OGH vom 05.06.2012, 10ObS76/12t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Andreas Nödl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Pflegegeld, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Rs 46/12m 19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Zurückweisung der Eingabe der Klägerin vom und des Klagebegehrens, der beklagten Partei aufzutragen, der Klägerin die für die Finanzierung der 24 Stunden Pflege noch fehlende Summe zu zahlen, richtet, zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin bezieht seit von der beklagten Partei Pflegegeld der Stufe 3. Mit Bescheid der beklagten Partei vom wurde ihr Antrag vom auf Erhöhung des Pflegegeldes abgelehnt.
Dagegen erhob die Klägerin rechtzeitig Klage mit dem Begehren auf Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 6. Weiters begehrte sie, der beklagten Partei (mit einstweiliger Verfügung) aufzutragen, „das Pflegegeld unverzüglich einstweilen derart nach und weiterzuzahlen, als ob der PVA Bescheid mit Pflegestufe 6 (zweiter Fall) positiv ergangen wäre ...“. Schließlich begehrte sie noch, „der WGKK, in eventu der PVA, in eventu dem Wiener Sozialhilfeträger aufzutragen, mir (der Klägerin) die für die Finanzierung meiner 24 Stunden Pflege noch fehlende Summe zu bezahlen, wobei für den Lohn der Pflegekräfte ein ihrer Leistung angemessenes Einkommen zugrunde zu legen ist“.
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom unter anderem den Antrag der Klägerin, das Pflegegeld unverzüglich in der Höhe der Pflegestufe 6 einstweilen nach und weiterzuzahlen, ab und das Klagebegehren, der Wiener Gebietskrankenkasse, in eventu der beklagten Partei, in eventu dem Wiener Sozialhilfeträger aufzutragen, der Klägerin die für die Finanzierung ihrer 24 Stunden Pflege noch fehlende Summe zu zahlen, wobei von dem Lohn der Pflegekräfte ein ihrer Leistung angemessenes Einkommen zugrunde zu legen sei, zurück.
Das Rekursgericht wies eine von ihm als unzulässige Ergänzung des Rekurses angesehene Eingabe der Klägerin vom zurück und gab dem Rekurs der Klägerin keine Folge. Es sprach aus, dass hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig und hinsichtlich der Zurückweisung des Klagebegehrens, der beklagten Partei aufzutragen, der Klägerin die für die Finanzierung der 24 Stunden Pflege noch fehlende Summe zu zahlen, der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Klagevertreter am zugestellt. Die nichtverlängerbare Frist zur Erhebung eines (Revisions )Rekurses beträgt 14 Tage (§ 521 Abs 1 ZPO) und endete daher mit . Die Klägerin gab zwar ihren Revisionsrekurs am zur Post, adressierte das Rechtsmittel aber nicht an das Erstgericht (Arbeits und Sozialgericht Wien) sondern an den Obersten Gerichtshof, wo das Schriftstück am einlangte. Nach unverzüglicher Weiterleitung langte die Rechtsmittelschrift am beim Erstgericht ein.
Das Erstgericht wies das Rechtsmittel der Klägerin in der Folge mit Beschluss vom hinsichtlich der Anfechtung der Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als jedenfalls unzulässig zurück und legte anschließend das Rechtsmittel im übrigen Umfang als außerordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Das insoweit als außerordentlicher Revisionsrekurs der Klägerin zu behandelnde Rechtsmittel ist verspätet.
Nach § 89 GOG ist die Rechtsmittelfrist gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war. Bei unrichtiger Adressierung kommt es darauf an, wann die Rechtsmittelschrift beim zuständigen Gericht hier beim Erstgericht (§ 520 Abs 1 ZPO) eingelangt ist ( Kodek in Rechberger , ZPO 3 § 520 Rz 1 mwN). Da die von der Klägerin „aus verfassungsrechtlichen Gründen“ unrichtigerweise an den Obersten Gerichtshof adressierte Rechtsmittelschrift erst am beim zuständigen Erstgericht eingelangt ist, wurde die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt, weshalb das Rechtsmittel im dargelegten Umfang als verspätet zurückzuweisen war (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO). Es ist damit aber ein inhaltliches Eingehen auf die Ausführungen im Rechtsmittel nicht mehr möglich.