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OGH vom 06.09.2005, 10ObS76/05g

OGH vom 06.09.2005, 10ObS76/05g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rudolf K*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeiststraße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pensionshöhe, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 45/05x-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 13 Cgs 70/04k-11, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom anerkannte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension ab in Höhe von monatlich S 11.422,90. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger zur AZ 31 Cgs 38/99a bzw 11 Cgs 175/00f des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Invaliditätspension ab in Höhe von monatlich S 12.101,70 mit der Begründung, bei der Berechnung der Pensionshöhe seien 30 Beitragsmonate seiner Lehrzeit zwischen dem und dem nicht berücksichtigt worden. Mit rechtskräftigem Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom wurde das Begehren des Klägers - nach Unterbrechung des Verfahrens zur Klärung der Vorfrage des Beginnes und des Endes der Versicherung im Verfahren in Verwaltungssachen - letztlich mit der Begründung abgewiesen, dass für den relevanten Zeitraum keine Beiträge geleistet worden seien und eine nachträgliche Entrichtung der Beiträge wegen Verjährung nicht mehr in Betracht komme.

In der Folge beantragte der Kläger die Anerkennung der von ihm am für den relevanten Zeitraum entrichteten Beiträge gemäß § 225 Abs 3 ASVG. Mit Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom , GZ: 225.387/1-3/2003, wurde diesem Antrag des Klägers Folge gegeben und es wurden die Beiträge für die Zeiten vom bis , vom bis und vom bis , insgesamt 30 Monate, als wirksam entrichtet anerkannt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom stellte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt die Höhe der Invaliditätspension des Klägers unter Berücksichtigung der erfolgten Nachentrichtung von Beiträgen ab dem Monatsersten nach Zahlungseingang, also ab , mit EUR 928,11 brutto monatlich und ab mit EUR 933,51 brutto monatlich neu fest.

Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig Klage mit dem Begehren auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß unter Berücksichtigung der erfolgten Nachentrichtung von Beiträgen bereits ab dem Stichtag . Es sei Zweck der Bestimmung des § 225 Abs 3 ASVG, Arbeitnehmer vor Nachteilen zu schützen, die diesen durch die unverschuldete Nichtanmeldung bzw Nichtentrichtung von Beiträgen in ihren versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwachsen. Der Kläger sei versicherungsrechtlich so zu stellen, als wären die gegenständlichen Beiträge, welche in die Zeit vor dem Stichtag fielen, bereits zum Stichtag wirksam entrichtet gewesen. Es sei daher die Höhe der Invaliditätspension nicht erst ab dem Monatsersten nach Zahlungseingang (der nachträglich entrichteten Beiträge), sondern bereits rückwirkend mit dem Stichtag neu festzustellen gewesen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, einer rückwirkenden Erhöhung der Pensionsleistung ab dem Stichtag stehe die rechtskräftige Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom im Vorprozess entgegen. Im Übrigen seien die entsprechenden Beiträge erst im August 2003 wirksam entrichtet worden, weshalb die in der Folge mit erfolgte Neufeststellung der Höhe der Invaliditätspension zu Recht erfolgt sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, die erst nach rechtskräftiger Pensionszuerkennung erfolgte und für wirksam erklärte Nachzahlung von Beiträgen könne erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Entrichtung der Beiträge zu einer Erhöhung der Pensionsleistung führen. Da der Kläger seine Nachzahlung erst im August 2003 getätigt habe, sei die Neufestsetzung der Pensionshöhe mit dem folgenden Monatsersten vorzunehmen gewesen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge und bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es die beklagte Partei zur Gewährung der Invaliditätspension ab bzw in der bescheidmäßig zuerkannten Höhe verpflichtete und das allein noch strittige Mehrbegehren des Klägers auf Gewährung einer höheren Pensionsleistung bereits ab dem abwies. Einer nachträglichen Neufestsetzung der rechtskräftig zuerkannten Invaliditätspension für die Vergangenheit stehe zwar nicht die Rechtskraft des Urteiles des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom im Vorprozess entgegen, es bestehe dafür aber keine Rechtsgrundlage. Gemäß § 230 Abs 1 ASVG seien Beiträge, die erst nach dem Stichtag für frühere Beitragszeiträume entrichtet worden seien, für die Leistung aus dem bereits eingetretenen Versicherungsfall grundsätzlich unwirksam. Diese Regelung gelte zwar nach Abs 2 lit c dieser Gesetzesstelle unter anderem nicht für Beiträge, die gemäß § 225 Abs 3 ASVG als wirksam entrichtet anerkannt worden seien. Von der Frage der Wirksamkeit zu unterscheiden sei allerdings die weitere Frage, ab welchem Zeitpunkt die spätere Anerkennung der weiteren Beitragszeiten zu einer Neubemessung einer bereits laufenden Versicherungsleistung führen könne. Die neue Tatsache, die einen Eingriff in die Rechtskraft der die Invaliditätspension zuerkennenden Entscheidung rechtfertige, sei im Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom zu sehen, der die gemäß § 230 Abs 1 ASVG zunächst unwirksame Nachzahlung des Klägers konstitutiv zu einer wirksamen Nachzahlung erhoben habe. Gemäß § 97 ASVG werde die Erhöhung einer Pension erst mit dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches bzw der amtswegigen Einleitung des Verfahrens wirksam. Eine rückwirkende Neubemessung wäre nur im Wege einer Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG möglich, wobei allerdings die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen dafür gegeben seien, im Verwaltungsverfahren zu erfolgen habe. Im Übrigen sei der Bescheid der beklagten Partei vom durch die Klagserhebung im Vorprozess außer Kraft getreten. Ob der Kläger eine Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten allenfalls auch - innerhalb der längst abgelaufenen Notfrist des § 534 ZPO - im Wege einer Wiederaufnahmsklage gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom im Vorprozess bewirken hätte können, könne dahingestellt bleiben. Im Übrigen sei der Nachteil, den der Kläger durch das Unterbleiben der Erhöhung seiner Pension für den strittigen Zeitraum vom bis erlitten habe, grundsätzlich auf seine verzögerte Antragstellung nach § 225 Abs 3 ASVG zurückzuführen. Es wäre ihm freigestanden, schon während des anhängigen Vorverfahrens die Beiträge nachzuentrichten und den Antrag auf Anerkennung ihrer Wirksamkeit zu stellen. In diesem Fall wären die hinzugekommenen Versicherungszeiten schon bei der erstmaligen Festsetzung der Leistung - und damit bereits ab dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag - zu berücksichtigen gewesen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil, soweit überblickbar, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ab welchem Zeitpunkt bei einer nachträglichen Anerkennung von Beitragszahlungen als wirksam im Sinn des § 225 Abs 3 ASVG die Neufestsetzung einer bereits laufenden Pensionsleistung zu erfolgen habe, nicht vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Revisionswerber wiederholt im Wesentlichen seinen Standpunkt, es sei Sinn und Zweck der Bestimmung des § 225 Abs 3 ASVG, Arbeitnehmer vor (finanziellen) Nachteilen zu schützen, die ihnen durch die unverschuldete Nichtanmeldung zur Sozialversicherung bzw Nichtentrichtung von Beiträgen in ihren versicherungsrechtlichen Verhältnissen entstehen. Gerade jenen Nachteil, vor dem die Bestimmung des § 225 Abs 3 ASVG schützen wolle, erleide er durch die Neufeststellung der Höhe seiner Invaliditätspension erst mit , anstatt mit Stichtag . Die Bestimmung des § 97 ASVG sei auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, da es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt um einen Ausnahmefall handle, welchem mit der Regelung des § 225 Abs 3 ASVG Rechnung getragen worden sei.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

