VfGH vom 09.06.2017, E434/2017

VfGH vom 09.06.2017, E434/2017

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Widerruf der behördlichen Bestätigung der Bestellung zum Jagdaufseher infolge Anwendung einer nicht mehr geltenden Rechtslage

Spruch

I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.Der Beschwerdeführer war bestellter Jagdaufseher im Genossenschaftsjagdgebiet Kirchdorf. Die Bestellung zum Jagdaufseher war durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel bestätigt.

2.Am hat der Beschwerdeführer zwischen 20:15 und 20:40 Uhr im Genossenschaftsjagdgebiet Kirchdorf im Revierteil Leerberg einen Hirsch der Altersklasse II, nämlich einen sechsjährigen Zwölfender mit doppelseitiger Krone, einer durchschnittlichen Stangenlänge von 80cm, einem Geweihgewicht von 3,5kg und 149,67 Punkten erlegt. Da der Beschwerdeführer den Abschuss als Hegeabschuss geltend machte, erfolgte eine Begutachtung des Wildstückes insbesondere durch die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel. Dabei wurde zwar ein Entzündungsgeschehen im linken Sprunggelenk des Hirsches festgestellt, es konnte jedoch insgesamt nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem erlegten Hirsch um kümmerndes oder krankes Wild im Sinne des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (Tir JagdG 2004) gehandelt habe, das mittels Hegeabschuss erlegt werden musste. Daher verstieß der Beschwerdeführer durch den Abschuss gegen das Verbot, dem Schalen- und Federwild zur Nachtzeit nachzustellen, und dem Gebot, in der Altersklasse II unter Bedachtnahme auf die vom Tiroler Jägerverband kundgemachten Richtlinien für die Bejagung des Schalenwildes nur besonders schlecht entwickelte Wildstücke zu erlegen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel wurde über den Beschwerdeführer daher wegen Verstoß gegen 1) § 70 Abs 1 litm Tir JagdG 2004 und gegen 2) § 70 Abs 1 litl Tir JagdG 2004 iVm § 3 Abs 4 2. Durchführungsverordnung zum Tir JagdG 2004 eine Geldstrafe von insgesamt € 1.266,– verhängt. Die Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde mit – mittlerweile rechtskräftigem – Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom (LVwG-2015/23/0771-10) abgewiesen.

3.Mit Mandatsbescheid, nach rechtzeitig dagegen eingebrachter Vorstellung mit Bescheid vom widerrief die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel die Bestätigung der Bestellung des Beschwerdeführers zum Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet Kirchdorf. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Bescheinigung über die Bestätigung der Bestellung und Vereidigung sowie das näher bezeichnete Jagdschutzabzeichen unter Androhung einer Zwangsstrafe bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel abzugeben.

4.Die gegen den Bescheid, mit dem die Bestätigung der Bestellung des Beschwerdeführers zum Jagdaufseher widerrufen wurde, erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom ab.

4.1.Das Landesverwaltungsgericht Tirol begründete diese Entscheidung mit der eingeschränkten Ermessenskontrolle durch Verwaltungsgerichte, insbesondere der hiefür maßgeblichen Rechtslage und führt dazu wie folgt aus:

"Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl , ua). Allerdings bestimmt Art 130 Abs 3 B-VG, dass – außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen – Rechtswidrigkeit dann nicht vorliegt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Ob dies der Fall war, lässt sich jedoch nur an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung beurteilen.

Der Begriff 'Verlässlichkeit' war nach der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtslage nicht näher definiert, sodass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung ein Ermessen eingeräumt war. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hatte daher nach damalige[r] Rechtslage zu erfolgen."

4.2.In der Sache führte das Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass das Tiroler Jagdgesetz 2004 in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung keine Definition des Begriffes der Verlässlichkeit im Hinblick auf den Widerruf der Bestätigung der Bestellung zum Jagdaufseher enthalten habe. Insbesondere im Zusammenhang mit der Verweigerung und Entziehung der Tiroler Jagdkarte (§29 Abs 1 lita Tir JagdG 2004) werde jedoch auf die waffenrechtliche Verlässlichkeit abgestellt. Da davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber mangels gesonderter Anordnung gleichen Begriffen denselben Inhalt beimesse, könne auch für die Auslegung des Begriffes der Verlässlichkeit in § 32 litb Tir JagdG 2004 auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wertung einer Person als verlässlich im Sinne des Waffengesetzes zurückgegriffen werden. Dementsprechend sei für die Beurteilung der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers dessen gesamte Geisteshaltung und Sinnesart in Betracht zu ziehen.

