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VfGH vom 28.02.1983, B30/80

VfGH vom 28.02.1983, B30/80

Sammlungsnummer

9639

Leitsatz

Patentgesetz; Zurückweisung von neuerlich geltend gemachten Ausschließungsgründen nach § 76 Abs 4 und 5 zufolge Rechtskraft einer diesbezüglichen Entscheidung; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Die Sch. Ltd. - Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Luzern - Schweiz (im folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) hat mit einer Eingabe vom beim Österreichischen Patentamt ein "Verfahren zur Herstellung eines antiandrogen wirksamen Mittels" zum Patent angemeldet.

b) Mit dem Beschluß der Anmeldeabteilung VI (§60 Abs 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. 259/1970, im folgenden: PatG, idF vor der Nov. BGBl. 349/1977) vom wurde die Patentanmeldung gemäß § 100 PatG zurückgewiesen. Bei der kollegialen Beschlußfassung über die Zurückweisung der Patentanmeldung hat Hofrat Professor Dr. E. den Vorsitz geführt.

c) Der gegen den Beschluß der Anmeldeabteilung von der Beschwerdeführerin erhobenen (Administrativ-)Beschwerde (§70 PatG) wurde mit dem Beschluß der Beschwerdeabteilung vom "stattgegeben, der Beschluß der Anmeldeabteilung VI vom aufgehoben und die Anmeldung zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens an die Anmeldeabteilung zurückverwiesen".

2. a) Mit dem Beschluß der Technischen Abteilung XV (§60 Abs 1 lita PatG idF der Nov. BGBl. 349/1977) vom wurde die Patentanmeldung der Beschwerdeführerin (Z1 lita) in einem näher umschriebenen Umfang neuerlich zurückgewiesen. An der Beschlußfassung über die Zurückweisung hat Hofrat Professor Dr. E. nicht teilgenommen.

b) Auf Grund der gegen den Beschluß vom von der Beschwerdeführerin erhobenen (Administrativ-)Beschwerde wurde von der Beschwerdeabteilung unter dem Vorsitz des Hofrates Professor Dr. E. am eine mündliche Verhandlung (auch in einem anderen damit verbundenen, aber im gegebenen Zusammenhang nicht weiter zu berücksichtigenden Verfahren) durchgeführt. Nach dem Protokoll über diese Verhandlung wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin erklärt, daß nach seiner Ansicht "Befangenheit des Beschwerdevorsitzenden gemäß § 76, Abs 1, Z 6" PatG vorliege. Dies wurde damit begründet, daß "aus dem Akt ersichtlich sei, daß am ein Zurückweisungsbeschluß der damaligen Anmeldeabteilung VI unter dem Vorsitz des nunmehrigen Beschwerdevorsitzenden ergangen sei".

c) Mit dem Beschluß des Präsidenten des Patentamtes vom wurde ausgesprochen, daß "der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausschließungsgrund des § 76 Abs 1 Z 5" PatG "bezüglich des Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung, Hofrat Professor Dr. E., ... für nicht gegeben erachtet" wird. Zusammenfassend wird dies damit begründet, daß Hofrat Professor Dr. E. zwar an der von der Beschwerdeabteilung aufgehobenen Entscheidung der Anmeldeabteilung vom (Z1 litb) mitgewirkt habe, daß er aber an der Fassung des angefochtenen und nunmehr von der Beschwerdeabteilung zu überprüfenden Beschlusses der Technischen Abteilung XV vom (Z2 lita) nicht beteiligt gewesen sei.

d) Bei der unter dem Vorsitz des Hofrates Professor Dr. E. fortgesetzten mündlichen Verhandlung am sah sich der Vertreter der Beschwerdeführerin nach dem Protokoll über diese Verhandlung veranlaßt, "neuerlich einen Antrag gemäß § 76 Abs 4 bzw. 5 zu stellen. Es sei nämlich

1. der Beschluß des Präsidenten des Patentamtes vom insofern protokollwidrig, als in ihm nur über den Ausschließungsgrund des § 76 Abs 1 Z 5 PatG abgesprochen worden sei, welcher Grund jedoch laut Verhandlungsprotokoll von der Beschwerdeführerin niemals geltend gemacht wurde, sondern vielmehr § 76 Abs 1 Z 6, wie im Protokolle zutreffend festgehalten.