In der Pensionsversicherung richtet sich die Beurteilung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG). Damit die Bezahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung auch die Begründung von Beitragszeiten bewirkt, müssen die Beiträge wirksam entrichtet werden. Beiträge, die nach dem Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) für einen anderen Beitragszeitraum als den letzten dem Stichtag zeitlich unmittelbar vorangehenden entrichtet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam, dh sie begründen keine Versicherungszeiten (§ 230 Abs 1 ASVG). Von dieser Regel statuiert jedoch § 230 Abs 2 ASVG eine Reihe von Ausnahmen. So bestimmt § 230 Abs 2 lit c ASVG, dass Beiträge für den eingetretenen Versicherungsfall auch dann wirksam sind, wenn sie nach den Vorschriften der §§ 225 Abs 3 und 226 Abs 3 ASVG als wirksam entrichtet anerkannt wurden. Gemäß § 225 Abs 3 ASVG kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fällen besonderer Härte auch Beiträge als wirksam entrichtet anerkennen, die für Zeiten nach Abs 1 Z 1 oder 2 nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Sinn und Zweck dieser Bestimmung nur darin erblickt werden, in Fällen einer besonderen Härte durch die Anerkennung der Wirksamkeit des Erwerbes von Beitragszeiten solchen Versicherten die Möglichkeit zu verschaffen, bei Erreichen des Anfallsalters bzw bei Invalidität in den Genuss einer Leistung aus der Pensionsversicherung zu gelangen, die sonst eine solche Leistung deshalb nicht erlangen könnten, weil ihnen trotz des Vorliegens eines nahezu bis an den Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles heranreichenden Versicherungsverlaufes voraussichtlich bei Eintritt des Versicherungsfalles eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der für die Erfüllung erforderlichen Versicherungsmonate nur ganz geringfügige Zeit fehlen würde (SVSlg 45.649 ua). Eine Wirksamerklärung von nachentrichteten Beiträgen kommt hingegen grundsätzlich nicht in Frage, wenn dadurch nicht ein Pensionsanspruch hergestellt, sondern bloß ein bestehender Pensionsanspruch erhöht werden soll (SVSlg 45.648 ua; vgl auch SVSlg 45.658, 45.654). Voraussetzung für eine Wirksamerklärung von Beiträgen ist überdies, dass die entsprechenden Beiträge bereits vor ihrer möglichen Anerkennung entrichtet wurden (SVSlg 48.553, 48.551 ua).

