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OGH vom 24.11.1981, 9Os112/80

OGH vom 24.11.1981, 9Os112/80

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am

unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schlögl als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl Borromäus Ernst Maria A wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom , GZ. 16 Vr 978/78-128, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sowie über die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Waldmüller und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

A./ Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird teilweise und der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zur Gänze Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das in den Schuldsprüchen zu den Punkten II, III, IV (insoweit als unangefochten) und VII des erstgerichtlichen Urteilssatzes unberührt bleibt, im Schuldspruch zu den Punkten I und V 1 sowie gemäß § 290 Abs 1 StPO. im Schuldspruch zum Punkt V 2

und gemäß § 289 StPO. im Schuldspruch zu VI des erstgerichtlichen Urteilssatzes sowie im freisprechenden Teil und demgemäß auch im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft aufgehoben und a/ die Sache in den zu den Punkten V 2 und VI des erstgerichtlichen Urteilssatzes und im freisprechenden Teil des ersgterichtlichen Urteils bezeichneten Fakten an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, b/ gemäß § 288 Abs 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:

I/ Karl Borromäus Ernst Maria A wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am

in Wien oder an einem anderen Ort dadurch, daß er selbst verfaßte Urkunden mit einem Beglaubigungsvermerk und dem Rundsiegel des Bezirksgerichtes Steinach versah, falsche inländische öffentliche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Identität gebraucht werden, und zwar 1.) ein Reifezeugnis der Staatsgewerbeschule Salzburg vom , lautend auf Walter B, 2.) ein Volksschulentlassungszeugnis der privaten Volksschule mit Öffentlichkeitsrecht für Knaben und Mädchen, Frau Prof.Ida C in Salzburg vom , lautend auf Walter B, 3.) eine Geburtsurkunde des Pfarramtes St.Leonhard im Pitztal, Nr. XXVII/14, lautend auf Walter Karl D, 4.) einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Magistrates Salzburg vom , Zahl I/7527/1965, lautend auf Walter D, 5.) einen Ledigenschein des Pfarramtes St.Leonhard im Pitztal vom , Zahl 3/66, lautend auf Walter Karl D, 6.) ein Volksschulentlassungszeugnis der Privatvolksschule mit Öffentlichkeitsrecht für Knaben und Mädchen, Frau Prof.Ida C in Salzburg vom , lautend auf Walter D, 7.) ein Jahreszeugnis des Privatgymnasiums 'Stella Matutina' in Feldkirch vom , lautend auf Walter D, 8.) ein Reifezeugnis der Staatsgewerbeschule Salzburg vom , lautend auf Walter D, 9.) ein Ingenieurdiplom der Technischen Hochschule Breslau vom , Zahl II-18-1-238/44, lautend auf Walter D, gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen.

II/ Karl Borromäus Ernst Maria A ist schuldig, er hat Mitte des Jahres 1968 und am

in Salzburg wissentlich eine zur Übertragung eines öffentlichen Amtes berufene Stelle, nämlich das Bundesministerium für Unterricht und Kunst (und den Landesschulrat Salzburg), durch die Behauptung, Dipl.

Ing. Walter B zu heißen und von der Technischen Hochschule Breslau zum Diplomingenieur graduiert worden zu sein, in Verbindung mit der Vorlage von Dokumenten auf diesen Namen und über diese Graduierung über eine Tatsache getäuscht, die nach einem Gesetz (§§ 4 und 38 GÜG. bzw. §§ 3 und 37 ff. VBG.) die Übertragung des Amtes als Vertragslehrer und Professor im Entlohnungsschema I L, Entlohnungsgruppe L l bzw. der Verwendungsgruppe L l ausgeschlossen hätte, und dadurch bewirkt, daß ihm dieses Amt übertragen wurde. Er hat hiedurch das Vergehen der Erschleichung eines Amtes nach § 315 StGB. begangen.

B./ Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verworfen.

C./ Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

D./ Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die durch den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am geborene Bauingenieur Karl Borromäus Ernst Maria A der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1 und Abs 2, 224 StGB.

(Punkt I. und II. des Urteilssatzes), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB. (Punkt IV. des Urteilssatzes), der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach § 228 Abs 1 und Abs 2 StGB. (Punkt III. A und III. B des Urteilssatzes), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB. (Punkt VII. des Urteilssatzes) sowie der Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z. 1 und Abs 3 StGB. (Punkt V. des Urteilssatzes) und des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB. (Punkt VI. des Urteilssatzes) schuldig erkannt.

Ihm liegt nach dem Inhalt dieser Schuldsprüche zur Last I. am in Wien oder anderenorts falsche inländische öffentliche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt zu haben, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweise seiner Identität gebraucht werden, indem er die nachstehend angeführten Urkunden anfertigte und sodann mit einem Beglaubigungsvermerk und dem Rundsiegel des Bezirksgerichtes Steinach versah, und zwar 1. ein Reifezeugnis der Staatsgewerbeschule Salzburg vom , lautend auf Walter

B;

2. ein Volksschulentlassungszeugnis der privaten Volksschule mit Öffentlichkeitsrecht für Knaben und Mädchen, Frau Prof. Ida C in Salzburg vom , lautend auf Walter B;

3. eine Geburtsurkunde des Pfarramtes St. Leonhard im Pitztal, Nr. XXVII/14, lautend auf Walter Karl D;

4. einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Magistrates Salzburg vom , Zahl I/7527/1965, lautend auf Walter D;

5. einen Ledigenschein des Pfarramtes St. Leonhard im Pitztal vom , Zahl 3/66, lautend auf Walter Karl D;

6. ein Volksschulentlassungszeugnis der privaten Volksschule mit Öffentlichkeitsrecht für Knaben und Mädchen, Frau Prof. Ida C in Salzburg vom , lautend auf Walter D;

7. ein Jahreszeugnis des Privatgymnasiums 'Stella Matutina' in Feldkirch vom , lautend auf Walter D;

8. ein Reifezeugnis der Staatsgewerbeschule Salzburg vom , lautend auf Walter D;

9. ein Ingenieurdiplom der Technischen Hochschule Breslau vom , Zahl II-18-1-238/44, lautend auf Walter D;

II. falsche inländische (zum Teil auch ausländische) öffentliche (zum Teil aber auch private) Urkunden, die er selbst hergestellt und mit einem Beglaubigungsvermerk und dem Rundsiegel des Bezirksgerichtes Steinach versehen hatte, im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes gebraucht zu haben, und zwar A 1. eine Geburtsurkunde des Pfarramtes St. Peter bei Algund vom , Nr. XXVI/14, lautend auf Walter Ernst B, a) am in Spittal an der Drau gegenüber dem Standesbeamten zum Nachweis seiner

Identität, b) am , und

in Salzburg vor dem Bezirksgericht Salzburg zum Nachweis der Richtigkeit einer vorgelegten Fotokopie bzw. Abschrift;

2. am in Spittal an der Drau gegenüber dem Standesbeamten einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Magistrates Salzburg vom , Zahl I-7527/1975, lautend auf Walter B, zum Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft;

3. am in Spittal an der Drau ein Ingenieurdiplom der Technischen Hochschule Breslau vom , Zahl II-18-1- 256/44, lautend auf Walter B, zum Nachweis seiner Graduierung;

4. am in Spittal an der Drau gegenüber dem Standesbeamten einen Ledigenschein des Pfarramtes St. Peter bei Algund vom , Zahl 17/66, lautend auf Walter Ernst B, zum Nachweis seiner Ehefähigkeit;

5. eine Heiratsurkunde des Pfarramtes §denburg vom , Nr. LI/1917, über die Eheschließung des Engelbert B und der Maria E,

a) am in Spittal an der Drau gegenüber dem Standesbeamten zum Nachweis der Eheschliessung der genannten Personen (angeblich seine Eltern), b) am in Salzburg vor dem Bezirksgericht Salzburg zum Nachweis der Richtigkeit einer vorgelegten Fotokopie bzw. Abschrift;

6. eine Geburtsurkunde des Pfarramtes Brennberg, Bezirk §denburg, vom , lautend auf Maria Luise E, a) am

in Spittal an der Drau vor dem Standesbeamten zum Nachweis der Identität der Mutter, b) am in Salzburg vor dem Bezirksgericht Salzburg zum Nachweis der Richtigkeit einer

vorgelegten Fotokopie bzw. Abschrift;

7. eine Geburtsurkunde des Pfarramtes Bozen vom , Nr. 52/1889, lautend auf Engelbert Johannes B, a) am in Spittal an der Drau vor dem Standesbeamten zum Nachweis der Identität seines Vaters, b) am in Salzburg vor dem Bezirksgericht Salzburg zum Nachweis der Richtigkeit einer

vorgelegten Fotokopie bzw. Abschrift;

