OGH vom 08.01.2016, 9Nc24/15a

OGH vom 08.01.2016, 9Nc24/15a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Dehn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen G*****, geboren am *****, AZ 2 Pu 215/15z des Bezirksgerichts Fünfhaus, wegen § 111 Abs 2 JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Fünfhaus zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom (ON 45) übertrug das Bezirksgericht Fünfhaus die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Klagenfurt, das die Übernahme ablehnte (ON 48). Das Bezirksgericht Fünfhaus legte den Akt zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vor, ohne den Übertragungsbeschluss an die Parteien zuzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist verfrüht.

Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie auch hier das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (9 Nc 15/14a; RIS Justiz RS0047067; RS0128772).

Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Verfahrensbeteiligten zuzustellen haben wird. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0090NC00024.15A.0108.000