OGH vom 02.11.2018, 9Nc21/18i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei M***** W*****, vertreten durch Dr. Ernst Fiedler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 6.484,32 EUR sA, über den Delegierungsantrag beider Parteien den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Klagenfurt zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten aus einem Leasingvertrag 6.484,32 EUR sA. Der Beklagte bestreitet die Forderung.
Noch vor der vorbereitenden Tagsatzung stellten die Parteien mit gemeinsamem Schriftsatz vom „gemäß § 31 JN einvernehmlich“ an den Obersten Gerichtshof den Antrag, die Rechtssache an das am Kanzleisitz der Parteienvertreter gelegene, sachlich zuständige Bezirksgericht Salzburg zu delegieren. Sie brachten dabei vor, dass hierdurch das Verfahren jedenfalls verbilligt werden könne. Da die Delegierung nicht innerhalb eines OLG-Sprengels erfolgen würde, sei der Oberste Gerichtshof für die Entscheidung über den Delegierungsantrag zuständig.
Das Bezirksgericht Klagenfurt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung funktionell nicht zuständig.
Nach § 31a Abs 1 Satz 1 JN hat das Gericht erster Instanz in Streitsachen die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen.
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 31a JN dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Fall eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt. Im Fall eines gemeinsamen Parteienantrags lässt § 31a Abs 1 JN unabhängig von der Begründetheit dieses Antrags keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Das Gericht erster Instanz hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN im Sinne des Parteienantrags zu entscheiden. Die vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach § 31 JN vor. Einer Übertragung gemäß § 31a Abs 1 JN können nur die durch die sachliche Eigenzuständigkeit bedingten Prorogationsgrenzen entgegenstehen, nicht aber örtliche
Zuständigkeitsgrenzen. Der Oberste Gerichtshof ist für die Erledigung eines solchen auf die direkte Übertragung der
Zuständigkeit vom
zuständigen Gericht an das andere Gericht gerichteten Antrags unzuständig (RIS-Justiz RS0107486, RS0107459; 8 Nc 23/16y).
Die Parteien stellten hier inhaltlich einen Antrag nach § 31a Abs 1 JN. Hieran ändert nichts, dass sie rechtsirrig davon ausgingen, ihr Antrag wäre ein solcher nach § 31 JN und er fiele wegen der angestrebten OLG-sprengelübergreifenden Delegierung folglich in die Kompetenz des Obersten Gerichtshofs.
Zur Entscheidung über den Antrag ist deshalb das Bezirksgericht Klagenfurt berufen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0090NC00021.18I.1102.000 |
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