2. Sei bereits in der ersten Verhandlung zusätzlich der Ausschließungsgrund des § 76 Abs 2 geltend gemacht worden, was im Protokoll nicht aufscheine und worüber demgemäß im erwähnten Beschluß des Präsidenten des Patentamtes gleichfalls nicht abgesprochen worden sei".

e) Nach der Aufforderung durch den Vorsitzenden, die Anträge zu formulieren, machte der Vertreter der Beschwerdeführerin die Ausschließungsgründe nach § 76 Abs 1 Z 6 sowie des § 76 Abs 2 geltend. Hiezu führte der Vertreter der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Wortlaut des ersten Satzes des § 76 Abs 2 aus, daß eine Zurückweisung der Anmeldung nach Ansicht der Beschwerdeführerin einem "negativen Bekanntmachungsbeschluß" gleichkomme. Hierin erblickt die Beschwerdeführerin auch die "sonstigen wichtigen Gründe" gemäß § 76 Abs 1 Z 6 PatG.

f) Mit dem gemäß § 76 Abs 4 und 5 PatG ergangenen Beschluß des Präsidenten des Patentamtes vom wurde ausgesprochen, daß "der von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom geltend gemachte Ausschließungsgrund bezüglich des Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung, Hofrat Professor Dr. E. ... für nicht gegeben erachtet" wird.

Der Beschluß ist wie folgt begründet:

"Was zunächst den in der Beschwerdeverhandlung vom vorgebrachten Ausschließungsgrund anlangt, so wurde dieser bereits mit Beschluß des Präsidenten des Patentamtes vom für nicht gegeben erachtet. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vermeint, daß sie nicht die Bestimmung des § 76 Abs 1 Z 5 PatG, sondern die des § 76 Abs 1 Z 6 PatG geltend gemacht habe, über die noch nicht abgesprochen worden sei, so übersieht sie, daß sie nicht eine bestimmte Gesetzesstelle (Tatbestand) als Ausschließungsgrund geltend machen kann, sondern immer nur einen konkreten Sachverhalt, von dem sie annimmt, daß er einen bestimmten Ausschließungstatbestand nach dem Patentgesetz erfüllt. Über den von ihr vorgebrachten Ausschließungsgrund, daß der Vorsitzende der Beschwerdeabteilung am an der Zurückweisung der gegenständlichen Anmeldung als Vorstand der damaligen Anmeldeabteilung VI mitgewirkt habe, wurde jedoch mit Beschluß vom bereits abgesprochen, sodaß ein neuerliches Eingehen darauf infolge res judicata nicht am Platz ist.

Der Beschwerdeführerin kann weiters nicht gefolgt werden, wenn sie diesen Ausschließungsgrund unter die Bestimmung des § 76 Abs 1 Z 6 PatG subsumiert, da die Mitwirkung an einer Entscheidung der Unterinstanz nicht einen Befangenheitsgrund darstellt, sondern einen Ausschließungsgrund nach der Z 5 bildet.

...

Daß hinsichtlich des Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung ein anderer Ausschließungsgrund als der bereits geltend gemachte vorläge, daß insbesondere Gründe gegeben seien, die seine Befangenheit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Zweifel ziehen könnten, hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht behauptet, sodaß auch aus diesem Grunde auf die Bestimmungen des § 76 Abs 1 Z 6 PatG nicht weiter einzugehen war.

