagten erwarten lassen, so besteht dennoch kein Anlaß, den Geschwornen fachliche Ausführungen dieses Sachverständigen überhaupt nicht zur Kenntnis zu bringen. Eine Selektion der Beweismittel nach solchen Gesichtspunkten käme zudem einer Vorwegnahme der allein den Geschwornen zustehenden Beweiswürdigung gleich (vgl SSt 36/7; RZ 1970, 38, 9 Os 109/77; 13 Os 90/77).

Daß durch die Aufnahme des vollständigen Anklagesatzes - einschließlich jener Hinweise, die nur der Verdeutlichung der konkreten Vorwürfe dienten - in die entsprechenden Hauptfragen den Geschwornen keineswegs nahegelegt wurde, das wesentliche Tatbildmerkmal des § 3 g Abs. 1 VerbotsG ("in nationalsozialistischem Sinne") ungeprüft zu bejahen, sondern ihnen im Gegenteil die Pflicht zur eigenständigen Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals besonders deutlich vor Augen geführt werden sollte, ist bereits zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Mitangeklagten Dr.H*** und W*** dargelegt worden.

Auf jene Einwände, welche der Beschwerdeführer Dr.N*** aus der Z 8 des § 345 Abs. 1 StPO erhebt, ist gleichfalls schon bei Erörterung des Beschwerdevorbringens des Mitangeklagten Dr.H***, mit welchem sich die bezügliche Rüge Dris. N*** dem Inhalt - weitgehend sogar dem Wortlaut - nach deckt, eingegangen worden.

In seiner auf § 345 Abs. 1 Z 11 (lit a) StPO gestützten Rechtsrüge unterläßt auch dieser Beschwerdeführer die (wie schon zur betreffenden Rüge des Dr.H*** dargelegt worden ist,) gebotene Interpretation des Wahrspruchs in seiner Gesamtheit. Nur auf Grund isolierter rechtlicher Beurteilung der Tatbestandsfeststellungen des Wahrspruches hinsichtlich jeder einzelnen von den Geschwornen bejahten Hauptfrage, sowie auf Grund der (gleichfalls bereits oben abgelehnten) Rechtsauffassung, Betätigung in nationalsozialistischem Sinne sei nur eine allen Zielen des Nationalsozialismus dienende Aktivität, bestreitet er die Tatbestandsmäßigkeit der einzelnen ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen. Im Zusammenhang betrachtet erweisen sich diese jedoch als für den Nationalsozialismus durchaus als charakteristisch und signifikant. Wird nämlich davon ausgegangen, daß schon nach dem Inhalt des Wahrspruchs die Tätigkeit des Angeklagten Dr.N*** als Aktivist und Leiter einer Untergruppe der "ANR" einerseits (Hauptfragen XVII, XVIII und XIX) und seine Aktivität als Gründer und Leiter des NBN (Hauptfragen XX, XXIV und XXVI) andererseits jeweils ein Gesamtverhalten bilden, dann liegt Dr.N*** im Rahmen der erstgenannten Vereinigung das gehäufte Zusammentreffen von Manifestationen nationalsozialistischen Gedankenguts durch Äußerung von dem traditionellen Sprachgebrauch dieser Partei entnommenen Parolen, durch demonstrativen Gebrauch äußerer Erscheinungsformen des Nationalsozialismus anläßlich öffentlicher Auftritte, insbesondere im Rahmen einer Kundgebung, die auf Grund ihres Termins und des Veranstaltungsortes als Ehrung der Person Adolf Hitlers zu verstehen war, und durch Abhalten von der paramilitärischen Ausbildung dienenden Übungen, bei welchen die Uniformierung der Teilnehmer durch nationalsozialistische Symbole ergänzt worden war, zur Last; im Rahmen des von ihm gegründeten und geleiteten NBN werden ihm öffentliches, demonstratives Eintreten gegen die staatliche Eigenständigkeit Österreichs mit Bezugnahme auf den "völkischen" Gedanken unter Äußerung typisch nationalsozialistischer Parolen und die propagandistische Veröffentlichung von dem nationalsozialistischen Gedankengut entlehnten Grundsätzen (Betonung der Rasse und des deutschen Volkstums; Ablehnung der Demokratie) unter deutlicher Bezugnahme auf den Nationalsozialismus im Sprachgebrauch und im durch eine Karikatur unterstützten Hinweis auf die Unwirksamkeit des Verbotsgesetzes sowie schließlich gleichfalls die an die (verbotenen) Wehrverbände der NSDAP gemahnende paramilitärische Ausbildung von Sympathisanten seiner Bewegung angelastet. ngeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Bezugnahme auf weitere Programmpunkte des Nationalsozialismus, insbesondere auf desse antisemitische Tendenz, geht daher aus dem Inhalt des Wahrspruchs keineswegs die vom Beschwerdeführer behauptete rechtliche Unrichtigkeit der Gesamtbeurteilung der jeweils im Rahmen der genannten Organisation entfalteten Tätigkeit des Angeklagten Dr.N*** dahin, daß sie in beiden Fällen der Förderung und Verwirklichung von Zielen des Nationalsozialismus galt, hervor.

Soweit aber der Angeklagte (in seinen Ausführungen zur Hauptfrage XXIV) die Richtigkeit dieses Wahrspruches in tatsächlicher Hinsicht (nämlich in Ansehung der wiedergegebenen Parolen) unter Hinweis auf dessen Widerspruch zu seiner eigenen Verantwortung in der Hauptverhandlung (siehe jedoch Band XVI, S 152 oben iV mit Band VIII, S 25) bestreitet, weicht er von der erwähnten Tatsachengrundlage ab und führt daher die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus.

Die abschließende Beschwerdebehauptung des Angeklagten Dr.N***, es sei ihm - dem verneinenden Wahrspruch zur Zusatzfrage VII zuwider - zugute zu halten, das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkannt zu haben, welcher ihm in Anbetracht seines jede persönliche Erfahrung mit dem Nationalsozialismus ausschließenden Alters nicht vorzuwerfen sei, kann gleichfalls nicht als prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes angesehen werden. Wie bereits zum entsprechenden Beschwerdeeinwand des Angeklagten Dr.H*** ausgeführt wurde, ist nach § 345 Abs. 1 Z 11 lit b StPO - anders als nach der sich auch auf Strafaufhebungs- und Strafausschließungsgründe sowie Verfolgungshindernisse materiellen Rechts erstreckenden Bestimmung des § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO - nur die Bekämpfung einer gesetzwidrigen Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines prozessualen Verfolgungshindernisses zulässig; der Schuldausschließungsgrund des § 9 StGB kann als Institution des materiellen Rechts sohin im geschwornengerichtlichen Verfahren überhaupt nicht mittels Rechtsrüge releviert werden (Mayerhofer-Rieder aaO § 345 Abs. 1 Z 11 lit b, Nr 4 ff).

Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.N*** zum Teil als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, im übrigen aber als nicht begründet.

Zur Beschwerde des Egon B***:

Als Betätigung im nationalsozialistischen Sinne im Rahmen der ANR wird dem Angeklagten B*** nach Inhalt des Schuldspruches A/AA/II/2 die Mitveranstaltung der bereits im Zusammenhang mit der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.N*** erwähnten Demonstration am aus Anlaß des 90. Geburtstages Adolf Hitlers vor dessen Geburtshaus in Braunau zur Last gelegt, bei welcher die Mehrzahl der (anderen) Beteiligten in einer nationalsozialistischen Vorbildern nachempfundenen Uniformierung auftrat und der Angeklagte B*** selbst eine schwarze Schirmkappe mit einem Totenkopfemblem nach Art der Waffen-SS trug, sich am Rufen der typisch nationalsozialistischen Parolen "Deutschland erwache" und "Rotfront verrecke" beteiligte und ebenso wie der Mitangeklagte Dr.N*** bei Einschreiten der Exekutive den sogenannten "Deutschen Gruß" ausbrachte. Außerhalb der ANR hat er sich - dem Schuldspruch A/CC/I/1 bis 6 zufolge - vom August 1980 bis (einschließlich) 1981 auch durch Verbreitung nationalsozialistischen Propagandamaterials des Verbrechens nach § 3 g Abs. 1 VerbotsG schuldig gemacht. Zur auch von diesem Beschwerdeführer wegen der unterbliebenen Beeidigung der Geschwornen anläßlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung im neuen Kalenderjahr erhobenen Rüge ist bereits bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dr.H*** und W*** ausführlich Stellung genommen worden, worauf verwiesen wird.

Gleiches gilt für den auf die Z 8 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Einwand, die Rechtsbelehrung sei unrichtig, weil sie weder eine Definition des Begriffes des Nationalsozialismus noch eine Erwähnung des (den Vorsatz ausschließenden) Tatsachenirrtums, wohl hingegen - in der beispielsweisen Aufzählung von als tatbildlich in Betracht kommenden Verhaltensweisen - Bezugnahmen auf den konkreten Anklagevorwurf enthalte.

Anders als die Rechtsrüge (§ 345 Abs. 1 Z 11 lit a StPO) betreffend den Schuldspruch A/AA/II/2 meint, ist das demonstrative geschlossene Auftreten vor dem Geburtshaus des "Führers" der NSDAP am Tag nach dessen Geburtshaus in einer an den Nationalsozialismus gemahnenden Adjustierung, unter Rufen typisch nationalsozialistischer Parolen und (teilweise) unter Ausbringen des sogenannten "Deutschen Grußes" - objektiv und im Gesamtzusammenhang betrachtet - als Kundgebung zu werten, welche dem ehrenden Gedenken an Adolf Hitler unter durchaus positiver Bezugnahme auf die von ihm geführte politische Partei dient und deswegen eine Propagandawirkung für den Nationalsozialismus entfalten kann. Daß einzelnen Teilakten im Rahmen dieser Demonstration ungeachtet deren erkennbaren Zusammenhangs mit Erscheinungen des Nationalsozialismus bei isolierter Betrachtung noch keine propagandistische Eignung zukäme, ändert nichts an der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Gesamtverhaltens im vorerwähnten Sinne. Soweit der Beschwerdeführer jedoch einen Vorsatz nach § 3 g Abs. 1 VerbotsG unter Hinweis auf Beweisergebnisse, betreffend ein aggressives Verhalten von Gegendemonstranten gegenüber der kleinen Gruppe des Angeklagten bestreitet, weil durch "ein Fehlverhalten in einer solchen Situation noch keinesfalls ein vorsätzliches Handeln indiziert" sei, geht er nicht von der Tatsachengrundlage des Wahrspruchs aus, der einerseits das Verhalten der Gegendemonstranten überhaupt nicht erwähnt, andererseits die Feststellung eines auf Betätigung im nationalsozialistischen Sinne gerichteten Vorsatzes des Beschwerdeführers in sich schließt. Eine gesetzmäßige Darstellung des von ihm angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes hätte aber einen Vergleich der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen mit dem angewendeten Strafgesetz vorausgesetzt.

Auf die Unrichtigkeit der in der Rechtsrüge weiters vertretenen Auffassung, zum Tatbild des § 3 g Abs. 1 VerbotsG gehöre auch die (konkrete) Gefährlichkeit des Tatverhaltens, ist bereits an anderer Stelle eingegangen worden (vgl insbesondere die Ausführungen zum entsprechenden - auf § 345 Abs. 1 Z 8 StPO gestützten - Beschwerdeeinwand des Mitangeklagten Dr.H***). Der vom Beschwerdeführer B*** in diesem Zusammenhang angestellte Vergleich mit anderen Tatbeständen des Verbotsgesetzes erbringt gleichfalls kein Ergebnis, welches seine Rechtsansicht zu unterstützen geeignet wäre; denn nicht einmal diese mit schwerer Strafe bedrohten Tatbestände setzen eine konkrete Gefährdung voraus.

Letzteres gilt auch für den nach Ansicht des Beschwerdeführers per analogiam heranzuziehenden Tatbestand der Verhetzung nach § 283 Abs. 1 StGB, welcher als potentielles Gefährdungsdelikt (im Sinne von Nowakowski im WK, Vorbemerkungen zu §§ 3 bis 5 StGB, Rz 23) normiert ist (vgl EBRV 1971, S 427 mit Hinweis auf JBl 1949, 400).

Einem solchen - an sich zugunsten des Angeklagten auch im materiellen Strafrecht zulässigen - Analogieschluß steht zudem die Erwägung entgegen, daß der Gesetzgeber im Hinblick auf die verheerenden Auswirkungen des Nationalsozialismus in der Vergangenheit die einer nationalsozialistischen Betätigung (auch) von Einzelgängern generell zuzuordnende Gefährlichkeit besonders hoch eingeschätzt und die Prüfung der hievon konkret oder auch nur potentiell ausgehenden Gefahr daher als nicht erforderlich angesehen hat (insoweit sind die vom Beschwerdeführer ersichtlich herangezogenen Ausführungen von Rittler II 2 , S 355 daher im Zusammenhang mit den grundsätzlichen Erwägungen dieses Autors in I 2 , S 85 zu verstehen).