B/ in Salzburg vor dem Bezirksgericht Salzburg jeweils zum Nachweis der Richtigkeit einer vorgelegten Fotokopie bzw. Abschrift:

8. am 26. April und einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Magistrates Innsbruck vom , Zahl I-5727/1966, lautend auf Walter Ernst B;

9. am 28. April, 19. August und

ein Jahreszeugnis des Privatgymnasiums 'Stella Matutina' in Feldkirch vom , lautend auf Walter Ernst B;

10. am 26. April und ein Reifezeugnis der Staatsgewerbeschule Innsbruck vom , lautend auf Walter

B;

11. am 26. April, 19. August,

und ein Vorprüfungszeugnis der Technischen Hochschule Breslau vom , lautend auf Walter B;

12. am 26. April, 19. August,

und ein Hauptprüfungszeugnis der Technischen Hochschule Breslau vom , lautend auf Walter B;

13. am 26. April, 19. August und ein Ingenieurdiplom der Technischen Hochschule Breslau vom , Nr. II/2-1-256/44, lautend auf Walter B;

14. am 26. April, und ein Dienstzeugnis der Firma F, Florenz, vom , lautend auf Dipl.Ing.Walter B;

15. am 26. April, und ein Dienstzeugnis der Firma Otto G KG., Hamburg, vom , lautend auf Dipl.Ing. Walter B;

16. am eine Meldung zur Vorprüfung der Technischen Hochschule Breslau vom , lautend auf Walter B;

17. am eine Meldung zur Hauptprüfung der Technischen Hochschule Breslau vom , lautend auf Walter B;

18. am eine Schulnachricht der Allgemeinen Knaben-Volksschule Innsbruck-Dreiheiligen, Zahl 2, Schuljahr 1932/33, lautend auf Walter B;

19. am und

einen Entlassungsschein des Internierungslagers 'Le Monticelle' vom , lautend auf Walter B;

20. am 18. September und eine Bescheinigung der Legion Territoriale Carabinieri di Cremona vom , lautend auf Walter B;

III. in der Zeit ab 1975 bis in Salzburg und anderen Orten wiederholt gutgläubig hergestellte unrichtige inländiche öffentliche Urkunden, deren Unrichtigkeit von ihm vorsätzlich bewirkt wurde, nämlich auf Grund der Vorlage von Urkunden, lautend auf den Namen Dipl.Ing. Walter Ernst B erlangte Dokumente, (im Rechtsverkehr) gebraucht zu haben, und zwar A den österreichischen Reisepaß Nr. G 0227186, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Salzburg am , für Dipl.Ing. Walter B, durch Vorweisen bei Grenzkontrollen zum Beweise seiner Identität und des Rechts auf Ein- bzw. Ausreise aus dem Bundesgebiet;

B 1. den Führerschein Nr. 6-A-38/66, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau am für die Gruppe 'B', durch Vorweisen anläßlich von Verkehrskontrollen zum Beweise seiner Identität und des Rechts auf Lenkung eines Kraftfahrzeuges, 2. den Dienstausweis Nr. 447, ausgestellt vom Landesschulrat für Salzburg am für Dipl. Ing. Walter B, zum Nachweis seiner Identität, 3. den Personalausweis Nr. 2901576, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Salzburg am für Dipl.Ing.Walter B, zum Nachweis seiner Identität und des Rechts auf Ein- bzw. Ausreise aus dem Bundesgebiet;

IV. am in Salzburg durch Unterfertigung eines an die H gerichteten Kreditantrages (auch) mit dem Namen (seiner Ehegattin) Rita B eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz hergestellt zu haben, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweise einer Tatsache, nämlich der Kreditantragstellung (auch) durch Rita B gebraucht werde (wohl richtig: die solcherart hergestellte falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweise der Kreditantragstellung auch durch Rita B gebraucht zu haben);

V. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, die diese oder Dritte an ihrem Vermögen schädigten, und zwar 1. in der Zeit vom bis in Salzburg Beamte des Landesschulrates Salzburg durch die Behauptung, Dipl.Ing. Walter B zu heißen und graduierter Diplomingenieur der Technischen Hochschule Breslau mit einer Berufspraxis von 19 Jahren zu sein, sowie durch die Vorlage von auf diesen Namen lautenden Dokumenten zur Einstellung als Vertragslehrer und Professor im Entlohnungsschema L 1, Entlohnungsgruppe L 1, bzw. der Verwendungsgruppe L 1, zur fortlaufenden Auszahlung von überhöhten Bezügen in der Gesamthöhe von 386.417,70 S;

2. im September 1977 in Salzburg Angestellte der Raiffeisenkasse Aigen-Elsbethen-Parsch durch Vorlage einer falschen Urkunde, nämlich eines Kaufvertrages über den Erwerb der Liegenschaft EZ. 565 der Katastralgemeinde Leopoldskron mit den nachgemachten Unterschriften der Ehegatten Alfred I und Maria I, zur Zuzählung eines Darlehens in der Höhe von 70.000 S;

VI. zwischen Weihnachten 1976 und

in Salzburg als Beamter der Höheren Technischen Lehranstalt mit dem Vorsatz, den Staat in seinem konkreten Recht auf anordnungsgemäße Ablegung der Reifeprüfung zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes (als dessen Organ) in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch, daß er Helga K die Maturafragen in Deutsch vor dem Termin bekanntgab, wissentlich mißbraucht zu haben; VII. im Jänner 1978 in Salzburg dadurch, daß er wiederholt Helga K durch die Äußerung, er werde sie vernichten bzw. ihre Manipulationen anläßlich der Matura bekanntgeben, wenn sie nicht zu ihm zurückkehre, sohin durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich zur Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft mit ihm, zu nötigen versucht zu haben.

Von dem weiteren Anklagevorwurf, zwischen Weihnachten 1976 und in Salzburg als Beamter der Höheren Technischen Lehranstalt Salzburg mit dem Vorsatz, den Staat in seinen konkreten Rechten auf ordnungsgemäße Ablegung der Reifeprüfung zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes (als dessen Organ) in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen (auch) dadurch wissentlich mißbraucht zu haben, daß er Helga K (außer dem Maturathema in Deutsch auch) die (übrigen) Maturafragen vor dem Termin bekanntgab, ihr anläßlich der mündlichen Matura die (ihr schon vorher eröffneten und daher) von ihr (bereits) ausgearbeiteten Fragen zuspielte und anläßlich der schriftlichen Matura vorbereitete Arbeiten gegen tatsächlich (von ihr) in der Prüfungszeit erledigte Arbeiten austauschte, und auch hiedurch das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB. begangen zu haben, wurde der Angeklagte gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen.

Der Angeklagte A bekämpft den schuldigsprechenden Teil des Ersturteils mit Ausnahme der unter Punkt IV., V. 2. und VI. bezeichneten Schuldsprüche, die unangefochten blieben, mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z. 5, 9 lit a, litb und 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft richtet sich unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5

des § 281 Abs 1 StPO. gegen den vorerwähnten Freispruch des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:

Zu Punkt I. des Schuldspruchs:

Der Beschwerdeführer wendet in seiner Nichtigkeitsbeschwerde unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO. mit Recht Verjährung des im Schuldspruch unter Punkt I. bezeichneten Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB. ein.