4.3.Das Landesverwaltungsgericht Tirol könne daher der bescheiderlassenden Behörde nicht entgegentreten, wenn sie vor dem Hintergrund des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Straferkenntnisses annimmt, dass das erforderliche Vertrauen in den Beschwerdeführer und damit die Verlässlichkeit nicht mehr gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe trotz eindeutigem Beweisergebnis im Verwaltungsstrafverfahren durchwegs bestritten, die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben und stets darauf beharrt, dass es sich um einen gerechtfertigten Hegeabschuss handelte. Er habe dadurch eine Geisteshaltung und Sinnesart zum Ausdruck gebracht, bei der Verlässlichkeit nicht mehr gegeben sei. Die Behörde habe das ihr eingeräumte Ermessen daher im Sinne des Gesetzes geübt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei.

5.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf ein faires Verfahren behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an der Verwaltungsgerichtshof, beantragt und die Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens hinsichtlich § 34 Abs 1 Tir JagdG 2004 angeregt wird.

5.1.Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz brachte der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, das Landesverwaltungsgericht Tirol habe kein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durchgeführt und das Vorbringen des Beschwerdeführers ignoriert. Eine Abwägung, ob die für die Ausübung der Tätigkeit eines Jagdaufsehers erforderliche Verlässlichkeit tatsächlich nicht mehr gegeben sei, habe nicht stattgefunden. Überhaupt liege ein "Ermessensexzess" des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vor. Der Abschuss vom und die Meldung eines Hegeabschusses durch den Beschwerdeführer seien – wenn überhaupt – als leicht fahrlässiges Verhalten zu werten. Auch der im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogene nichtamtliche Jagdsachverständige, Wildmeister ********* ******, habe den Abschuss als Fehlabschuss, nicht aber als schwerwiegenden Fehlabschuss beurteilt. Ein sofortiger Verlust der Verlässlichkeit könne daraus nicht abgeleitet werden. Ebenso sei die Entscheidung insgesamt unverhältnismäßig: Die Schwere des vorgeworfenen Verhaltens rechtfertige nicht die Sanktion (den Widerruf der Bestätigung der Bestellung zum Jagdaufseher) und sei diese zudem unbefristet ergangen, also ohne die Möglichkeit, die Verlässlichkeit wiederzuerlangen. Die Stellung eines Jagdaufsehers als Organ der öffentlichen Aufsicht sei jener eines Beamten gleichzuhalten. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erfülle nicht die sinngemäß anzuwendenden strengen Kriterien des Dienstrechts für Beamte hinsichtlich einer Amtsenthebung. In jedem Fall hätte eine (nicht vorgenommene) Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden müssen, die im Fall des Beschwerdeführers keinesfalls zu einem Widerruf der Bestätigung geführt hätte. Nach § 34 Tir JagdG 2004 sei nämlich ein Widerruf der Bestätigung unzulässig, wenn dieser außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen steht. Der dem Verfahren zugrunde liegende Vorfall vom sei keinesfalls derart schwerwiegend, das Landesverwaltungsgericht habe dies jedoch denkunmöglich angenommen. Schließlich verweist der Beschwerdeführer auf verschiedene andere Jagdaufseher im politischen Bezirk Kitzbühel, denen zumindest gleich schwerwiegende Verfehlungen vorzuwerfen seien. Dadurch, dass die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Bestätigung der Bestellung des Beschwerdeführers widerrufen habe, die anderer Jagdaufseher in vergleichbaren Fällen jedoch nicht, werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.

5.2.Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, das Landesverwaltungsgericht Tirol habe kein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durchgeführt. Auf das Wesentlichste zusammengefasst sei insbesondere lediglich der Beschwerdeführer zu den seine Person betreffenden Vorwürfen vernommen worden, eine weitergehende Einvernahme von Zeugen (des Vorfalls vom ) sei unterblieben. Damit sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, Fragen an die "Belastungszeugen" zu stellen. Eine Einvernahme der Amtstierärztin, die das Wildstück begutachtet habe, sei ebenso wie die Einvernahme des Jagdausübungsberechtigten, der den Beschwerdeführer zum Jagdaufseher bestellt habe, im gesamten Verfahren nicht erfolgt. Überhaupt sei dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine ausreichende Begründung, insbesondere hinsichtlich der Beweiswürdigung, zu entnehmen. Mit der Verantwortung des Beschwerdeführers habe sich das Landesverwaltungsgericht Tirol überhaupt nicht auseinandergesetzt. Bereits in seinem Erkenntnis zum Strafverfahren zum selben Gegenstand (LVwG Tir , LVwG-2015/23/0771-10) habe sich dieses nicht mit den Ausführungen des privaten Sachverständigen *** ***** auseinandergesetzt. Diese unterbliebene Beweiswürdigung werde im angefochtenen Erkenntnis übernommen. Außerdem werte das Landesverwaltungsgericht Tirol das Beharren des Beschwerdeführers, dass es sich bei dem Abschuss vom um einen Hegeabschuss im Sinne des § 39 Abs 1 Tir JagdG 2004 gehandelt haben soll, unzulässigerweise als eine die Verlässlichkeit ausschließende Geisteshaltung und Sinnesart. Dies widerspreche dem Verbot, sich selbst belasten zu müssen. Schließlich habe das Gericht die lange Verfahrensdauer von nahezu zwei Jahren nicht als mildernden Umstand gewertet.

