OGH vom 11.09.2020, 9Nc18/20a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell/See, gegen die beklagte Partei K***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Piplits & MacKinnon, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über den Delegierungsantrag beider Parteien den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht anstelle des Arbeits- und Sozialgerichts Wien zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin bringt vor, bei der Beklagten beschäftigt gewesen zu sein. Sie sei zum gekündigt worden. Diese Kündigung werde nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG angefochten.
Die Beklagte bestreitet.
Nach einer vorbereitenden Tagsatzung am wurde in der Tagsatzung vom die Klägerin einvernommen.
Mit Schriftsatz vom beantragten die Parteien einvernehmlich eine Delegierung nach § 31 JN an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht. Die Delegierung sei zweckmäßig, weil die Klägerin und auch die beantragten Zeugen ihren Wohnsitz in Salzburg hätten.
Auch das Erstgericht sprach sich in seiner Stellungnahme für eine Delegierung aus.
Vorweg ist festzuhalten, dass es sich hier nicht um einen nach § 31a Abs 1 JN zu beurteilenden Fall handelt, weil vor der schriftlichen Antragstellung bereits eine mündliche Streitverhandlung stattfand.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht (RS0046333).
Auch wenn im konkreten Fall die Delegierung einvernehmlich beantragt wurde, ist sie nicht zweckmäßig iSd § 31 Abs 1 JN. Die Beweisaufnahme hat bereits mit der Einvernahme der Klägerin begonnen und müsste im Fall einer Delegierung wiederholt werden. Zusätzlich wurde die Ladung eines Großteils der Zeugen per Adresse der Beklagten beantragt. Deren Anschrift befindet sich aber im Sprengel des Arbeits- und Sozialgerichts Wien. Hinsichtlich der Zeugin W***** wurde überhaupt keine ladungsfähige Adresse bekanntgegeben. Die Einvernahme von C***** als Zeugin wurde bislang nicht beantragt.
Es liegen daher keine ausreichenden Gründe für eine Delegierung vor. Der Antrag ist daher abzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0090NC00018.20A.0911.000 |
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