Die abschließende Rechtsrüge, der zufolge § 3 g Abs. 1 VerbotsG wegen der Unbestimmtheit seines Inhalts nicht als gültige Rechtsnorm anzusehen sei, beruht auf einer Verkennung der bereits bei der Behandlung eines Beschwerdeeinwands des Mitangeklagten Dr.H*** erläuterten Verfassungslage, auf Grund welcher die Gerichte erster Instanz ihrer Pflicht zur Anwendung gehörig kundgemachter Gesetze nachzukommen haben.

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Egon B*** einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung nicht überhaupt entbehrt, kommt ihr sohin gleichfalls keine sachliche Berechtigung zu.

Zur Beschwerde des Dr.Hermann P***:

Diesem Beschwerdeführer liegt Betätigung im nationalsozialistischen Sinne sowohl im Rahmen der "Aktion Neue Rechte - ANR (als Aktivist der Untergruppe im 9. Wiener Gemeindebezirk) durch Teilnahme an der bereits in der Stellungnahme zur Beschwerde des Mitangeklagten Dr.N*** erwähnten Kundgebung vom in Wien, bei welcher es zur dreimaligen Wiederholung des Rufes "Sieg-Heil" durch alle (zum Teil uniformähnlich mit schwarzen Stiefeln, schwarzen Hosen, Leibriemen und Windjacke adjustierten) beteiligten Angehörigen und Sympathisanten der ANR gekommen war (A/AA/II/1), durch Veranstaltung der gleichfalls bereits erwähnten Demonstration vom in Braunau/Inn, in deren Verlauf auch Dr.P*** die typisch nationalsozialistischen Parolen "Deutschland erwache" und "Rotfront verrecke" gerufen hat (A/AA/II/2) und durch die auch den Angeklagten Dr.N*** und Gottfried K*** vorgeworfene Abhaltung von der paramilitärischen Ausbildung von Sympathisanten der Untergruppe dienenden Geländeübungen (in einer bei Dr.P*** durch eine schwarze Schirmkappe mit Totenkopfsymbol ergänzten Uniformierung) im Jahre 1979 in Niederösterreich (A/AA/II/3), als auch im Rahmen der Vereinigung "Nationalistischer Bund Nordland-NBN" als deren Aktivist wiederum durch Abhaltung paramilitärischer Ausbildung dienender Geländeübungen von uniformierten Sympathisanten des NBN in den Jahren 1979 und 1980 in Niederösterreich (A/BB/I/2), ferner durch Veranstaltung einer Propagandaaktion mit dem Angeklagten Attila B*** und zwei weiteren Sympathisanten des NBN am auf dem Salzburger Resizdenzplatz in nationalsozialistischen Vorbildern nachempfundener Uniformierung, bei welcher Flugblätter gegen den Film "Holocaust" verteilt wurden (A/BB/I/3), sowie durch gemeinsam mit Dr.N*** vorgenommene Mitveranstaltung der Demonstration gegen den Staatsvertrag und die staatliche Eigenständigkeit der Republik Österreich am in Wien (A/BB/I/4) zur Last.

Unter Berufung auf die Z 1 des § 345 Abs. 1 StPO, der Sache nach jedoch die Z 5 dieser Gesetzesstelle relevierend (Mayerhofer-Rieder aaO § 345 Abs. 1 Z 1 Nr 12), rügt der Angeklagte Dr.P*** die Mitwirkung der von ihm abgelehnten Geschwornen Eva S*** an der Entscheidung; dies jedoch zu Unrecht:

Der Ablehnungsantrag, der vom Angeklagten damit begründet wurde, daß die betreffende Laienrichterin in der Sektion (richtig: Fraktion) Sozialistischer Gewerkschafter im österreichischen Gewerkschaftsbund aktiv tätig, ferner Betriebsratsobmann-Stellvertreter der Österreichischen Investkredit sei, ist zwar noch vor Verkündung des Wahrspruches und des Urteils gestellt und (entgegen § 74 a zweiter Satz StPO nicht vom Vorsitzenden allein, sondern vom Schwurgerichtshof, allerdings zufolge Stimmeneinhelligkeit auch mit der Stimme des Vorsitzenden) abgewiesen worden (siehe Band XXI, S 393 bis 395); jedoch erfolgten Antragstellung und Ablehnung erst nach Wiedereröffnung der Sitzung im Sinne des § 340 Abs. 1 StPO, sohin zu einem Zeitpunkt, zu welchem der Wahrspruch der Geschwornen bereits (gemäß § 332 Abs. 2 und 3 StPO) verlesen worden war und die gemeinsame Beratung über die Strafe gemäß § 338 StPO schon stattgefunden hatte. Da die Mitwirkung der Geschwornen an der Entscheidung hiemit beendet gewesen war, wäre der Ablehnungsantrag als verspätet zurückzuweisen gewesen; lief er doch auf eine der Tätigkeit des Laienrichters folgende (nachträgliche) Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes hinaus, die - im Gegensatz zur Urteilsanfechtung wegen eines erst nach der Urteilsfällung bekanntgewordenen Ausschließungsgrundes (RZ 1974/105) - der Strafprozeßordnung fremd ist. Ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit der Ablehnung eines Laienrichters auch nach dem im § 74 a StPO bezeichneten Endtermin (Beginn der Vernehmung des Angeklagten über den Inhalt der Anklage) bei Bekanntwerden eines Ablehnungsgrundes erst in einem späteren Stadium der Hauptverhandlung (Mayerhofer-Rieder aaO § 74 a Nr 3), fehlt es sohin für die Erhebung der gegenständlichen Verfahrensrüge durch den Angeklagten P*** doch an einem rechtzeitig gestellten und damit einer sachlichen Erledigung noch innerhalb der Hauptverhandlung zugänglich gewordenen Parteienantrag.

Im übrigen aber gab weder die Zugehörigkeit der betreffenden Geschwornen zu einer gewerkschaftlichen Massenorganisation noch die Tätigkeit als Betriebsratobmannstellvertreter und als Kandidatin der sozialistischen Fraktion Anlaß dazu, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, zumal keine Gründe dafür erkennbar waren, daß sie eine allenfalls bereits von ihr gefaßt gewesene Meinung angesichts gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht ändern wollte (vgl insbesondere EvBl 1967/446). Auch zieht die primär an den konkreten Anliegen der Arbeitnehmer orientierte Tätigkeit in Gewerkschaft und Betriebsrat keineswegs zwangsläufig die Beschäftigung mit gegnerischen Ideologien und die Bildung einer unabänderlich vorgefaßten Meinung gegen deren Vertreter nach sich.