Bezüglich des Ausschließungsgrundes des § 76 Abs 2 PatG, der nunmehr 'neu' geltend gemacht wurde, gilt das oben Gesagte. Die Beschwerdeführerin will nämlich durch die Zitierung des § 76 Abs 2 PatG keinen weiteren Ausschließungsgrund vorbringen, sondern lediglich den von ihr bereits in der Beschwerdeverhandlung vom geltend gemachten Ausschließungsgrund - wie oben festgestellt zu unrecht - auch unter die Bestimmungen des § 76 Abs 2 PatG subsumieren."

3. Gegen den Beschluß des Präsidenten des Patentamtes vom richtet sich die unter Berufung auf Art 144 B-VG erhobene, beim VfGH unter B30/80 protokollierte Beschwerde. Es wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

4. a) Mit dem Beschluß der Beschwerdeabteilung vom wurde die von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluß der Technischen Abteilung XV vom (Z2 lita) erhobene (Administrativ-)Beschwerde abgewiesen. Die Anmeldung wurde der Technischen Abteilung zur weiteren Behandlung zugeleitet. Der Beschluß ist unter dem Vorsitz des Hofrates Professor Dr. E. gefaßt worden.

b) Gegen den Beschluß der Beschwerdeabteilung vom richtet sich die von der Beschwerdeführerin erhobene, auf Art 144 B-VG gestützte und unter B29/80 protokollierte Beschwerde. Es wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Gegen eine Entscheidung des Präsidenten des Patentamtes ist gemäß § 69 PatG ein ordentliches Rechtsmittel nur zulässig, wenn dies im Patentgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

In keiner Bestimmung des PatG ist vorgesehen, daß gegen Entscheidungen des Präsidenten über das Vorliegen von Ausschließungsgründen iS des § 76 Abs 4 und 5 PatG ein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Der Instanzenzug ist erschöpft. Die unter B30/80 protokollierte Beschwerde ist, da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, zulässig.

2. Nach § 70 Abs 2 PatG findet gegen Entscheidungen der Beschwerdeabteilung ein weiterer Rechtszug nicht statt. Auch in dem Verfahren, in dem die Entscheidung der Beschwerdeabteilung vom (Pkt. I.4. lita) ergangen ist, ist der Instanzenzug erschöpft. Auch die unter B29/80 protokollierte Beschwerde ist, da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, zulässig.

3. § 76 PatG - diese Bestimmung ist durch die Nov. BGBl. 526/1981 und 201/1982 (ArtVIII) nicht berührt worden lautet (soweit für die Beurteilung der Beschwerden erforderlich):

"Ausschließungsgründe

§76. (1) Mitglieder des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates sind von der Mitwirkung ausgeschlossen:

1. ...

...

5. im Rechtsmittelverfahren, wenn das Rechtsmittel sich gegen eine Entscheidung richtet, an der sie mitgewirkt haben;

6. wenn sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

(2) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Beschwerdeabteilung hinsichtlich einer Patentanmeldung oder eines Patentes ausgeschlossen, wenn sie in der Technischen Abteilung an der Beschlußfassung über die Bekanntmachung oder über die Patenterteilung mitgewirkt haben. Sie sind ferner ausgeschlossen, wenn die Beschwerde sich gegen den Beschluß einer Technischen Abteilung richtet, der sie als Mitglied angehören oder als rechtskundiges Mitglied zugewiesen sind.

(3) ...

(4) Ein Mitglied des Patentamtes oder des Obersten Patent- und Markensenates, das sich von der Mitwirkung bei einer Entscheidung für ausgeschlossen erachtet (Abs1 bis 3), hat dies dem Abteilungsvorstand oder dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe ungesäumt anzuzeigen. Dieser hat, wenn er den Ausschließungsgrund für gegeben erachtet, die erforderlichen Verfügungen wegen der Beiziehung eines Ersatzmitgliedes zu treffen. Ist der Vorstand oder der Vorsitzende von dem Ausschließungsgrund betroffen, so ist die Anzeige im Verfahren vor dem Patentamt an den Präsidenten des Patentamtes, im Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat an dessen Präsidenten zu richten. Ist einer von diesen selbst der Vorsitzende, so ist die Anzeige seinem Stellvertreter zu erstatten.

