zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 09.09.2014, 9Nc20/14m

OGH vom 09.09.2014, 9Nc20/14m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Dr. A*****, über den Delegierungsantrag des Ablehnungswerbers den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Delegierung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

In der Unterhaltssache der Kinder des Antragstellers lehnt der Ablehnungswerber die zuständige Rechtspflegerin ab.

Das Erstgericht gab diesem Ablehnungsantrag nicht Folge.

In seinem Rekurs gegen diesen Beschluss beantragt der Ablehnungswerber, die Rechtssache in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel „zurückzuverweisen“.

Das Landesgericht Wels als Rekursgericht wies den Rekurs und den Delegierungsantrag zurück.

Das Oberlandesgericht Linz gab dem gegen die Zurückweisung des Delegierungsantrags gerichteten Rekurs Folge und hat den Zurückweisungsbeschluss betreffend den Delegierungsantrag ersatzlos behoben. Es ging davon aus, dass der Delegierungsantrag nach Einholung der Stellungnahmen nach § 31 Abs 3 JN dem Obersten Gerichtshof vorzulegen ist.

Der Oberste Gerichtshof hat diesen Delegierungsantrag bereits mit Beschluss vom abgewiesen.

In weiterer Folge hat das Erstgericht den außerordentlichen Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss betreffend die Zurückweisung seines Rekurses mangels ordnungsgemäßer Verbesserung zurückgewiesen.

Verbunden mit dem Rekurs gegen diesen Beschluss hat der Ablehnungswerber erneut einen Delegierungsantrag eingebracht.

Das Erstgericht legt den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag auf Delegierung ist nicht berechtigt.

Der Ablehnungswerber kann im Wesentlichen auf die Begründung der Vorentscheidung verwiesen werden.

Ein Antrag auf Delegierung nach § 31 JN kann nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (RIS Justiz RS0046074, RS0073042; Ballon in Fasching/Konecny ² I § 31 JN Rz 8). Die Beurteilung einer Delegierung nach § 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS Justiz RS0046333).

Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinne wurden vom Antragsteller auch in dem neuerlichen Antrag nicht behauptet.

Die Delegierung nach § 30 JN wiederum ist nur dann zulässig, wenn das angerufene Gericht zuständig ist und tatsächlich so viele Richter ausgeschlossen oder befangen sind, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung nicht mehr möglich ist ( Mayr in Rechberger 3 § 30 JN Rz 1). Über die Befangenheiten von Richtern und ihre Ablehnung ist jedoch allein auf dem in § 23 JN vorgeschriebenen Weg zu entscheiden. Erst nach erfolgreicher Ablehnung aller Richter hätte der Oberste Gerichtshof über eine Delegierung an ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels gelegenes Gericht zu entscheiden.

Dass eine erfolgreiche Ablehnung aller Richter bereits erfolgt wäre, behauptet der Antragsteller auch nunmehr nicht. Daher kommt auch nach dieser Bestimmung eine Delegierung nicht in Frage.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0090NC00020.14M.0909.000