Daß in der sozialistischen Fraktion des österreichischen Gewerkschaftsbundes "Stimmung gegen die Angeklagten gemacht" worden sei, hat Dr.P*** zudem erst in der Nichtigkeitsbeschwerde - sohin unter Verstoß gegen das auch im Bereich der Verfahrensrüge zu beachtende Neuerungsverbot (Mayerhofer-Rieder aaO, § 281 Abs. 1 Z 4 Nr 40 f) - vorgebracht, nicht hingegen schon in seinem Ablehnungsantrag.

Daß die Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen für Zeitgeschichte, auf welche der Angeklagte Dr.P*** in seinen auf Z 4 (inhaltlich auf Z 5) des § 345 Abs. 1 StPO gestützten weiteren Beschwerdeausführungen Bezug nimmt, keinen Anlaß boten, in der Hauptverhandlung von der Einvernahme dieses Sachverständigen Abstand zu nehmen (und einen anderen Gutachter zu bestellen), ist bereits bei Erörterung der entsprechenden Verfahrensrüge des Mitangeklagten Dr.N*** dargelegt worden.

Der vom Beschwerdeführer Dr.P*** behauptete Verstoß gegen die Vorschrift des § 250 StPO - wonach im Falle der abgesonderten Vernehmung eines Zeugen oder Mitangeklagten der aus dem Sitzungssaal abgetretene Angeklagte bei sonstiger Nichtigkeit nach erfolgter Wiedereinführung von den Vorgängen in der Hauptverhandlung während seiner Abwesenheit, insbesondere von den inzwischen gemachten Aussagen, in Kenntnis zu setzen ist - liegt laut Hauptverhandlungsprotokoll nicht vor; denn diesem zufolge ist den abgesondert vernommenen Angeklagten anläßlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am der Inhalt der wechselseitigen Verantwortung kundgemacht worden, worauf sie erklärten, bei ihren Darstellungen zu bleiben (Band XVII S 39).

Auf die Verfahrensrüge im Zusammenhang mit der nicht binnen 48 Stunden (§ 271 Abs. 4 StPO) erfolgten Übertragung der stenografischen Aufzeichnungen des Protokolls sowie mit der Verspätung und der Unvollständigkeit der (im § 271 Abs. 5 StPO allerdings nicht vorgesehenen) Übergabe der Protokollabschriften an den Verteidiger ist bereits in der Stellungnahme zur Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten Dr.H*** sachlich erwidert worden; desgleichen auf das Beschwerdevorbringen, betreffend die unterbliebene neuerliche Beeidigung der Geschwornen anläßlich der - binnen Monatsfrist erfolgten - Fortsetzung der Hauptverhandlung im Kalenderjahr 1984.

Mehrfach (zum Teil auch unter Berufung auf § 345 Abs. 1 Z 4 StPO) erhebt der Beschwerdeführer Dr.P*** den sachlich auf Z 6 der genannten Gesetzesstelle gestützten Einwand, die Fragestellung lasse eine genaue Schilderung der Tatumstände und einen Hinweis darauf vermissen, in welchen bestimmten Details die nationalsozialistische Wiederbetätigung erblickt werden könnte. Er übersieht hiebei jedoch, daß in den ihn betreffenden Fragen das ihm als Wiederbetätigung angelastete Verhalten durch Anführung der einzelnen Tätigkeiten, des Tatortes und der Tatzeit hinreichend individualisiert und konkretisiert im Sinne des § 312 Abs. 1 StPO wird und eine darüber hinausgehende Beschreibung der Tat nicht erforderlich ist. Ergänzend sei insoweit nur noch bemerkt, daß die den Geschwornen gestellten Hauptfragen - den Beschwerdeausführungen zuwider - das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn schon in ihrer zusammenfassenden Einleitung gleichsam als Klammer für das den Angeklagten insgesamt angelastete Tatgeschehen enthalten; daß dieses in den demnach nur der Konkretisierung der einzelnen Schuldvorwürfe dienenden Teilfragen innerhalb des nach Einzeltaten aufgesplitterten Fragensystems nicht stets vom neuen wiederholt oder mit Beziehung auf den konkreten Sachverhalt näher erläutert wird, begründet keinen Verstoß gegen die Vorschriften über die Fragestellung.

Unerfindlich bleibt, weshalb - wie die Beschwerde abschließend vermeint - die Anführung des Tatbestandsmerkmals "im nationalsozialistischen Sinne" (oder eines erläuternden Beisatzes ähnlicher Bedeutung) eine Vorwegnahme der Antwort der Geschwornen bedeuten sollte; gerade durch die gesetzlich gebotene Aufnahme dieses Tatbestandsmerkmals in die Fragestellung wurde es den Laienrichtern erst ermöglicht, über dessen Vorliegen abzusprechen.

Auf den unter einem erhobenen Vorwurf, auch die Rechtsbelehrung habe "die Antwort unzulässigerweise bereits vorweggenommen", wird bei Erörterung des Beschwerdevorbringens zu § 345 Abs. 1 Z 8 StPO eingegangen werden.

Die nach § 345 Abs. 1 Z 7 StPO geltend gemachte Verletzung der Vorschrift des § 267 StPO durch Stellung der Hauptfrage IL ist nicht unterlaufen; enthält diese Frage doch den Beschwerdeausführungen zuwider keineswegs den zusätzlichen Vorwurf, der Angeklagte habe den Ruf "Sieg" (oder "Sieg-Heil") ausgebracht, sondern entspricht in ihrer Tatschilderung, wonach der Angeklagte Dr.P*** diesen vom Mitangeklagten Dr.N*** ausgebrachten Ruf gemeinsam mit den anderen Teilnehmern mit dem dreimal wiederholten Ruf "Sieg-Heil" beantwortet hat, dem Punkt A/AA/II/1/b der laut Band XX, S 319 und verso modifizierten Anklage (vgl auch die ursprüngliche Anklage in deren Punkt A/AA/II/2/b, Band XI, S 49).

Dem einleitenden Vorbringen des Beschwerdeführers Dr.P*** zum Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z 8 StPO zuwider ist die Vorschrift des § 321 Abs. 2 StPO, wonach die Rechtsbelehrung unter anderem - für jede Frage gesondert - eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung(en) sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten muß, nicht dahin zu interpretieren, daß es zu jeder einzelnen Frage auch einer Wiederholung solcher Rechtsausführungen bedürfte, die jeweils mehrere Fragen in gleicher Weise betreffen. In derart gelagerten Fällen genügt vielmehr eine entsprechende Verweisungen oder Zusammenfassungen enthaltende Rechtsbelehrung dem Gesetz; kann doch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, einen zwecklosen Formalismus gewollt zu haben, der die Faßlichkeit und Übersichtlichkeit der Rechtsbelehrung für die Laienrichter höchstens beeinträchtigen könnte (Mayerhofer-Rieder aaO § 321 Nr 5).