(5) Wird in einem Verfahren vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat von einer Partei ein Ausschließungsgrund geltend gemacht, so ist iS des Abs 4 vorzugehen."

4. Wie sich aus Abs 5 des § 76 PatG ergibt, steht den Parteien des Verfahrens das Recht zur Geltendmachung von Ausschließungsgründen nach Abs 1 und 2 zu. Dieses Recht ist einem Anspruch auf Ablehnung von Mitgliedern einer Kollegialbehörde gleichzuhalten. Daher darf das Mitglied einer zur Entscheidung zuständigen Abteilung des Patentamtes, bei dem wirksam das Vorliegen von Ausschließungsgründen geltend gemacht wird, an der Verhandlung und Entscheidung nicht mitwirken. Geschieht dies dennoch, so verhandelt und entscheidet ein Richter, der nach dem Gesetz dazu nicht berufen ist (vgl. VfSlg. 2609/1953, 3406/1958). Das gilt auch für die Geltendmachung des Ausschließungsgrundes der Befangenheit nach § 76 Abs 1 Z 6 PatG. Zwar wird nach der Rechtsprechung des VfGH durch die Mitwirkung eines befangenen Organes an einer Entscheidung die Zuständigkeit der Behörde nicht berührt; bei einer Kollegialbehörde führt die Mitwirkung eines solchen Organes nicht zu einer gesetzwidrigen Zusammensetzung des Kollegialorgans. Dies gilt aber dann nicht, wenn im Gesetz vorgesehen ist, daß das Vorliegen einer Befangenheit von einer Partei als Ausschließungsgrund geltend gemacht werden kann (vgl. VfSlg. 3408/1958, 3588/1959).

5. Nach § 76 Abs 5 ist dann, wenn in einem Verfahren vor dem Patentamt von einer Partei ein Ausschließungsgrund geltend gemacht wird, iS des Abs 4 vorzugehen. Nach dieser Bestimmung ist die Anordnung, daß die erforderlichen Verfügungen wegen der Beiziehung eines Ersatzmitgliedes zu treffen sind, nur für den Fall vorgesehen, daß der Abteilungsvorstand oder der Vorsitzende (nach dem zweiten Satz des § 76 Abs 4) oder der Präsident (nach dem dritten Satz) den geltend gemachten Ausschließungsgrund für gegeben erachtet. Eine ausdrückliche Regelung für den Fall, daß ein geltend gemachter Ausschließungsgrund nicht als gegeben erachtet wird, ist im Gesetz nicht enthalten.

Nach Auffassung des VfGH ist in den Bestimmungen des § 76 Abs 4 und 5 PatG die Zuständigkeit, über das Vorliegen von geltend gemachten Ausschließungsgründen zu entscheiden, enthalten. Damit ist nach dem Inhalt des § 76 Abs 4 und 5 PatG zur Entscheidung der Frage, ob ein von einer Partei geltend gemachter Ausschließungsgrund vorliegt, der Abteilungsvorstand, der Vorsitzende oder der Präsident die zuständige Behörde (dh. der gesetzliche Richter; vgl. VfSlg. 6388/1971).

6. a) Unter Inanspruchnahme der ihm nach § 76 Abs 4 und 5 PatG zukommenden Zuständigkeit hat der Präsident des Patentamtes mit dem Beschluß vom (I.2. litc) ausgesprochen, daß durch die Mitwirkung des Hofrates Professor Dr. E. an der Fällung der (aufgehobenen) Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung vom (I.1. litb) für seine Tätigkeit als Vorsitzender der Beschwerdeabteilung bei der Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluß der Technischen Abteilung XV vom (I.2. lita) erhobene (Administrativ-)Beschwerde ein Ausschließungsgrund nicht bewirkt worden ist. Der Beschluß des Präsidenten vom ist unangefochten geblieben und damit materiell und formell rechtskräftig geworden.