5.3.Zur Anregung, ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich § 34 Abs 1 Tir JagdG 2004 einzuleiten, brachte der Beschwerdeführer vor, dass diese Vorschrift hinsichtlich des Widerrufs der Bestätigung der Bestellung als Jagdaufsehers wegen fehlender Verlässlichkeit nicht zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Handlungen und Unterlassungen differenziere. Dies widerspreche dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.

6.Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel legte die Verwaltungsakten vor, sprach sich gegen den Antrag aus, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und nahm ansonsten von der Erstattung einer Äußerung in der Sache Abstand. Das Landesverwaltungsgericht Tirol legte die verwaltungsgerichtlichen Akten vor und erstattete eine Äußerung, in der es die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte und zu dem Beschwerdevorbringen – auf das Wesentlichste zusammengefasst – wie folgt ausführte:

6.1.Der dem Verfahren zum Widerruf der Bestätigung der Bestellung des Beschwerdeführers zum Jagdaufseher zugrunde liegende Sachverhalt, nämlich die Erlegung eines Hirsches der Altersklasse II im Genossenschaftsgebiet Kirchdorf am , sei Gegenstand eines rechtskräftig entschiedenen Strafverfahrens gewesen. Der Beschwerdeführer habe dadurch zum einen gegen das Verbot, dem Schalen- und Federwild sowie den Hasen zur Nachtzeit nachzustellen, verstoßen, und zum anderen einen Hirsch der Altersklasse II erlegt, welcher auf Grund der beachtlichen Stangenlänge sowie des erheblichen Geweihgewichtes und der beidseitigen Kronenbildung keinesfalls als besonders schlecht entwickelt erkennbar und anzusprechen gewesen sei.

6.2.Dieselbe Anlastung sei auch im Beschwerdeverfahren betreffend den Widerruf der Bestätigung der Bestellung des Beschwerdeführers zum Jagdaufseher zu beurteilen. Der Akt des Verwaltungsstrafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol sei in das Verfahren einbezogen worden. Damit sei es zulässig gewesen, das Ermittlungsergebnis aus dem Verwaltungsstrafverfahren zu verwerten, einer neuerlichen Einvernahme der bereits (im Verwaltungsstrafverfahren) vernommenen Personen habe es nicht bedurft.

6.3.Hinsichtlich der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sei der Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes – soweit entscheidungswesentlich – wiedergegeben. Einer darüber hinausgehenden Beweiswürdigung habe es daher nicht bedurft.

II.Rechtslage

1. Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl 41/2004 idF LGBl 103/2014 lautete zum Zeitpunkt der Erlassung des verwaltungsbehördlichen Bescheides auszugsweise wie folgt:

"§30

Jagdschutzberechtigte Personen

(1) Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch der Schutz der Jagd, den er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat.

(2) Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern und die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes.

(3) Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.

§31

Bestellung des Jagdschutzpersonals

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen. Die Jagdausübungsberechtigten aneinandergrenzender Jagdgebiete können mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Jagdaufseher oder Berufsjäger bestellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist.

(2) Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer die Bestellung zusätzlicher Jagdaufseher oder Berufsjäger vorzuschreiben, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Landarbeiterkammer und des Bezirksjagdbeirates gestatten, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, wenn die Jagd nur eine geringe Einstandsmöglichkeit aufweist, sowie in begründeten Ausnahmefällen dann, wenn der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist, wobei auf die Wildstandsverhältnisse und die bisherige Art der Ausübung der Jagd in dem betreffenden Jagdgebiet Bedacht zu nehmen ist. Ein Bescheid, mit dem gestattet wird, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, ist auch der Landarbeiterkammer zuzustellen. Sie kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

(4) Anstelle eines nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestellenden Jagdaufsehers oder Berufsjägers kann auch der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz ausüben, wenn er die für die Bestellung dieser Organe erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

(5) Sorgt der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung nicht für ausreichenden Jagdschutz, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen.