Soweit aber der Beschwerdeführer ein Eingehen der Rechtsbelehrung auf die von den Hauptfragen erfaßten einzelnen Tatkomplexe vermißt, verkennt er das Wesen der schriftlichen Rechtsbelehrung, in welcher - vom bereits oben erwähnten Inhalt abgesehen - nur das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarzulegen, Bezugnahmen auf den konkreten Sachverhalt jedoch im allgemeinen zu unterlassen sind. Die Rückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt ist nämlich erst Gegenstand der im Anschluß an die Rechtsbelehrung vom Vorsitzenden mit den Geschwornen gemäß § 323 Abs. 2 StPO vorzunehmenden Besprechung (vgl Mayerhofer-Rieder aaO § 345 Abs. 1 Z 8 Nr 14, 15 und 17 bis 19), deren Inhalt nicht zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden kann (Mayerhofer-Rieder aaO § 323 Nr 1). Daß die beispielsweise Aufzählung von für eine Subsumtion unter § 3 g Abs. 1 VerbotsG in Betracht kommenden Verhaltensweisen in der Rechtsbelehrung auch solche enthält, die dem Angeklagten P*** von der Staatsanwaltschaft nicht zur Last gelegt worden sind, ist daher kein Mangel, sondern entspricht der im § 321 Abs. 2 StPO gestellten Aufgabe generalisierender Darstellung; die Aufnahme der vom Beschwerdeführer vermißten Hinweise darauf, welche der tatbildlichen Tätigkeiten auf ihn zutreffen könnten, wäre hingegen verfehlt gewesen.

Ein Anhaltspunkt dafür, daß auch rein sachliche, objektive Darstellungen nationalsozialistischer Maßnahmen und Zielsetzung als tatbildlich in Betracht kommen können, ist - der Beschwerdebehauptung des Angeklagten Dr.P*** zuwider - keinem der aufgezählten Beispiele zu entnehmen. Seine Einwände gegen diese Aufzählung sind mit dem Hinweis auf den auch vom Angeklagten Dr.H*** bei Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde übersehenen Umstand zu entkräften, daß vom Schwurgerichtshof die demonstrativ angeführten Verhaltensweisen ausdrücklich keineswegs generell als objektiv tatbildlich, sondern lediglich als hiefür in Frage kommend bezeichnet worden sind; solcherart wurde auch der Antwort der Geschwornen nicht vorgegriffen. Dies gilt insbesondere auch für die Anschlußpropaganda (unter Ablehnung der Eigenstaatlichkeit Österreichs) sowie für die Anknüpfung an äußere Erscheinungsformen der N***. Wenn der Beschwerdeführer in letzterem Zusammenhang eine Bezugnahme der Rechtsbelehrung auf den Begriff der Uniformsowie auf wesentliche Merkmale nationalsozialistischer Uniformen und Symbole vermißt, übersieht er, daß Darstellungen faktischer (historischer) Natur ebensowenig zum im § 321 Abs. 2 StPO determinierten Inhalt der Rechtsbelehrung gehören wie die Interpretation von in den Fragen nicht vorkommenden Rechtsbegriffen.

Eines Eingehens auf die Problematik der Begehung durch Unterlassung (§ 2 StGB) bedurfte es selbst im Hinblick auf die Fassung der Hauptfrage IL nicht, zumal auch diese Frage keineswegs eine bloße Unterlassung des Angeklagten Dr.P***, sondern seine aktive Mitwirkung an der Kundgebung vom betroffen hat. Übrigens ist er vom Vorwurf, das Rufen in der Hauptfrage IL erwähnten Parolen zugelassen zu haben, rechtskräftig freigesprochen worden (Urteilsseiten 72 f). Die behauptete Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung hätte also keine Benachteiligung des Beschwerdeführers nach sich gezogen; eine Beschwer ist daher in diesem Zusammenhang nicht denkbar (vgl Evbl 1983/18).

Die Unhaltbarkeit der Auffassung, es hätte eines Hinweises auf die Notwendigkeit bedurft, die in den Hauptfragen dargestellten Verhaltensweisen der Angeklagten auf deren (Staats-)Gefährlichkeit zu prüfen, ist bereits im Zusammenhang mit den entsprechenden Rügen der Angeklagten Dr.H*** und B*** erörtert worden und wird darauf verwiesen.

Da auch mit der Kritik des Beschwerdeführers Dr.P*** an der (nach seiner Meinung schon aus der geringen Seitenzahl hervorgehenden) quantitativen Mangelhaftigkeit der Rechtsbelehrung zu den entscheidenden Punkten keine Unrichtigkeit derselben im (qualitativen) Sinne des § 345 Abs. 1 Z 8 StPO dargetan wird, erweisen sich die gegen die Rechtsbelehrung erhobenen Beschwerdeeinwände, soweit sie nicht überhaupt einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung entbehren, als nicht stichhaltig. Eine in sich widersprüchliche Antwort der Geschwornen auf die gestellten Fragen (§ 345 Abs. 1 Z 9 StPO) ist - der Beschwerde Dris.P*** zuwider - dem Wahrspruch nicht zu entnehmen. Die von ihm behauptete Ähnlichkeit der Uniformierung der Personen, die an den in den Hauptfragen XLIX, IL-LIII 1, 2, 3 beschriebenen Vorfällen beteiligt waren, schließt eine unterschiedliche Beantwortung der bezeichneten Schuldfragen nicht denknotwendig aus. Selbst wenn - was keineswegs der Fall ist - nur das Tragen der Uniform inkriminiert gewesen wäre, steht eine nur teilweise Bejahung der betreffenden Fragen (infolge unterschiedlicher Beurteilung der Nachweisbarkeit der subjektiven oder der objektiven Tatbestandserfordernisse) nicht im Widerspruch zu den Denkgesetzen. Dies gilt auch für den behaupteten Widerspruch zwischen der (teilweisen) Verneinung der Hauptfrage LIII (in drei Punkten) und der Bejahung der Hauptfragen IL und L sowie des vierten Punktes der Hauptfrage L III und für die unterschiedliche Beantwortung der die Mitwirkung mehrerer Angeklagten an einer bestimmten Tat betreffenden Hauptfragen. Der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z 9 StPO, der nur in einem aus dem Inhalt des Wahrspruches selbst hervorgehenden Mangel (im Sinne einer Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder inneren Widersprüchlichkeit der Antwort der Geschwornen) bestehen könnte (vgl Mayerhofer-Rieder aaO § 345 Abs. 1 Z 9 Nr 6 und 7), ist hierin nicht zu ersehen.