Nach dem erstgerichtlichen Urteilsspruch verfaßte der Beschwerdeführer am (die Formulierung in den Entscheidungsgründen 'ab Jänner 1966 -

Bd. IV S. 424 - beruht ersichtlich auf einer Flüchtigkeit bei Verfassung der Entscheidungsgründe; siehe hiezu die Hinweise Bd. II S. 156, Bd. IV S. 328 auf eine Tatzeit 'Jänner 1966' oder 'Anfang des Jahres 1966') die unter Punkt I. 1. bis 9. des Urteilssatzes angeführten Urkunden, versah sie mit einem aus einem Setzkasten zusammengestellten Beglaubigungsvermerk und einem (von ihm nachgefertigten) Rundsiegel des Bezirksgerichtes Steinach, machte aber in der Folge von diesen Urkunden tatsächlich nicht Gebrauch, wenn auch sein Vorsatz nach den weiteren Urteilsannahmen im Zeitpunkt der Herstellung darauf gerichtet war, sie im Rechtsverkehr 'zum Beweise seiner Identität' zu gebrauchen (Band IV, S. 424 und 425 d.A.). Aus der Feststellung des Erstgerichtes, der Beschwerdeführer habe diese falschen (unechten) und überdies auch inhaltlich unrichtigen öffentlichen Urkunden bloß ganz allgemein zum Zwecke seiner Identitätsverschleierung hergestellt, kann aber noch nicht eine auf Schädigung eines konkreten Rechtes (etwa des Staates) gerichtete Absicht (im Sinn der Terminologie zum StG. 1945) des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Mangels näherer Konkretisierbarkeit seines mit dem Nachmachen dieser falschen Urkunden verbundenen Vorhabens, das nicht erkennen läßt, ob er es schon im Zeitpunkte der Herstellung darauf abgesehen gehabt hätte, etwa eine bestimmte behördliche Vorkehrung hintanzuhalten oder zu vereiteln, scheidet schon aus diesem Grund bei dem im Hinblick auf die Tatzeit (1966) gemäß § 61 StGB. gebotenen Günstigkeitsvergleich eine Tatbeurteilung als Verbrechen nach §§ 197, 199 lit d StG. 1945 aus; erforderte doch dieser Verbrechenstatbestand eine auf Schädigung eines anderen (etwa des Staates) in einem konkreten Recht gerichtete Absicht des Täters;

eine bloß ein allgemeines staatliches Aufsichtsrecht berührende Schädigungsabsicht würde hier noch nicht genügen. Sohin könnten die unter Punkt I. 1. bis 9.

des Urteilssatzes bezeichneten Tathandlungen des Beschwerdeführers nach früherem Recht nur dem Übertretungstatbestand nach § 320 StG. 1945 unterstellt werden, der sich zwar nach dem Gesetzeswortlaut bloß in einem Nachmachen oder Verfälschen einer öffentlichen Urkunde ohne die im § 197 StG. 1945 vorausgesetzte böse Absicht erschöpft, jedoch nach der Judikatur in subjektiver Beziehung ein auf Täuschung abzielendes Vorhaben des Täters durch Gebrauch der nachgemachten oder verfälschten Urkunde, sohin einen solcherart erweiterten Vorsatz voraussetzt (SSt. 29/67 und die dort zitierte Judikatur und Literatur); ein Umstand, der nach den Urteilsannahmen beim Beschwerdeführer im Zeitpunkte der Herstellung der unter Punkt I. des Schuldspruchs angeführten öffentlichen Urkunden vorlag, handelte er doch - wie das Ersturteil feststellte - bei der Herstellung dieser falschen Urkunden mit dem Vorsatz, sie im Rechtsverkehr 'zum Beweise seiner Identität' zu gebrauchen.

Eine Tatbeurteilung nach § 320 StG. 1945 ist schon nach der dort vorgesehenen Strafdrohung (Arrest von drei Tagen bis zu einem Monat) im Vergleich zu den nach neuem Recht hier in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 223 Abs 1, 224 StGB. (mit einer bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafdrohung) für den Beschwerdeführer günstiger. Dasselbe Ergebnis bringt aber auch ein Vergleich der jeweils in Betracht kommenden Verjährungsfrist, beträgt diese doch für die Übertretung nach § 320 StG. 1945 gemäß § 532 StG. 1945 bloß sechs Monate, für das Vergehen nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB.

hingegen fünf Jahre (§ 57 Abs 3 StGB.). Dies bedeutet, daß die für die Übertretung nach § 320 StG. 1945 nach früherem Recht geltende Verjährungsfrist schon am , also noch vor Begehung der weiteren, dem Beschwerdeführer unter Punkt II. des Urteilssatzes angelasteten Urkundendelikte nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB. (Tatzeiten erst ab März 1967) und lange, bevor der Beschwerdeführer deshalb im vorliegenden Verfahren durch Vorladung als Verdächtiger (am - S. 1 verso in ON. 1 d.A.) erstmalig vom Strafgericht in Untersuchung gezogen wurde, abgelaufen ist (§ 531 Abs 1 und Abs 2 lit c StG. 1945).

Zur Frage des Beginns des Laufes der Verjährungsfrist in den Fällen, in denen - wie hier - von den nachgemachten (öffentlichen) Urkunden in der Folge tatsächlich nicht Gebrauch gemacht wird, ist noch zu bemerken:

Die Vorschrift des § 320 StG. 1945 stellte eine ergänzende Bestimmung zu dem Verbrechen nach §§ 197, 199

lit d StG. 1945 dar und sollte subsidiär in den Fällen einer Verfälschung oder Nachmachung einer öffentlichen Urkunde Platz greifen, die zwar in Täuschungs-, nicht aber in Schädigungsabsicht begangen wurde. Im Hinblick auf den engen sachlichen Zusammenhang dieser beiden Tatbestände gehörte nach den von der Judikatur zu § 320

StG. 1945 entwickelten Grundsätzen (vgl. SSt. 29/67) die Irreführung zum erweiterten Tatbild der gegenüber dem Verbrechen nach §§ 197, 199 lit d StG. 1945 subsidiären Bestimmung des § 320 StG. 1945. Daher setzte die Vollendung dieses Deliktes voraus, daß die durch die Benützung der nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Urkunde in Täuschungsabsicht (wenn auch ohne Schädigungsabsicht) bewirkte Irreführung gelang.

Unterblieb demnach - so wie in den unter Punkt I.

des Urteilssatzes angeführten Fällen einer Nachmachung von öffentlichen Urkunden - in der Folge die (wenn auch vom Täter bei der Herstellung dieser Urkunden geplante) Benützung zum Zwecke einer Täuschung (Irreführung), kam eine Beurteilung der Tat nur als Versuch (nach §§ 8, 320 StG. 1945) in Betracht. Gemäß § 531 StG.

1945 setzte der Lauf der Verjährungsfrist für eine strafbare

Handlung ab dem Zeitpunkt ihrer Begehung ein (arg. § 531

StG. 1945: '......... von dem Zeitpunkte der begangenen strafbaren

Handlung ........'). Nur in den Fällen, in denen entsprechend dem

zum erweiterten Vorsatz des § 320

StG. 1945 gehörigen und auf Irreführung abzielenden Vorhaben des

Täters die nachgemachte oder verfälschte öffentliche Urkunde zum

Zwecke der Täuschung tatsächlich benützt wurde, begann (nach der

Judikatur zum StG.) der Lauf der Verjährungsfrist erst in dem

Zeitpunkt, an dem von der (nachgemachten oder verfälschten

öffentlichen) Urkunde (letztmalig) Gebrauch gemacht wurde (SSt.

29/67).

Kam es hingegen - so wie in den unter Punkt I. des Urteilssatzes angeführten Fällen - zu keinem Gebrauch der Urkunde und erschöpfte sich sohin das strafrechtlich relevante Verhalten des Täters nur in einem Versuch der Übertretung der Nachmachung und Verfälschung öffentlicher Urkunden nach §§ 8, 320 StG. 1945, war der Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist bereits mit der (unter diesen Umständen bloß als Versuch) strafbaren, in der Herstellung der falschen öffentlichen Urkunde gelegenen Tätigkeit anzunehmen, zumal sonst in den Fällen der (der Herstellung folgenden) bloßen (fortlaufenden) Verwahrung des Falsifikates, ohne daß in der Folge davon jemals tatsächlich Gebrauch gemacht wurde, niemals hätte Verjährung eintreten können. Die einzige, für die straff nechtliche Beurteilung relevante Tätigkeit erschöpfte sich in den hier in Rede stehenden Fällen in einem Herstellen (Nachmachen) der öffentlichen Urkunden. Angesichts der bloß darin gelegenen Begehung der strafbaren Handlung kann gemäß § 531 StG. 1945 der Beginn der Verjährungsfrist nur auf diesen hier allein in Betracht kommenden Tatzeitpunkt abgestellt werden, d.i. sohin in den zu Punkt I. des Urteilssatzes angeführten Fällen der . Im Hinblick darauf, daß die unter Punkt I des erstgerichtlichen Urteils umschriebenen Urkundenfälschungen ebenso wie die weiteren unter den Punkten II und III des erstgerichtlichen Urteils bezeichneten Urkundendelikte das gleiche Ziel verfolgten, im wesentlichen gleichartige Ausführungshandlungen darstellten und dasselbe Rechtsgut verletzten, weil sie alle darauf angelegt waren, zum Nachweis dafür zu dienen, daß der Beschwerdeführer eine andere Person sei als der zur Verhaftung ausgeschriebene Karl A, war jedoch zu prüfen, ob es sich bei diesen Urkundendelikten insgesamt um ein fortgesetztes Delikt handelt, somit rechtlich um eine einheitliche Tat, bei der die erste Teilhandlung als Beginn und der Eintritt des letzten Teilerfolges als Ende der Tatzeit anzunehmen ist (Nowakowski, Fortgesetztes Verbrechen und gleichartige Verbrechensmenge, S. 49

und 42). Dann wäre der Lauf der Verjährungsfrist allerdings erst vom Erfolgseintritt des letzten Teilaktes an anzusetzen (Jeschek, Lehrbuch3, 585).