Im vorliegenden Fall hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in seinem Bescheid vom von dem ihm gemäß § 225 Abs 3 ASVG zustehenden Ermessen zu Gunsten des Klägers Gebrauch gemacht und entschieden, dass die von ihm am nachträglich entrichteten Beiträge für insgesamt 30 Beitragsmonate als wirksam entrichtet anerkannt werden. Es wird nun auch von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt anerkannt, dass diese vom Kläger nachträglich erworbenen Beitragsmonate nicht erst bei Eintritt des nächsten Versicherungsfalles (Versicherungsfall des Alters) anzurechnen sind, sondern sich auch auf die bereits zuerkannte Leistung (Invaliditätspension) auswirken. Strittig zwischen den Parteien ist lediglich die Frage, ab welchem Zeitpunkt sich die nachträglich erworbenen zusätzlichen Beitragszeiten auf die Höhe der Invaliditätspension des Klägers auswirken.

Zur Klärung dieser im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Frage ist zunächst, wie bereits erwähnt, davon auszugehen, dass es Voraussetzung für eine Wirksamkeitserklärung von Beiträgen nach § 225 Abs 3 ASVG ist, dass diese Beiträge zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesministers bereits eingezahlt sind. Solange daher keine Beiträge für diese Versicherungszeiten nachentrichtet wurden, sind diese Zeiten auch keine Versicherungs- bzw Beitragszeiten. Damit können aber diese Versicherungszeiten frühestens in dem Zeitpunkt als erworben gelten, in dem der zu entrichtende Beitrag beim zuständigen Versicherungsträger eingelangt ist. In diesem Sinne sieht auch die Bestimmung des § 227 Abs 4 letzter Satz ASVG bezüglich Ersatzzeiten durch den Nachkauf von Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten vor, dass die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Versicherungszeiten mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger anspruchs- bzw leistungswirksam werden. In diese Richtung weisen ebenso die Übergangsvorschriften des Art VII der 33. ASVG-Novelle, BGBl 1978/684, und des Art VII der 32. ASVG-Novelle, BGBl 1976/707, betreffend den nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten für Zeiten der Kindererziehung, wonach die Versicherungszeiten erst in dem Zeitpunkt als erworben gelten, in dem der zu entrichtende Beitrag (der letzte Teilzahlungsbetrag) beim zuständigen Versicherungsträger eingelangt ist. Der Versicherungsträger hat einen in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der durch den Einkauf erworbenen Versicherungszeiten mit Wirksamkeit ab dem dem Einlangen des Beitrages (des letzten Teilzahlungsbetrages) folgenden Monatsersten neu festzustellen (vgl SSV 23/114; 21/90; 19/104 ua).

Nach Ansicht des erkennenden Senates sind diese Grundsätze im vorliegenden Fall analog anzuwenden. Auch die vom Kläger nachträglich erworbenen Beitragszeiten gelten somit nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen erst in dem Zeitpunkt des Einlangens des entrichteten Beitrages als „erworben", weshalb sich der Kläger durch die Neufeststellung seines in diesem Zeitpunkt bereits bestandenen Leistungsanspruches ab dem dem Einlangen des Beitrages folgenden Monatsersten nicht beschwert erachten kann. Für die vom Kläger angestrebte rückwirkende Neufestsetzung seiner Pensionsleistung zum seinerzeitigen Stichtag ist hingegen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Revision keine taugliche Rechtsgrundlage ersichtlich. Es erübrigt sich damit ein Eingehen auf die weitere Frage, ob dieser vom Kläger vertretenen Ansicht auch der Umstand entgegensteht, dass die Entscheidung des Bundesministers über die wirksame Entrichtung von Beiträgen erst nach rechtskräftiger Beendigung des Pensionsfeststellungsverfahrens im Vorverfahren ergangen ist und insoweit weder ein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens noch für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes über Geldleistungen gemäß § 101 ASVG vorliegt (vgl Radner ua, BSVG3 Anm 9 zu § 106). Zutreffend hat ebenfalls bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit einer früheren Antragstellung gehabt hätte. Soweit der Kläger nunmehr meint, er sei im Vorverfahren auf die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen nicht hingewiesen worden, ist der Vollständigkeit halber noch auf die im Anstaltsakt befindliche Gesprächsnotiz vom (Bl 67) zu verweisen, wonach er über die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen und deren Wirksamerklärung belehrt wurde, er aber eine solche aus finanziellen und auch aus prinzipiellen Gründen abgelehnt hat.

Der Revision des Klägers musste daher insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Gründe, welche einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.