Soweit der Angeklagte Dr.P*** in seiner Rechtsrüge - jeweils von der Behauptung ausgehend, ihm liege nur eine nicht im Sinne des § 3 g Abs. 1 VerbotsG tatbildliche Unterlassung zur Last - die Subsumtion seines Verhaltens unter § 286 Abs. 1 StGB oder (unter Behauptung seines Unvermögens, das Rufen von Parolen durch andere Kundgebungsteilnehmer zu verhindern) seinen Freispruch anstrebt (§ 345 Abs. 1 Z 11 lit a bzw Z 12 StPO), ist er darauf zu verweisen, daß er sich in keinem der ihm angelasteten Fälle nach dem Wahrspruch auf ein rein passives Verhalten beschränkt hat (vgl auch die Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen des nämlichen Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Z 8 des § 345 Abs. 1 StPO). Zudem scheint im Schuldspruch in Ansehung der Kundgebung vom , A/AA/II/1, der Beisatz betreffend den von ihm zugelassenen Gebrauch der Parolen "Nieder mit den Demokraten, die das deutsche Volk verraten" und "Rotfront verrecke, Deutschland erwache" durch andere Kundgebungsteilnehmer nicht auf, obwohl er in Ansehung seiner Person (siehe Punkt 55 des Wahrspruchs) anders als bei Dr.N*** (siehe US 17) Bestandteil der von den Geschwornen einschränkungslos bejahten Hauptfrage IL war. Insoweit ist vielmehr (ohnehin) der vom Beschwerdeführer angestrebte Freispruch ergangen (US 72 f). Eine Abänderung des Urteiles in dieser Hinsicht ist mangels eines deswegen von der Anklagebehörde ergriffenen, auf die Z 11 lit a des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Rechtsmittels nicht mehr zulässig. Angesichts dieses rechtskräftigen Teilfreispruchs kann sich der Angeklagte durch den hiezu in Widerspruch stehenden Teil des Wahrspruches zur Hauptfrage IL nicht beschwert erachten.

Daß - seinem weiteren Vorbringen entgegen - die konkrete oder auch nur potentielle Gefährlichkeit der Betätigung im nationalsozialistischen Sinne nicht zu den Tatbestandsmerkmalen des § 3 g Abs. 1 VerbotsG gehört, ist bereits bei Erörterung des Beschwerdevorbringens des Angeklagten Dr.H*** zu § 345 Abs. 1 Z 8 StPO dargelegt worden; desgleichen, daß es zur Tatbestandsverwirklichung nicht der Verfolgung der Gesamtheit der zum Gedankengut des Nationalsozialismus gehörigen Ziele bedarf, sondern hiefür die Förderung einzelner typisch nationalsozialistischer Programmpunkte, unter Umständen aber auch ein Gesamtverhalten genügt, welches einer Mehrzahl von Zielen dient, die wohl im einzelnen (dem Ideengehalt nach) auch von anderen politischen Bewegungen vertreten werden, gerade in ihrem Zusammentreffen aber für das vom Nationalsozialismus mit Gewalt durchgesetzte Programm charakteristisch sind. Bei Beachtung dieser Gesichtspunkte erweisen sich weder die Subsumtion des Gesamtverhaltens des Angeklagten Dr.P*** im Rahmen der "ANR" (Veranstaltung öffentlicher Auftritte mit Gleichgesinnten unter demonstrativer Bezugnahme auf den Nationalsozialismus oder auf die Person seines Führers mittels - wenn auch nur "nachempfundener" - Uniformen und Symbole der seinerzeit alle Macht im Staate ausübenden nationalsozialistischen Organisationen sowie der auch von letzteren gebrauchten extremistischen und radikalisierenden Parolen sowie durch die Wahl von Zeit und Ort der Kundgebung; Durchführung nicht nur in äußeren Erscheinungsformen an das nationalsozialistische Vorbild gemahnender paramilitärischer Übungen dieses Sympathisantenkreises) noch die Unterstellung der von ihm innerhalb des "NBN" entfalteten, in gleicher Weise an Gedankengut und äußere Erscheinungsformen des Nationalsozialismus anknüpfenden Aktivität unter den Tatbestand des § 3 g Abs. 1 VerbotsG schon nach dem Inhalt des Wahrspruches als rechtsirrig. Soweit in der Rechtsrüge jedoch - den Gesamtzusammenhang nicht berücksichtigend - isolierte Bewertungen von Teilakten, ja sogar von einzelnen hiebei zum Ausdruck gekommenen Anlehnungen an Ideen und äußere Erscheinungsformen des Nationalsozialismus vorgenommen werden, geht sie an der Sache vorbei.

In einem erheblichen Teil seines Rechtsmittels geht der Beschwerdeführer Dr.P*** der Strafprozeßordnung zuwider überhaupt nicht von den Feststellungen des Wahrspruches zur objektiven und subjektiven Tatseite aus, sondern bekämpft er unter Hinweis auf die Möglichkeit einer anderen - für ihn günstigeren - Beurteilung der Verfahrensergebnisse lediglich die im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbare Beweiswürdigung der Geschwornen (dies insbesondere hinsichtlich seiner persönlichen Beteiligung an den "Sieg-Heil"-Rufen laut Wahrspruch zur Hauptfrage IL, hinsichtlich der ihm durch Bejahung der Hauptfrage LI zur Last gelegten persönlichen Verwendung eines Totenkopfsympols und hinsichtlich der subjektiven Tatseite). Auch unterlegt er dem Wahrspruch in ebenso prozeßordnungswidriger Weise zum Teil einen ihm nach Wortlaut und Sinngehalt keinesfalls zu entnehmenden Inhalt (vgl die Ausführungen zu seiner im Wahrspruch zu den Hauptfragen IL und L überhaupt nicht festgestellten persönlichen Adjustierung); im übrigen verkennt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, daß nach dem Wahrspruch von ihm die Veranstaltung von Kundgebungen mit demonstrativen, propagandawirksamen Bezugnahmen auf die NSDAP, wie sie unter anderem auch in den von der Mehrzahl der Teilnehmer verwendeten Bekleidungsstücken und Symbolen zum Ausdruck gelangten, in seinen Vorsatz aufgenommen war, weshalb es unerheblich bleibt, in welchem Maße er selbst solche äußere Ähnlichkeiten mit nationalsozialistischen Vorbildern auch in seiner persönlichen Adjustierung anstrebte.