Für die Annahme eines solchen Fortsetzungszusammenhanges ist jedoch u. a. Voraussetzung, daß die einzelnen Teilakte in einem noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhang stehen und nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sind (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN 32 zu § 28; Schönke-Schräder, Komm. zum dStGB.20, Vorbemerkung zu §§ 52 ff, RN 36, 41; Vogler im Leipziger Kommentar zum dStGB.10, Vorbemerkungen zu §§ 52 ff, RN 52).

Von einem solchen zeitlichen Zusammenhang kann jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - zwischen zwei aufeinanderfolgenden deliktischen Akten, die in ihren sonstigen Voraussetzungen als im Fortsetzungszusammenhang stehend beurteilt werden könnten, eine so lange Zeitspanne verstrich, daß für den ersten Akt sogar schon die zeitlichen Voraussetzungen für eine Verjährung eintraten.

Es war daher aus den angeführten Erwägungen in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit einem Freispruch zu den im Punkt I des erstgerichtlichen Urteils umschriebenen Fakten vorzugehen.

Damit erübrigte sich auch ein Eingehen auf die - von der Beschwerde gar nicht aufgeworfene - seinerzeit in Schrifttum und Judikatur kontroversiell beantwortete Frage, ob das bloße Nachmachen oder Verfälschen einer Urkunde ohne (ausführungsnahe) Irreführungshandlung überhaupt strafbar war (vgl. erneut SSt. 29/67 einerseits und Rittler2 II 443 mit weiteren Hinweisen anderseits).

Zu Punkt II des Schuldspruchs:

Der vom Beschwerdeführer (auch) gegen den im Ersturteil unter Punkt II angeführten Schuldspruch wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB. vorgebrachte Einwand der Verjährung schlägt indessen nicht durch:

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Beschwerdeführer von den unter Punkt II. 1. bis 20. des Schuldspruchs näher bezeichneten - mit Ausnahme der dort unter Punkt 14. und 15. angeführten (privaten) Dienstzeugnisse der Firmen F, Florenz, und Otto G KG., Hamburg - , als öffentliche Urkunden zu qualifizierenden Schriftstücken, die er alle selbst jeweils unter Verwendung einer von ihm angefertigten Beglaubigungsstampiglie und eines Rundsiegels des Bezirksgerichtes Steinach hergestellt und ihnen solcherart den Anschein von echten, gerichtlich beglaubigten Abschriften verliehen hatte, im März 1967 durch Vorlage eines Teiles derselben (nämlich der unter Punkt II. 1. bis 7. des Schuldspruchs angeführten Urkunden) anläßlich seiner Eheschließung mit Rita Ellen L beim Standesamt in Spittal an der Drau und sodann auch in den Jahren 1968 und 1969 (zuletzt am ; vgl. Punkt II. 18. des Schuldspruchs) durch Vorlage der im Schuldspruch unter Punkt II. 1., 5., 6., 7. sowie 8. bis 20. bezeichneten Urkunden vor dem Bezirksgericht Salzburg anläßlich der Beglaubigung von diese Urkunden betreffenden Abschriften oder Fotokopien zum Nachweis der Richtigkeit der (gemeint: Übereinstimmung mit den) jeweils vorgelegten (falschen) Urkunden Gebrauch gemacht (vgl. Band IV, S. 425 bis 427 d.A.). Dieses Verhalten des Beschwerdeführers war nach dem zur Tatzeit in Geltung gestandenen Strafgesetz dem Verbrechenstatbestand des Betruges nach §§ 197, 199 lit d StG. 1945 zu unterstellen; denn es war in diesen Fällen der Vorsatz des Beschwerdeführers beim (irreführenden) Gebrauch dieser nachgemachten (öffentlichen) Urkunden sowohl vor dem Standesbeamten in Spittal an der Drau als auch vor dem Bezirksgericht Salzburg jeweils auf Schädigung (des Staates oder einer anderen Person) in einem konkreten Recht gerichtet. So wurde vom Angeklagten im Falle seiner Eheschließung unter falschem Namen am vor dem Standesamt in Spittal an der Drau vorsätzlich nicht nur in konkrete Rechte des Staates, sondern auch in jene seiner Ehepartnerin Rita Ellen L eingegriffen; blieb doch dadurch - nach seinem Willen - verborgen, daß bei ihm (der damals noch mit einer anderen Frau rechtsgültig verheiratet war) die gesetzlichen Voraussetzungen zum Eingehen einer neuen Ehe fehlten. Aber auch durch die Vorlage der nachgemachten Urkunden beim Bezirksgericht Salzburg zum Nachweis der Übereinstimmung derselben mit den davon angefertigten Abschriften oder Fotokopien anläßlich der gerichtlichen Beglaubigung dieser Abschriften oder Fotokopien wurde nach dem Vorhaben des Beschwerdeführers ein konkretes Recht (des Staates) verletzt; sollten dadurch doch die Bestimmungen der §§ 283, 284 AußStrG. umgangen werden, nach denen die Vidimierung von Abschriften, womit die Übereinstimmung der gerichtlich oder außergerichtlich verfertigten Abschriften von Urkunden mit dem vorgewiesenen Original bestätigt wird, einen sorgfältigen Vergleich der Abschrift, welche als richtig bestätigt werden soll, mit dem Original der Urkunde, sohin die Vorlage einer echten und nicht, so wie vorliegend, einer jeweils nachgemachten (falschen) Urkunde voraussetzt.

Letzteres erhellt vor allem aus den bei der Vidimierung von Abschriften zu beachtenden Vorschriften des § 284 AußStrG. - insbesondere jenen über die Vornahme einer 'Anzeige' der Bedenklichkeit der vorgelegten Urkunde in einem der Abschrift beizufügenden Amtszeugnis - , denen sich neben der formellen Prüfung der Übereinstimmung der Abschrift mit dem vorgelegten Original auch ein Prüfungsrecht des beglaubigenden Beamten des Bezirksgerichtes in Ansehung der Echtheit des vorgelegten Originals entnehmen läßt. Danach wäre das Bezirksgericht Salzburg, hätte es die vom Beschwerdeführer (in Form von angeblich gerichtlich beglaubigten Abschriften) vorgelegten, sohin angeblich echten 'Originalurkunden' als in Wahrheit nachgemacht (sohin als unecht) erkannt, verhalten gewesen, die vom Beschwerdeführer begehrte Vidimierung der von ihm vorgelegten (an sich mit den angeblichen Originalurkunden übereinstimmenden) Abschriften zu verweigern oder nur unter Beisetzung eines Amtsvermerkes der oben bezeichneten Art zu erteilen.

So gesehen ist daher die nach dem Vorgesagten im Hinblick auf die damit auch nach den Intentionen des Beschwerdeführers mit einer Schädigung (des Staates) in einem konkreten Recht verbundene Vorlage der von ihm unter der Vorspiegelung, es handle sich um echte beglaubigte Abschriften, sohin um echte Originalurkunden, in Wahrheit aber von ihm selbst nachgemachten, demnach falschen (öffentlichen) Urkunden beim Bezirksgericht Salzburg in den Jahren 1968 und 1969 zum Zwecke der Beglaubigung der davon hergestellten Abschriften oder Fotokopien ebenso wie die Vorlage der von ihm nachgemachten öffentlichen Urkunden beim Standesbeamten in Spittal an der Drau aus Anlaß seiner Eheschließung mit Rita Ellen L nach dem zu den Tatzeiten geltenden Strafgesetz als Verbrechen des Betruges nach §§ 197, 199 lit d StG. 1945 zu qualifizieren.

Nach dem gemäß § 61 StGB. vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich gereicht wegen der hier in Betracht kommenden Strafdrohungen eine Tatbeurteilung nach dem im (neuen) StGB. auf solche Verhaltensweisen abgestellten Vergehenstatbestand der §§ 223 Abs 2, 224 StGB. dem Beschwerdeführer zum Vorteil. Die Strafdrohung des § 202 StG. 1945 reichte bis fünf Jahre Freiheitsstrafe, hingegen sieht § 224 StGB. nur Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Die Verjährungsfrist beträgt hingegen sowohl nach früherem als auch nach neuem Recht fünf Jahre (vgl. § 228 lit b StG. 1945, zweiter Halbsatz, und § 57 Abs 3 StGB.).