b) Da von der Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung vom (I.1. litd und e) zur Begründung für das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes beim Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung kein anderer Umstand als seine Mitwirkung bei der Entscheidung vom geltend gemacht und lediglich eine rechtliche Würdigung dieses Umstandes nicht nur nach § 76 Abs 1 Z 5, sondern auch nach den Bestimmungen des § 76 Abs 1 Z 6 und § 76 Abs 2 PatG begehrt wurde, hat der Präsident mit dem Beschluß vom (I.2. litf) nach dessen sich aus dem Zusammenhang von Spruch und Begründung ergebenden Inhalt (vgl. VfSlg. 8346/1978, 9069/1981) auf die Entscheidung vom verwiesen, mit der bereits das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes beim Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung aus dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe verneint worden war. Er hat zufolge der Rechtskraft der auf ihre Richtigkeit nicht mehr überprüfbaren Entscheidung vom eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes beim Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung aus dem bereits geltend gemachten Grund abgelehnt und damit zu Recht eine Entscheidung über dieses neuerliche Vorbringen der Beschwerdeführerin verweigert. Da nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nur dann verletzt wird, wenn eine nach dem Gesetz zur Entscheidung zuständige Behörde eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert, ist die Beschwerdeführerin durch den Beschluß des Präsidenten vom , mit dem zufolge der Rechtskraft des Beschlusses vom zu Recht eine neuerliche Entscheidung über das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorliegen eines Ausschließungsgrundes beim Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung abgelehnt wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden.

c) Die im Beschluß des Präsidenten vom enthaltene Aussage, daß beim Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausschließungsgrund nicht vorliegt, stützt sich allein auf die Rechtskraft der Entscheidung vom . Bei der Erlassung der Entscheidung vom sind die Bestimmungen über die Ausschließungsgründe (§76 PatG) weder angewendet worden noch waren sie anzuwenden.

Auf das Beschwerdevorbringen über die Verfassungswidrigkeit des § 76 Abs 2 PatG und auf die gegebene Anregung, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte "Beschlußfassung über die Bekanntmachung" und "oder über die Patenterteilung" in § 76 Abs 2 PatG einzuleiten, ist nicht weiter einzugehen.

7. Eine von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemachte Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ist im Verfahren vor dem VfGH nicht hervorgekommen. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdeführerin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden. Die zu B30/80 protokollierte Beschwerde war daher abzuweisen.

8. a) In der zu B29/80 protokollierten Beschwerde wird vorgebracht, daß der Vorsitzende der Beschwerdeabteilung Hofrat Professor Dr. E. aus den in der zu B30/80 protokollierten Beschwerde enthaltenen Gründen von der Mitwirkung bei der Beschlußfassung über die Beschwerde gegen den Beschluß der Technischen Abteilung XV vom ausgeschlossen gewesen wäre. Wegen seiner Teilnahme an der Beschlußfassung sei die Beschwerdeabteilung nicht richtig zusammengesetzt gewesen; dadurch sei die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. Des weiteren wird auf die in der zu B30/80 protokollierten Beschwerde gegebene Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens verwiesen.

b) Zu diesem Vorbringen ist auf die Ausführungen unter Z 6 zu verweisen, nach denen zufolge der rechtskräftigen Entscheidung des Präsidenten vom der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausschließungsgrund beim Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung nicht gegeben war. Damit ist es ausgeschlossen, daß die Beschwerdeabteilung wegen der Mitwirkung des Vorsitzenden aus dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grunde bei der Beschlußfassung vom unrichtig zusammengesetzt war.

Aus den in Z 6 angeführten Gründen ist auch auf das Beschwerdevorbringen über die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 76 Abs 2 PatG nicht einzugehen.

Die Beschwerdeführerin ist durch die Entscheidung der Beschwerdeabteilung vom im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden.

Im Verfahren vor dem VfGH ist nicht hervorgekommen, daß die Beschwerdeführerin in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wäre. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdeführerin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.