§32

Voraussetzungen für die Bestellung

Zu Jagdaufsehern oder Berufsjägern dürfen nur Personen bestellt werden, die

a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b) die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit besitzen,

c) die Jagdaufseher- bzw. die Berufsjägerprüfung (§33) mit Erfolg abgelegt haben.

§34

Bestätigung, Vereidigung

(1) Die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie darf nur versagt werden, wenn eine der im § 32 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte.

(2) Die bestellten Jagdaufseher oder Berufsjäger sind nach Bestätigung ihrer Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde in Eid und Pflicht zu nehmen. Über die Bestätigung ihrer Bestellung und die Vereidigung ist den Jagdschutzorganen eine Bescheinigung auszustellen, die sie bei Ausübung ihres Dienstes mit sich zu führen haben.

(3) Die Jagdschutzberechtigten haben bei der Ausübung ihres Dienstes das in der Anlage 2 abgebildete Jagdschutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen.

(4) Die Abs 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Jagdausübungsberechtigte selbst den Jagdschutz ausübt."

2.Mit LGBl 64/2015 erfolgte eine umfassende Änderung der Rechtslage, die mit in Kraft getreten ist. Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl 41/2004 idF LGBl 64/2015 lautete zum Zeitpunkt der Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses auszugsweise wie folgt:

"§2

Begriffsbestimmungen

….

(4) Jagdschutz ist der Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern sowie die Überwachung der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften.

§30

Jagdschutzberechtigte Personen

(1) Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch der Schutz der Jagd (Jagdschutz), den er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat.

(2) Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.

§31

Bestellung der Jagdschutzorgane

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, sofern er den Jagdschutz nicht nach Abs 4 selbst ausübt. Die Jagdausübungsberechtigten aneinandergrenzender Jagdgebiete können mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Jagdaufseher oder Berufsjäger bestellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist.

(2) Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer die Bestellung zusätzlicher Jagdaufseher oder Berufsjäger vorzuschreiben, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers wird durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (§18 Abs 1 dritter Satz) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Landarbeiterkammer und des Bezirksjagdbeirates gestatten, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, wenn die Jagd nur eine geringe Einstandsmöglichkeit aufweist, sowie in begründeten Ausnahmefällen dann, wenn der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist, wobei auf die Wildbestandsverhältnisse und die bisherige Art der Ausübung der Jagd in dem betreffenden Jagdgebiet Bedacht zu nehmen ist. Ein Bescheid, mit dem gestattet wird, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, ist auch der Landarbeiterkammer zuzustellen. Sie kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

(4) Anstelle eines nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestellenden Jagdaufsehers oder Berufsjägers kann auch der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz ausüben, wenn er die für die Bestellung dieser Organe erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

(5) Sorgt der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung nicht für ausreichenden Jagdschutz, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen.

§32

Voraussetzungen für die Bestellung

(1) Zu Jagdaufsehern oder Berufsjägern dürfen nur Personen bestellt werden, die

a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b) im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,

c) die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit besitzen,

d) fachlich geeignet sind und

e) den Jagdschutz regelmäßig, dauernd und ausreichend ausüben können.

(2) Als nicht verlässlich gelten insbesondere Personen,

a) die sich in den letzten drei Jahren einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig gemacht haben,

b) denen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach § 20 ausgesprochen wurde oder

c) die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Umwelt, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder wegen Tierquälerei von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.

(3) Als fachlich geeignet gelten Personen, die die Jagdaufseher- bzw. die Berufsjägerprüfung (§33) oder eine nach § 33 Abs 14 anerkannte Ausbildung oder Prüfung mit Erfolg absolviert bzw. abgelegt haben. Wurde diese Ausbildung oder Prüfung mehr als drei Jahre vor der Bestellung absolviert bzw. abgelegt, so gilt die Person nur dann als fachlich geeignet, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 33a oder einer nach § 33a Abs 3 anerkannten Veranstaltung teilgenommen hat.

§34

Bestätigung, Angelobung

(1) Die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers zum Jagdschutzorgan ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, wonach der Jagdaufseher oder Berufsjäger die geistige und körperliche Eignung für die Erfüllung der mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben aufweist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der im § 32 Abs 1 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Bestellung des Jagdschutzorgans jedenfalls als bestätigt.

(2) Die bestellten Jagdaufseher oder Berufsjäger sind nach Bestätigung ihrer Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben. Dabei hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis zu übergeben.

(3) Die bestätigten Jagdschutzorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen und diesen dem Beanstandeten auf dessen Verlangen vorzuweisen.

(4) Die Abs 1, 2 und 3 gelten sinngemäß, wenn der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz selbst ausübt.