Bei Prüfung der Frage der Verjährung der unter Punkt II. des Schuldspruchs angeführten, in den Jahren 1967 bis (18. September) 1969 verübten Taten ist von entscheidender Bedeutung, daß der Beschwerdeführer nach den Feststellungen im Ersturteil am unter Vorlage der erforderlichen beglaubigten Abschriften von inländischen öffentlichen Urkunden, die aber von ihm nachgemacht waren (vgl. Punkt II. des Urteilssatzes), bei der Bundespolizeidirektion Salzburg die Ausstellung eines auf den Namen Dipl.Ing. Walter B lautenden österreichischen Reisepasses, Nr. G 0227186, erwirkte (Punkt III. A des Schuldspruchs, Band IV, S. 418 und S. 427/428 d.A.). Der Gebrauch dieser falschen (inländischen, öffentlichen) Urkunden - die entgegen der an einer Stelle des Urteils (Band IV, S. 427/428 d.A.) zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung nicht auf Grund einer gutgläubigen Falschbeurkundung zustandekamen, sondern nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes vom Angeklagten nachgemacht worden waren - anläßlich der Erwirkung der Ausstellung eines österreichischen Reisepasses durch die Bundespolizeidirektion Salzburg am stellt sich nach früherem Recht (da auch aus der solcherart vom Beschwerdeführer erschlichenen Ausstellung eines Reisepasses auf einen fremden Namen eine auf Schädigung des Staates in einem konkreten Recht - vgl. insbesondere § 18 Abs 1 lit a und c PaßG., BGBl. 1969/ 422 - gerichtete Absicht des Beschwerdeführers hervorleuchtet) als Verbrechen des Betruges nach §§ 197, 199 lit d StG. 1945 dar. Diese Handlungsweise kann nicht als Vergehen der Erschleichung einer Urkunde nach der - zur Tatzeit in Geltung gestandenen - Strafbestimmung des § 39 Abs 2 PaßG. 1969 beurteilt werden, weil die Tat durch die Vorlage verfälschter öffentlicher Urkunden anläßlich der Erwirkung der Ausstellung des Reisepasses nach § 199 lit d StG. 1945 qualifiziert war und demnach § 39 Abs 2 PaßG. 1969 zufolge der dort enthaltenen Subsidiaritätsklausel nicht mehr zum tragen kam (vgl. SSt. 23/60).

Nach den - für den Beschwerdeführer somit günstigeren - Bestimmungen des StGB. ist diese Tat als Vergehen nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB. zu beurteilen, weist somit eine gleiche Verjährungsfrist auf, wie das Verbrechen des Betruges nach §§ 197, 199 lit d StG. 1945. Gleichzeitig mit diesem Delikt und in Tateinheit damit verwirklichte der Beschwerdeführer aber auch den Tatbestand des § 228 Abs 1 StGB.; bewirkte er doch mit den (von ihm vorgelegten) gefälschten Urkunden, daß ihm von dem Beamten der Bundespolizeidirektion Salzburg gutgläubig ein auf einen fremden Namen lautender Reisepaß ausgestellt, mithin eine (mittelbar) unrichtige Beurkundung vorgenommen wurde (vgl. Leukauf-Steininger, Komm.2, RN 15 zu § 228 StGB.). In bezug auf diese weitere Tat des Beschwerdeführers im Jahre 1971, die nach dem Vorgesagten in rechtlicher Beziehung sowohl das Vergehen nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB. als auch jenes nach § 228 Abs 1 StGB. - begangen in Tateinheit (Idealkonkurrenz) - begründete, unterblieb allerdings im Ersturteil ein formeller Schuldspruch wegen der vorerwähnten Vergehen. Das Erstgericht beurteilte vielmehr das gesamte Tatgeschehen unter dem Gesichtspunkt des der Erschleichung des Reisepasses nachfolgenden Gebrauches dieses Passes bei Grenzkontrollen in der Zeit von 1975

bis zum und ging - insoweit rechtsrichtig - davon aus, daß das vorangegangene deliktische Verhalten des Beschwerdeführers vom in Richtung des Vergehens nach § 228 Abs 1 StGB. in dem (im Ersturteil enthaltenen) Schuldspruch nach § 228 Abs 2 StGB. (Punkt III. A des Urteilssatzes) aufgeht (vgl. Leukauf-Steininger, Komm.2, RN 11 zu § 228 StGB.). Ein auf das Tatgeschehen am abgestellter Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Vergehens nach § 228 Abs 1 StGB.

wäre demnach aus rechtlichen Gründen unzulässig gewesen; der im Ersturteil unter Punkt III. A gefällte Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Vergehens nach § 228 Abs 2 StGB. umfaßt sohin nach dem Vorgesagten auch das vorangegangene, bei isolierter rechtlicher Betrachtung als Vergehen nach § 228 Abs 1 StGB. und in Tateinheit damit zugleich auch als Vergehen nach § 223 Abs 2, 224 StGB. zu beurteilende Tatverhalten am , sodaß im Schuldspruch des Beschwerdeführers zu Punkt III. A letztlich auch ein solcher wegen der von ihm am begangenen Tat enthalten ist, durch die er für sich gesehen in rechtlicher Beziehung die zueinander im Verhältnis einer Idealkonkurrenz stehenden Vergehen sowohl nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB. als auch nach § 228 Abs 1 StGB.

verwirklichte, was für die Frage der Verjährung von Bedeutung ist. Denn die - nach neuem Recht den Ablauf der Verjährung hemmende, nach früherem Recht die Verjährung unterbrechende - Wirkung ist an die Begehung der Nachtat während der Verjährungsfrist für die Vortat geknüpft (arg. § 58 Abs 2 StGB.: 'Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung

........' und § 229 lit d StG. 1945:

'...... in der zur Verjährung bestimmten Zeit kein Verbrechen mehr

begangen hat ...'; ferner Leukauf-Steininger, Komm.2, RN 14 zu § 58 StGB.). Es kommt sohin bei Prüfung der Verjährungsfrage nur auf das - den Ablauf der Verjährung hemmende bzw. die Verjährung unterbrechende - Ereignis, nicht aber auf die rechtliche Qualifikation an, die das Gericht diesem Ereignis (dieser Tat) beimißt (EvBl 1975/170; SSt. 35/39). Daß aber im vorliegenden Fall der Schuldspruch des Beschwerdeführers (Punkt III. A des Urteilssatzes) auch sein Tatverhalten vom mitumfaßt, wurde bereits dargetan. Sind so wie hier für die nach dem Tatgeschehen vom Beschwerdeführer am in Tateinheit verwirklichten Vergehen sowohl nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB. als auch nach § 228 Abs 1 StGB., sohin für eine bestimmte Tat (durch die gleichzeitig in Tateinheit zwei verschiedene Delikte begangen wurden) im Gesetz verschiedene Strafdrohungen vorgesehen (hier: nach § 224 StGB. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und nach § 228 StGB. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr), bestimmt sich schon auf Grund der Vorschrift des § 28 Abs 1, zweiter Satz, StGB. die Verjährungszeit nach jener Strafdrohung, die im konkreten Fall auf den als erwiesen angenommenen Sachverhalt zur Anwendung zu gelangen hat (vgl. EvBl

1964/193; KH 396). Die Verjährungsfrist für das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers am

beträgt sohin (auch nach dem von der Strafdrohung her günstigeren neuen Recht) angesichts des damals von ihm zugleich in Idealkonkurrenz mit dem Vergehen nach § 228 Abs 1 StGB. verwirklichten Vergehens nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB. und der in der zuletzt genannten Gesetzesstelle vorgesehenen, auf Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren lautenden Strafdrohung fünf Jahre (§ 57 Abs 3 StGB.).

