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OGH vom 02.09.2015, 10ObS75/15z

OGH vom 02.09.2015, 10ObS75/15z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter (Senat gemäß § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Werner Borns, Rechtsanwalt in Gänserndorf, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Josefstädter Straße 80, wegen Versehrtenrente, infolge des Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Rs 22/15m 7, womit der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits und Sozialgericht vom , GZ 7 Cgs 318/14i 4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dem für den Kläger bestellten Verfahrenshelfer wurden gleichzeitig der Beschluss des Rekursgerichts vom (ON 7) und der Beschluss des Erstgerichts vom über die Zurückweisung der Klage (ON 8) zugestellt. Das am eingebrachte, als „Revisionsrekurs und Rekurs“ bezeichnete Rechtsmittel richtet sich gegen beide genannten Beschlüsse. Soweit mit dem Rechtsmittel Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts vom (ON 8) erhoben wird, ist es dem Rekursgericht vorzulegen.

Mit dem Beschluss vom (ON 7) bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses den Antrag des Klägers abgewiesen hatte, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Klage gegen den Bescheid der beklagten Partei vom zu bewilligen. Mit dem genannten Bescheid hatte die beklagte Partei den Vorfall vom nicht als Dienstunfall anerkannt und die Gewährung von Leistungen abgelehnt.

Der gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs der klagenden Partei ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (= absolut) unzulässig, wenn das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, die Klage wurde ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst (4 Ob 91/07x mwN; 10 ObS 150/13a). Die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist ist nach ständiger Rechtsprechung einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (RIS Justiz RS0105605; RS0044536 [T1]; RS0044487 [T10]).

Da das Rechtsmittel des Klägers jedenfalls unzulässig ist, können auch Rechtsfragen erheblicher Bedeutung nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (4 Ob 91/07x mwN; 10 ObS 150/13a).

Der vom Kläger ausdrücklich auch für den Fall seines Unterliegens begehrte Zuspruch der Verfahrenskosten nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG kommt nicht in Betracht, weil ein solcher ausnahmsweiser Kostenzuspruch nach Billigkeit zur Voraussetzung hat, dass sowohl tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen als auch die Einkommens und Vermögensverhältnisse der versicherten Person einen Kostenersatz nahelegen (10 ObS 30/11a mwN; 10 ObS 79/14m; 10 ObS 33/15y). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens liegen aber im Hinblick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00075.15Z.0902.000

Fundstelle(n):
OAAAE-13309