(5) Die Bestätigung nach Abs 1 ist zu widerrufen, wenn

a) nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte,

b) die Bestellung widerrufen wird oder der Jagdaufseher oder Berufsjäger den Jagdschutz zurücklegt,

c) das Jagdschutzorgan nach Beendigung des Pachtverhältnisses vom neuen Pächter oder dem Jagdausübungsberechtigten nicht neuerlich bestellt wird oder

d) das Jagdschutzorgan seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 33a nicht nachgekommen ist.

(6) Wird die Bestätigung nach Abs 5 widerrufen, so hat das Jagdschutzorgan das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Jagdschutzabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen."

III.Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

1.Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit von § 34 Abs 1 Tir JagdG 2004 in der Fassung des Gesetzes LGBl 103/2014 behauptet wird, wendet sie sich gegen eine vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht anzuwendende Rechtsvorschrift. Hiezu genügt der Hinweis, dass diese Bestimmung zum Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht mehr in Geltung stand und sohin nicht präjudiziell ist.

2.Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

3.Ein solcher Fehler ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol unterlaufen:

3.1.Das Landesverwaltungsgericht Tirol begründet seine Entscheidung damit, dass es sich bei der Beurteilung der Verlässlichkeit nach § 34 Abs 1 Tir JagdG 2004 um eine Ermessensentscheidung handle und es für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung daher auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ankäme. Dabei übersieht das Landesverwaltungsgericht Tirol, dass für seine Überprüfung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, unabhängig davon, ob es sich um eine gebundene Entscheidung (vgl. ; , Ro 2014/09/0057; , Ro 2015/03/0032; , Ro 2015/05/0012) oder eine Ermessensentscheidung (vgl. ; , Ro 2014/03/0084; , Ra 2015/11/0059) handelt. Der Rechtsprechung kann somit kein Hinweis entnommen werden, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol seinem Erkenntnis eine zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr geltende Rechtslage zugrunde zu legen gehabt hätte. Mangels besonderer Übergangsvorschriften hätte das Landesverwaltungsgericht somit bei seiner Entscheidung das Tir JagdG 2004 idF LGBl 64/2015 anwenden müssen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Landesverwaltungsgericht Tirol die Novelle zum Tir JagdG 2004 durch das Gesetz LGBl 64/2015 unberücksichtigt gelassen hat.

3.2.Mit der Novelle zum Tir JagdG 2004 durch das Gesetz LGBl 64/2015 wurden die Bestimmungen betreffend den Widerruf der Bestellung zum Jagdaufseher neu gefasst und in wesentlichen Teilen ergänzt. Im Gegensatz zur vormaligen, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtslage wird der Begriff der Verlässlichkeit in § 32 Abs 2 Tir JagdG 2004 durch einen demonstrativen Katalog an Negativkriterien gesetzlich definiert. Bei Vorliegen eines derartigen Tatbestandes liegt Verlässlichkeit nicht mehr vor. Eine Person darf aus diesen Gründen grundsätzlich nicht mehr zum Jagdaufseher bestellt werden (§32 Abs 1 Tir JagdG 2004). Die Versagung der behördlichen Bestätigung der Bestellung auf Grund mangelnder Verlässlichkeit setzt darüber hinaus aber auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus: "Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht" (§34 Abs 1 fünfter Satz Tir JagdG 2004). Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch im Fall des Widerrufs der Bestätigung der Bestellung zum Jagdaufseher vorzunehmen, weil § 34 Abs 5 Tir JagdG 2004 allgemein auf nachträglich bekannt gewordene oder eingetretene Umstände verweist, die die Bestätigung ausgeschlossen hätten. Daher ist die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Fall des Widerrufs der Bestätigung gleich vorzunehmen wie im Fall der Versagung der Bestätigung im Zuge der erstmaligen Anzeige.

3.3.Sohin belastet das Landesverwaltungsgericht Tirol seine Entscheidung mit Willkür, indem es seine Entscheidung auf eine nicht mehr geltende Rechtslage stützt. Dies ist durch die Änderung des Tir JagdG 2004 durch das Gesetz LGBl 64/2015 insoweit maßgeblich, als das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Prüfung der Verlässlichkeit anhand der gesetzlichen Definition gemäß § 32 Abs 2 Tir JagdG 2004 vornimmt und zudem die gesetzlich vorgeschriebene Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 34 Abs 5 iVm Abs 1 Tir JagdG 2004 zur Gänze unterlässt.

IV.Ergebnis

Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2017:E434.2017
Schlagworte:
Jagdrecht, Geltungsbereich Anwendbarkeit

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