Durch das vorerwähnte deliktische Verhalten des Beschwerdeführers am wurde demnach die seit (spätestens 18. September) 1969 laufende (fünfjährige) Verjährungsfrist für die unter Punkt II. des Urteilssatzes angeführten Straftaten des Beschwerdeführers (Vergehen nach § 223 Abs 2, zum Teil auch nach § 224 StGB., die unter dem Aspekt des früheren Rechts nach den §§ 197, 199 lit d StG. 1945 zu beurteilen waren), nach früherem Recht mit der Wirkung unterbrochen, daß die fünfjährige Verjährungsfrist neu in Gang gesetzt wurde (§ 229 lit d StG. 1945), nach neuem Recht (§ 58 Abs 2 StGB.) trat dadurch eine Ablaufhemmung der Verjährung ein; beruhte doch die vom Beschwerdeführer während der Verjährungsfrist (am ) begangene neue Tat auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB.). Sowohl nach früherem als auch nach neuem Recht lief sohin die für das vom Beschwerdeführer im Jahre 1971 (neben dem Vergehen nach § 228 Abs 1

StGB.) begangene Delikt nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB. (bzw. §§ 197, 199 lit d StG. 1945) geltende Verjährungsfrist von 5 Jahren erst am ab. Da der Beschwerdeführer aber laut dem unter Punkt III. A des Urteilssatzes bezeichneten Schuldspruch bereits wieder ab dem Jahre 1975 (bis zum ) durch die wiederholte Begehung von weiteren, nach § 228 Abs 2 StGB. strafbaren Handlungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten, rückfällig geworden war, wurde erneut der im § 58 Abs 2 StGB. bezeichnete, den Ablauf der Verjährung hindernde Grund wirksam. Eine Verjährung der unter Punkt II. des Schuldspruchs bezeichneten und unter Berücksichtigung des § 61 StGB. als Vergehen nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB. strafbaren Taten trat sohin nicht ein; wurde doch das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen dieser Taten bereits am (durch dessen gerichtliche Vorladung als Verdächtiger; vgl. S. 1 verso in ON. 1 d. A.) bei Gericht anhängig, sodaß bereits ab diesem Zeitpunkt die im § 58 Abs 3 Z. 2 StGB. festgesetzte Fortlaufhemmung der Verjährung Platz griff.

Die rechtliche Gewißheit der eine Verjährungshemmung bewirkenden abermaligen Täterschaft (hier in Bezug auf das bei isolierter Betrachtung in rechtlicher Beziehung die Vergehen nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB. und § 228 Abs 1 StGB. / in Tateinheit / darstellende Tatverhalten des Beschwerdeführers am ) muß zwar in einem Richterspruch (Urteil) durch Feststellung der Tatbegehung seinen Ausdruck finden (ÖJZ-LSK 1980/185);

es genügt aber, wenn diese Feststellung in demselben Urteil enthalten ist, das auch einen Schuldspruch wegen des auf seine Verjährung zu überprüfenden Delikts zum Gegenstand hat (SSt. 29/1;

SSt. 37/1 = JBl 1966, 573).

Dieser Anforderung entspricht das Ersturteil, in dem sowohl im Urteilsspruch als auch in den Urteilsgründen (vgl. Band IV, S. 418 und 427/428 d.A.) im Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschwerdeführers bei Erlangung eines auf den Namen Dipl.Ing.Walter B lautenden österreichischen Reisepasses am alle jene Tatumstände festgestellt wurden, die in rechtlicher Beziehung nach früherem Recht den Verbrechenstatbestand nach §§ 197, 199 lit d StG. 1945 und nach neuem Recht die Vergehenstatbestände nach §§ 223 Abs 2, 224, 228 Abs 1 StGB. begründeten.

Entgegen der in der Stellungnahme der Generalprokuratur vertretenen Ansicht - die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht auf diese Frage gar nicht ein - trat aber auch Verjährung in Bezug auf die unter II 14 und 15 des erstgerichtlichen Urteilssatzes genannten gefälschten privaten Urkunden, nämlich zweier Dienstzeugnisse der Firmen F und G, nicht ein.

Diese neiden gefälschten Dienstzeugnisse verwendete der Angeklagte nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen zusammen mit den übrigen unter II des erstgerichtlichen Urteilssatzes bezeichneten Urkunden zum Beweis der Tatsache, daß er Dipl.Ing. Walter Ernst B sei (Band IV S. 427 d.A.); aus der Aktenlage ergibt sich in diesem Zusammenhang, daß er dies anläßlich seiner Bewerbungen zum Vertragslehrer und zum Professor gegenüber dem Landesschulrat Salzburg bzw. dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst tat (vgl. Band II S. 71 c), worauf das Ersturteil in diesem Zusammenhang durch Verweisung auf den Personalakt auch Bezug nimmt (Band IV, S. 427 d.A.). Bezüglich aller dieser unter II des erstgerichtlichen Urteilssatzes beschriebenen Urkunden liegen die Kriterien einer Fortsetzungstat vor. Jeder einzelne Teilakt erfüllt die Deliktsvoraussetzungen des § 223 Abs 2 StGB., der Tathergang ist jeweils gleichartig, es besteht ein zeitlicher (und räumlicher) Zusammenhang, dasselbe Rechtsgut (die Zuverlässigkeit von Urkunden) wurde verletzt und es war eine Einheitlichkeit des Vorsatzes gegeben (Schönke-Schräder, Komm.z.dStGB.20, Vorbemerkungen zu §§ 52 ff., RN. 33, 34, 36, 38, 41, 42

und 47 ff.; Vogler im Leipziger Kommentar zum dStGB.10, Vorbemerkung zu §§ 52 ff., RN. 50, 52, 53, 54, 57 ff.).

Der Umstand, daß die Urkundenfälschungen des Angeklagten zum Teil auch nach § 224 StGB. qualifiziert sind, ändert an dieser Betrachtung nichts; die (zusätzliche) bloße Qualifikation (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. z.

StGB.2, RN 1 zu § 224) und die Einordnung der Strafdrohung in einen anderen Paragraphen des Strafgesetzbuches bleibt in diesem Zusammenhang unerheblich, so lange sich nur der Angriff gegen dasselbe strafrechtliche Verbot richtet (Schönke-Schräder, a.a.0., RN 38).

Eine Verjährung in Bezug auf die Verfälschung der beiden zu Punkt II 14 und 15 des erstgerichtlichen Urteilsspruchs genannten privaten Urkunden trat somit nicht ein, mag auch diese Verfälschung - wie die Generalprokuratur an sich richtig aufzeigt - nach früherem Recht für sich allein lediglich die Übertretung des Betruges nach § 461/197 StG. 1945 verwirklichen.

Zu Punkt III. des Schuldspruches:

In Bekämpfung der unter Punkt III. bezeichneten Schuldsprüche wegen Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach § 228 Abs 1 und Abs 2 StGB. weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, daß er nach den im angefochtenen Urteil hiezu enthaltenen Feststellungen mit Ausnahme des unter Punkt III. A angeführten (von ihm am bei der Bundespolizeidirektion Salzburg erschlichenen) Reisepasses, lautend auf den Namen Dipl.Ing. Walter B, von den weiteren unter Punkt III. B 1., 2. und 3. bezeichneten, gleichfalls von ihm unter dem falschen Namen Dipl.Ing. Walter B erschlichenen inländischen öffentlichen Urkunden, und zwar einem Führerschein, ausgestellt am von der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, einem Dienstausweis, ausgestellt am vom Landesschulrat in Salzburg, und einem am von der Bundespolizeidirektion Salzburg ausgestellten Personalausweis keinen Gebrauch gemacht hatte (Band IV, S. 428 d.A.). Obgleich entsprechend dieser in den Entscheidungsgründen enthaltenen Urteilsfeststellung im Ersturteil die Urteilsfakten Punkt III. B 1. bis 3. in rechtlicher Beziehung zutreffend als Vergehen nach § 228 Abs 1 StGB. qualifiziert wurden (§ 260 Abs 1 Z. 2 StPO.), läßt der Urteilsspruch jedoch insoweit einen Widerspruch mit der in den Urteilsgründen getroffenen Feststellung (über den fehlenden Gebrauch dieser Urkunden) erkennen, als der Wortlaut dieses Schuldspruchs auf eine Verwendung der dort angeführten (inhaltlich unrichtigen, inländischen öffentlichen) Urkunden (Führerschein, Dienstausweis, Personalausweis) durch den Beschwerdeführer hindeutet (vgl. insbesondere die unter Punkt III. B des Urteilssatzes angeführten Tatzeiten 'von 1975 bis ' sowie die zu Punkt III. B 1. ausdrücklich im Urteilssatz angeführte Verwendung des Führerscheins durch Vorweisen bei Verkehrskontrollen; Band IV, S. 418

d. A.). Diese Formulierung im Urteilsspruch wirkt sich aber im Ergebnis für den Beschwerdeführer nicht nachteilig aus, weil - ganz abgesehen davon, daß die Strafdrohung für eine Deliktsverwirklichung nach § 228 Abs 1

oder Abs 2 StGB. die gleiche ist - die im Urteilsspruch enthaltene Tatqualifikation nach § 228 Abs 1

StGB. (vgl. Band IV, S. 421 d.A.) den hiezu in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen (daß der Angeklagte diese Urkunden im Rechtsverkehr nicht gebraucht hatte) entspricht und dort volle Deckung findet, sodaß unter diesem Aspekt von einer unrichtigen, den Nichtigkeitsgrund nach der Z. 10 des § 281 Abs 1 StPO.

bewirkenden Subsumtion nicht gesprochen werden kann. So gesehen mangelt es in diesem Beschwerdepunkt an einer rechtlichen Beschwer des Angeklagten.