Soweit der Angeklagte Dr.P*** sich trotz Verneinung der betreffenden Zusatzfrage XL durch die Geschwornen auf einen Verbotsirrtum beruft (den er allerdings zum Teil auch als - zufolge LSK 1979/152 zu § 9 StGB unbeachtlichen - "Irrtum über die Strafbarkeit" bezeichnet), bringt er überhaupt keinen für die Erhebung einer Rechtsrüge gegen ein geschwornengerichtliches Urteil in Betracht kommenden Grund zur gesetzmäßigen Darstellung (vgl die Ausführungen über den Umfang des Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs. 1 Z 11 lit b StPO in der Stellungnahme zu den Rechtsrügen der Mitangeklagten Dr.H*** und Dr.N***).

Mit den Einwänden der Rechtsrüge gegen eine vermeintlich unpräzise Fassung des Wahrspruchs (gemeint: der gestellten Hauptfragen), gegen die angebliche Überschreitung der Anklage bei Stellung der Hauptfrage IL und wegen innerer Widersprüchlichkeit des Wahrspruchs, welche der Beschwerdeführer in der unterschiedlichen Beantwortung von die Mitwirkung an den Geländeübungen des "NBN" betreffenden Fragen in bezug auf ihn (Hauptfrage LII) und hinsichtlich des Angeklagten Dr.N*** (Hauptfrage XX) erblickt, wiederholt der Angeklagte Dr.P*** nur sein Vorbringen zu den Nichtigkeitsgründen der Z 6, 7 und 9 des § 345 Abs. 1 StPO, zu welchem bereits oben Stellung genommen worden ist. Der letzterwähnte Einwand ist zudem aktenwidrig, weil die Hauptfrage XX ebenso wie Hauptfrage LII von den Geschwornen bejaht (und daher auch gegen den Mitangeklagten Dr.N*** zur Urteilstat A/BB/I/2 ein Schuldspruch gefällt) worden ist.

Sohin ist die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.P*** ebenfalls zu einem erheblichen Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, im übrigen aber sachlich nicht berechtigt.

Zu den Maßnahmen nach § 290 Abs. 1 StPO:

1.) Die Hauptfrage LIII bezieht sich auf die Abhaltung von insgesamt vier Veranstaltungen des "NBN" in der Zeit vom bis zum . Obwohl die Geschwornen diese Frage lediglich in ihrem letzten - die Urteilstat A/BB/I/4 betreffenden - Punkt bejaht, ansonsten aber stimmenmehrheitlich verneint hatten, erfolgte ein Schuldspruch bezüglich des Angeklagten Dr.Hermann P*** wegen Verbrechens nach § 3 g Abs. 1 VerbotsG auch in Ansehung der unter Punkt 1 der Hauptfrage LIII angeführten Veranstaltung einer Propagandaaktion gegen den Film "Holocaust" am auf dem Residenzplatz in Salzburg (A/BB/I/3).

Letzterer Schuldspruch entbehrt sohin in Ansehung des genannten Angeklagten einer im Wahrspruch festgestellten Tatsachengrundlage und ist infolgedessen mit dem in der Nichtigkeitsbeschwerde des genannten Angeklagten in diesem Zusammenhang nicht relevierten, jedoch gemäß §§ 344, 290 Abs. 1 StPO auch von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z 11 lit a StPO behaftet (vgl Mayerhofer-Rieder aaO § 342 Nr 5; SSt 52/51), weshalb insoweit gemäß § 336 StPO mit einem Freispruch vorzugehen war.

Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung konnte von den vom Geschwornengericht im wesentlichen zutreffend erfaßten Strafzumessungsgründen (vgl S 92 f des Urteils) ausgegangen werden und erschien auf dieser Grundlage eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen und dem Verschulden des Angeklagten Dr.P*** angemessen.

Diese Strafe konnte gemäß § 43 Abs. 2 StGB bedingt nachgesehen werden, weil nach Meinung des Senates angesichts des früheren ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten und des Umstandes, daß die Taten schon relativ lange zurückliegen und sich der Angeklagte seither wieder wohlverhalten hat, sämtliche Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle gegeben sind.

2.) Eine weitere ungerügt gebliebene materielle Urteilsnichtigkeit (im Sinne der Z 13 des § 345 Abs. 1 StPO) liegt in Ansehung der Angeklagten K*** und Dr.N*** vor: Bei ersterem Angeklagten blieb die zufolge Band XIV S 65, Bd XXI S 205 vom , 21,35 Uhr, bis , 11,20 Uhr, erlittene Vorhaft unberücksichtigt; diese Haftzeit war gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB - ungeachtet ihrer teilweisen Anrechnung auf eine bedingte Freiheitsstrafe, welche über den Angeklagten K*** in dem im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zum gegenständlichen Urteil stehenden, am in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom zu AZ 12 b E Vr 972/82, Hv 610/82, verhängt worden ist - zur Gänze anzurechnen (Mayerhofer-Rieder aaO § 38 Nr 32 ff). Dem Angeklagten Dr.N*** hinwieder sind zwar Vorhaftzeiten vom , 20,15 Uhr, bis , 16,00 Uhr, und vom , 8,50 Uhr, bis , 15,45 Uhr, auf die Strafe angerechnet worden, doch wurde hiebei übersehen, daß die letzerwähnte Haftzeit bereits mit der Festnahme Dris.N*** am um 19,15 Uhr begonnen hat (Band XVII S 459 a verso; Band XX S 119), weshalb auch insoweit die "erforderliche" Korrektur vorzunehmen war.

Zur Kostenbeschwerde des Angeklagten Dr.H***:

Mit diesem Rechtsmittel begehrt Dr.H*** die Kosten hinsichtlich jener Fakten, deren er nicht für schuldig befunden wurde, gemäß § 389 Abs. 2 StPO vom Ersatz auszuscheiden.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Abgesehen nämlich davon, daß bei offiziosen Strafverfahren bezüglich des Ersatzes der Kosten des zum Teilfreispruch führenden Verfahrens ein Kostenausspruch im Sinne des § 389 Abs. 2 StPO in der Regel entfallen kann, da eine Pflicht des Staates zum Kostenersatz an den (teilweise) freigesprochenen Angeklagten - im Unterschied zu einem Privatanklageverfahren - nicht besteht (vgl Rz 1982 Nr 8) scheint vorliegend eine Kostenaufteilung schon deshalb untunlich, weil der Inhalt der Schuld- und Freisprüche eine Separierung des betreffenden Verfahrensaufwandes nicht zuläßt.