Es kann aber auch dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, sein gesamtes unter Punkt III. des Schuldspruchs angeführte Verhalten sei schon deshalb straflos, weil er mit den solcherart erschlichenen, auf fremden Namen lautenden Ausweisen einer ihm drohenden Verhaftung, sohin der Strafverfolgung, entgehen wollte, nicht beigepflichtet werden; erschöpft sich doch der dadurch auch nach seinen Vorstellungen bewirkte Eingriff des Beschwerdeführers - falls er tatsächlich nur aus diesem Motiv gehandelt haben sollte - nicht allein in einer Verletzung des Strafverfolgungsanspruches des Staates; die Erschleichung von unrichtigen inländischen öffentlichen Urkunden oder der Gebrauch der erschlichenen Urkunden enthält darüber hinaus vielmehr auch einen Eingriff in ein weiteres, speziell durch die Strafbestimmungen des § 228 StGB. geschütztes Rechtsgut (nämlich das Interesse und Vertrauen der Allgemeinheit an der inhaltlichen Richtigkeit und Zuverlässigkeit von inländischen öffentlichen Urkunden; vgl. hiezu auch EvBl

1977/214 = ÖJZ-LSK 1977/184 und EvBl 1981/64).

Unzutreffend ist auch die Ansicht des Beschwerdeführers, das ihm zur Last liegende Erschleichen einer inländischen öffentlichen Urkunde sei vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches am generell und unter allen Umständen straflos gewesen. Auszugehen ist nämlich auch in den hier in Betracht kommenden Fällen der Erschleichung eines Führerscheins von der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau am

(Punkt III. B 1. des Urteilssatzes) und eines Dienstausweises vom Landesschulrat für Salzburg am

(Punkt III. B 2. des Urteilssatzes) davon, daß der Beschwerdeführer diese jeweils auf den fremden Namen Dipl.Ing.Walter B lautenden Urkunden nach dem dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt (vgl. Band IV, S. 333 unten, 427 d.A.) unter Vorlage von (mittels Vidimierungen mehrmals) nachgemachten öffentlichen Urkunden erlangte. Er verwendete sohin auch in diesen Fällen nachgemachte öffentliche Urkunden als Täuschungsmittel, um solcherart zu erwirken, daß von Beamten der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau und des Landesschulrates für Salzburg gutgläubig ein Führerschein und ein Dienstausweis auf den falschen Namen Dipl.Ing. Walter B ausgestellt, demnach die Tatsache, er sei mit dem Vorgenannten identisch, jeweils in einer inländischen öffentlichen Urkunde beurkundet wurde.

Damit wurde aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nach seinem schon zur jeweiligen Tatzeit (1966 und 1970) vorgelegenen Vorhaben der Staat in einem konkreten Recht, nämlich auf Ausstellung solcher, mit Ausweisfunktion ausgestatteter Urkunden auf den richtigen Namen, geschädigt. Sohin war dieser Sachverhalt nach früherem Recht als Verbrechen des Betruges nach §§ 197, 199 lit d StG. 1945, das keinen Bereicherungsvorsatz verlangte und auch nicht auf Vermögensschädigung beschränkt war, strafbar. Zur Frage der Verjährung dieser (am und am begangenen) Taten genügt es auf die Ausführungen zu dem bereits gegen Punkt II. des Schuldspruchs vorgebrachten Verjährungseinwand zu verweisen.

Nach den dort dargelegten Erwägungen, die auch für die Urteilsfakten

III. B 1. und 2. im vollen Umfang gelten, liegt sohin Verjährung der am und verübten Taten gleichfalls nicht vor.

Es schlägt aber auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht durch, der am von der Bundespolizeidirektion Salzburg ausgestellte Personalausweis (Punkt III. B 3. des Urteilssatzes) sei auf Grund des (ihm von der Bundespolizeidirektion Salzburg am ) ausgestellten Reisepasses, sohin einer echten (inländischen öffentlichen) Urkunde ausgestellt worden; denn entscheidend für die hier in Betracht kommende Tatbeurteilung nach § 228 Abs 1 StGB. ist nur die Erwirkung einer (gutgläubig vorgenommenen) unrichtigen Beurkundung (eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache mit dem nach dieser Gesetzesstelle erforderlichen Gebrauchsvorsatz). Daß aber auch im Falle dieses Personalausweises etwas Unrichtiges beurkundet wurde, kann nicht in Zweifel gezogen werden, weil eben der Beschwerdeführer nicht Dipl.Ing. Walter B war, für den er sich ausgab.

Zu Punkt V. 1. des Schuldspruchs:

Nach den hiezu im Ersturteil getroffenen Feststellungen erschlich sich der Beschwerdeführer im September 1968 (richtig: vor dem und am - siehe ON. 108 und Beilage ./A zu ON. 115) unter Vorlage von falschen, auf Dipl.Ing. Walter Ernst B lautenden Urkunden und unter der Vorspiegelung, graduierter Diplomingenieur der Technischen Hochschule in Breslau zu sein und eine 19-jährige Berufspraxis aufzuweisen, vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst, sohin von einer zur Übertragung eines öffentlichen Amtes berufenen Stelle, durch (wissentliche) Täuschung über die nach dem Gesetz erforderlichen Anstellungserfordernisse die Übertragung des Amtes eines Vertragslehrers und Professors an der Höheren Technischen Lehranstalt in Salzburg mit einer Einstufung in die - nur für absolvierte Akademiker vorgesehene - Verwendungsgruppe L 1, die auch eine Bezahlung nach dem dieser Einstufung entsprechenden Entlohnungsschema zur Folge hatte, obgleich er nach seiner Vorbildung nur die Anstellungserfordernisse eines Fachschulingenieurs erfüllte und ihm demgemäß nur ein Gehaltsanspruch nach dem hiefür geltenden Entlohnungsschema L 2 zugestanden wäre.

Ungeachtet des im Ersturteil als erwiesen angenommenen Umstandes, daß der Beschwerdeführer, der bis zur Aufdeckung seiner wahren Identität im Jahre 1978, sohin nahezu zehn Jahre hindurch (bei einer nach der Aktenlage zuletzt auf 'sehr gut' lautenden Dienstbeurteilung;

vgl. die zeugenschaftlichen Bekundungen des Direktors dieser Schule, Mag.Arch.Hermann M, Band II, S. 175

d. A. und Band III, ON. 66 d.A.) als Lehrer eine (im wesentliche entsprechende) Leistung erbracht hatte (vgl. Band IV, S. 431 d.A.), sprach es den Angeklagten in diesem Faktum des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z. 1 und Abs 3 StGB. schuldig, wobei es ihm einen dadurch herbeigeführten tatsächlichen Vermögensschaden im Ausmaß von 386.417,70 S anlastete, den es in der Differenz zwischen dem in der gesamten Zeit seiner Lehrtätigkeit an der Höheren Technischen Lehranstalt in Salzburg bezogenen Gehalt nach dem Entlohnungsschema L 1 und der ihm nach seinem tatsächlichen Ausbildungsstand gebührenden Entlohnung als Fachschulingenieur nach dem Entlohnungsschema L 2 erblickte.

Diesen Teil des Schuldspruches bekämpft der Beschwerdeführer mit einer der Sache nach auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Rechtsrüge, derzufolge im wesentlichen Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, insbesondere zu dem zur Herstellung des Tatbestandes des Betruges erforderlichen Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz releviert werden und im übrigen die Auffassung vertreten wird, auch eine Tatbeurteilung nach § 315 StGB. durch Erschleichung eines Amtes komme nicht in Betracht, weil der Angeklagte an sich die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anstellung als Lehrer nach dem Entlohnungsschema L 2 erfüllt habe.

Zutreffend sind lediglich die Beschwerdeausführungen, soweit darin Feststellungsmängel des Ersturteils zum Urteilsfaktum V. 1. über ein Handeln des Beschwerdeführers mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz aufgezeigt werden.