Zu den Berufungen:

Das Geschwornengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei sämtlichen Angeklagten die Wiederholung der strafbaren Handlungen, bei Dr.H*** und Dr.N*** die führende Rolle innerhalb der ANR, bei W*** und Dr.N*** den Umstand, daß sie zur Verschärfung der Gangart innerhalb der ANR beigetragen hätten, bei K*** und B*** die einschlägigen Vorverurteilungen sowie bei W*** und B*** das Zusammentreffen strafbarer Handlungen. Als mildernd wurde hingegen bei Dr.H***, W***, Dr.N*** und B*** der bisherige ordentliche Lebenswandel, bei W*** und B*** das Alter unter 21 Jahren und bei K*** der Umstand gewertet, daß ein Teil der Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde. Ferner wurde bei Dr.H*** und B*** jeweils ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung, bei W*** und Dr.N*** das Wohlverhalten durch längere Zeit und bei Dr. H*** der mäßigende Einfluß innerhalb der ANR in Betracht gezogen. Schließlich wurde dem Dr.N*** der Verlust des Arbeitsplatzes, dem Angeklagten B*** seine "psychische Beschaffenheit", welche einerseits für sein Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht weitgehend bestimmend gewesen sei und andererseits dazu geführt habe, daß seinen schriftlichen "Ergüssen" nur sehr geringe Gefährlichkeit in propagandistischer Hinsicht zuzubilligen sei sowie dem Angeklagten B*** seine Minderbeteiligung beim Anschlag auf die S***-Filiale in Salzburg zugebilligt.

Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe verhängte das Geschwornengericht gemäß §§ 41 Abs. 1 Z 3 StGB, 3 g VerbotsG über die nachstehenden Angeklagten Freiheitsstrafen, und zwar über Dr.H*** in der Dauer von neun Monaten, über Michael W*** (unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , mit dem er wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden war) eine Zusatzstrafe in der Dauer von drei Monaten, über den Angeklagten K*** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, über Dr.N*** eine solche im Ausmaß von fünfzehn Monaten und über Egon B*** in der Dauer von zwanzig Monaten. Über den Angeklagten B*** hingegen wurde gemäß §§ 28, 41 Abs. 1 StGB, 3 f VerbotsG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren ausgesprochen. Die über die Angeklagten Dr.H***, W*** und K*** verhängten Strafen wurden gemäß § 43 Abs. 1 StGB, die Strafe des Angeklagten Dr.N*** gemäß § 43 Abs. 2 StGB unter Setzung einer jeweiligen Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Ferner wurde gemäß § 33 Abs. 1 MedienG auf die Einziehung im einzelnen angeführter Medienwerke erkannt.

Während die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Dr.H***, W***, K***, Dr.N***, Attila B*** und Dr.P*** eine schuldangemessene Erhöhung der jeweiligen Freiheitsstrafen und - wo sie gewährt wurde - die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht anstrebt, begehren die Angeklagten Dr.H***, Dr.N*** und Egon B*** Strafminderung und die zwei erstgenannten Angeklagten überdies Verkürzung der Probezeit. Dr.H*** strebt ferner die Aufhebung des nach dem Mediengesetz ergangenen Einziehungserkenntnisses an.

Voranzuschicken ist, daß infolge des beim Angeklagten Dr.P*** gefällten Teilfreispruchs die ihn anlangenden Berufungen obsolet geworden sind und auf die Strafneubemessung (siehe oben) verwiesen werden können.

Die vom Angeklagten K*** hingegen angemeldete, aber nicht ausgeführte Berufung war zurückzuweisen, weil weder bei der Anmeldung noch später die Punkte des Erkenntnisses, durch die sich der Genannte beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO).

Die verbleibenden Berufungen sind durchwegs nicht begründet.

Auszugehen ist davon - die Anklagebehörde räumt dies auch ausdrücklich ein - daß das Geschwornengericht die gegebenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßte.

Im einzelnen ist den Angeklagten Dr.H*** und Dr.N*** zusätzlich zu erwidern, daß die Akten keine Anhaltspunkte dafür bieten, sie hätten in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum gehandelt bzw die Taten seien unter Umständen begangen worden, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (§ 34 Z 11 und 12 StGB). Desgleichen kann der Umstand, daß das Verhalten des Dr.N*** "keinen Schaden bewirkte" beim Verbrechen nach § 3 g Abs. 1 VerbotsG ebensowenig strafmildernde Wirkung für sich in Anspruch nehmen wie der Umstand, daß er "den Nationalsozialismus nicht als Gesamtbegriff vertreten" habe, wie er in seiner Berufungsschrift behauptet. Beim Angeklagten B*** schließlich läßt sich das im Wahrspruch bezüglich seiner Person festgestellte Verhalten mit der Berufungsbehauptung, er habe "keine Eigeninitiative" entwickelt, nicht in Einklang bringen. Zu ergänzen sind die Milderungsgründe bei den Angeklagten Dr.H*** und B*** lediglich dahin, daß auch ihnen die Z 18 des § 34 StGB - Begehung der Tat schon vor längerer Zeit und bisheriges Wohlverhalten - zustatten kommt, und zwar ebenso wie dem Angeklagten Dr.N***, bei dem bereits das Geschwornengericht diesen Umstand als mildernd in Betracht zog.

Auf der gegebenen Basis erscheinen aber die geschöpften Unrechtsfolgen bei sämtlichen in Frage stehenden Angeklagten als durchaus tatschuldgerecht und mithin weder einer Anhebung noch einer Reduzierung bedürftig.

Entgegen der - insoweit auch nicht weiter substantiierten - Meinung der Anklagebehörde sind bei den Angeklagten Dr.H***, W***, K*** und Dr.N*** aus den von den Tatrichtern angeführten Gründen (vgl S 95 ff des Urteils) - denen durchaus beigetreten werden kann - auch die Voraussetzungen bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs. 1 StGB (Dr.H***, W*** und K***) bzw nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle (Dr.N***) sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht gegeben und konnte mithin auch in diesem Belange dem Begehren der Staatsanwaltschaft nicht entsprochen werden.

Soweit die Angeklagten Dr.H*** und Dr.N*** eine Verkürzung der Probezeiten anstreben, schien dies - trotz der relativ langen, seit der Urteilsverkündung verstrichenen Zeit - im Hinblick auf die anzustrebende Effektivität der Strafe nicht angebracht.

Auf der Basis des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs des Angeklagten Dr.H*** wegen § 3 g VerbotsG ist schließlich auch dem Antrag dieses Angeklagten, die Einziehung der mit den Schuldsprüchen zusammenhängenden Medienwerke aufzuheben, "weil die fraglichen Textstellen keinen strafbaren Tatbestand bildeten", der Boden entzogen und mußte sonach seiner Berufung auch insoweit ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.