Die auf eine rein formale Betrachtung abgestellte Methode des Erstgerichtes bei Berechnung des objektiven Schadens aus der Differenz zwischen dem Entlohnungsschema L 1 und L 2 kann keine zur Schadensermittlung taugliche Grundlage bilden, kommt doch in einem Fall wie vorliegend ein vermögensrechtlicher Schaden in der Regel nur dann in Betracht, wenn für den entgegengenommenen Lohn nicht eine entsprechende Leistung als Äquivalent erbracht wird (Leukauf-Steininger, Komm.2, RN 39 zu § 146

StGB.; Kienapfel, Grundriß, Bes. Teil, II, RN 162 und 197 zu § 146 StGB.; Bertel, Vermögensdelikte, 79). Daß dies hier der Fall war, kann schon deshalb nicht gesagt werden, weil der Beschwerdeführer nach den Urteilsannahmen als Lehrer tatsächlich eine (entsprechende) Leistung erbrachte (Band IV, S. 431 d.A.), sodaß das Bundesministerium für Unterricht und Kunst (ersichtlich aus diesem Grund) mit Erlaß vom auch auf eine Rückforderung der an den Beschwerdeführer erbrachten Bezugszahlungen verzichtete (Band IV, S. 197 d.A.).

Davon abgesehen fehlt aber auch - wie der Angeklagte in seiner Beschwerde zutreffend aufzeigt - im Ersturteil eine zureichende Feststellung, daß der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet war, den Staat (Bund) um den vorerwähnten Differenzbetrag zu schädigen und sich solcherart unrechtmäßig zu bereichern.

Hingegen kann der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, daß sein Verhalten auch nicht als Erschleichung eines Amtes im Sinne des § 315 StGB. beurteilt werden könnte. Gerade jenen Fällen der Erschleichung eines öffentlichen Amtes, in denen der Täter von vornherein gewillt ist, eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen und somit ein auf Vermögensschädigung gerichteter Vorsatz nicht nachweisbar ist, wurde im Strafgesetzbuch durch Schaffung eines eigenen Tabestandes (§ 315 StGB.) Rechnung getragen. Geschütztes Rechtsgut ist in diesen Fällen nicht das Vermögen (des Staates), sondern vor allem der öffentliche Dienst, der von fachlich oder charakterlich ungeeigneten Organwaltern verschont bleiben soll (vgl. EBRV, S. 464); § 315 StGB. ist für solche Fälle als abschließende Strafbarkeitsregelung gedacht (Kienapfel, Grundriß, Bes. Teil, II, RN 197 und 199 zu § 146 StGB.; vgl. auch Loebenstein, ÖJZ. 1980, S. 5; Leukauf-Steininger, Komm.2, RN 39 zu § 146 StGB.). Der im Ersturteil zu diesem Urteilsfaktum (Punkt V. 1. des Urteilssatzes) festgestellte Sachverhalt ist somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für dessen Schuldspruch nach dem § 315 StGB. durch Erschleichung eines Amtes durchaus tragfähig, hat doch der Angeklagte das Bundesministerium für Unterricht und Kunst als eine zur Übertragung eines öffentlichen Amtes berufene Stelle über die (bei ihm nicht gegebenen) Anstellungserfordernisse als Lehrer der Höheren Technischen Lehranstalt in der Verwendungsgruppe L 1, sohin über eine Tatsache getäuscht, die nach dem Gesetz die Übertragung eines bestimmten öffentlichen Amtes ausschließen würde (vgl. hiezu den Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom , Zl. 100.723/1-18A/a/78, Band IV, Beilage A zu ON. 115), und dadurch bewirkt, daß ihm dieses Amt (zunächst ab als Vertragslehrer und sodann - nach entsprechender Bewerbung -

am durch die Übernahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zum Bund als Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L

1) auch tatsächlich übertragen wurde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß er - von der charakterlichen Eignung abgesehen

-

allenfalls die Anstellungserfordernisse der Verwendungsgruppe L 2 erfüllte, denn er erstrebte und erreichte nicht eine Einstufung nach dieser Verwendungsgruppe, sondern vielmehr eine solche nach L 1, ohne jedoch den gesetzlichen Voraussetzungen dieser Verwendungsgruppe zu entsprechen. Damit täuschte er aber über eine Tatsache, die nach dem Gesetz die Übertragung eines öffentlichen Amtes als Lehrer der Höheren Technischen Lehranstalt der Verwendungsgruppe L 1 ausschloß.

Es liegt daher Nichtigkeit im Sinne der Z. 10 des § 281 Abs 1 StPO. vor, weil der Beschwerdeführer im Urteilsfaktum V. 1. nicht - wie geschehen - des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z. 1 und Abs 3 StGB., sondern des Vergehens der Erschleichung eines Amtes nach § 315 StGB. schuldig zu sprechen gewesen wäre. Eine Verjährung des letztgenannten Delikts (mit den Tatzeiten Sommer / vor dem 9. September / 1968 und ) trat nicht ein. Denn infolge der unter Verwendung von nachgemachten öffentlichen Urkunden mit der Vortäuschung der gesetzlichen Anstellungserfordernisse als Lehrer der Höheren Technischen Lehranstalt der Verwendungsgruppe L 1 verbundenen, auf Schädigung des Staates in einem konkreten Recht (auf Einstellung als Vertragslehrer und auf Pragmatisierung als Lehrer dieser Verwendungsgruppe nur bei Vorliegen der hiefür im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen) gerichteten Absicht des Beschwerdeführers war diese Amtserschleichung (im Hinblick auf die hiebei vom Angeklagten vorgelegten, auf den falschen Namen Dipl. Ing. Walter B lautenden, öffentlichen Urkunden, die nachgemacht waren), auch nach früherem Recht, und zwar nach den - gegenüber § 315 StGB. strengeren - Bestimmungen der §§ 197, 199 lit d StG. 1945 strafbar, sodaß auch hier, soweit es die Frage der Verjährung anlangt, auf das bereits zu Punkt II. des Schuldspruchs Gesagte verwiesen werden kann (Verjährungsfrist für das Delikt nach § 315

StGB.: 3 Jahre; nächste, die Verjährung unterbrechende bzw. hemmende

Straftat: ).

Das Delikt nach §§ 197, 199 lit d StG. 1945 mit der bis zu fünf Jahren reichenden Strafdrohung des § 202 StG. 1945 ist auch gegenüber jenem des § 315 StGB.

mit einer Strafdrohung bis zu einem Jahr strenger, sodaß ungeachtet der vor dem liegenden Tatzeit ein Schuldspruch nach § 315 StGB. zu fällen ist.

Zu Punkt V. 2. des Schuldspruchs:

Hiezu stellte das Erstgericht fest, daß der Angeklagte im Herbst (September) 1977 bei der Raiffeisenkasse Aigen-Elsbethen-Parsch um Gewährung eines (weiteren) Kredites in der Höhe von 70.000 S zum Ausbau eines von ihm angeblich gekauften Hauses ansuchte und über Aufforderung (zur Bescheinigung des vorgegebenen Kreditzweckes) einen in Wahrheit von ihm angefertigten Kaufvertrag über den Erwerb der Liegenschaft EZ. 565 der KG.

Leopoldskron vorlegte, auf dem die Unterschriften der angeblichen Liegenschaftsverkäufer Alfred I und Maria I nachgemacht waren. Dieser Kredit von 70.000 S wurde dem Angeklagten nach der Aktenlage auch tatsächlich gewährt.

Das Ersturteil erschöpft sich in diesem Betrugsfaktum in der Feststellung einer vom Angeklagten unter Benutzung einer falschen Urkunde (nämlich eines vorgetäuschten Kaufvertrages, auf dem die Unterschriften der Verkäufer nachgemacht worden waren) begangenen Täuschung, läßt aber völlig offen, ob er hiebei auch mit Schädigungsund Bereicherungsvorsatz handelte. Feststellungen hierüber wären umso mehr geboten gewesen, als der Angeklagte nach der Aktenlage einen solchen Vorsatz stets geleugnet hatte (vgl. Band II, S. 71 e verso und Band IV, S. 351/352 d.A.); auch nach der Darstellung des Zeugen Josef O wurden vom Angeklagten zunächst zur Tilgung dieses Darlehens Rückzahlungen in nicht unbeträchtlichem Ausmaß geleistet (vgl. Band III, ON. 53 und Band IV, S. 363/364 d. A.).

Dieser vom Beschwerdeführer in seiner Nichtigkeitsbeschwerde ungerügt gebliebene, die subjektive Tatseite betreffende Feststellungsmangel macht den Schuldspruch in diesem Betrugsfaktum (Punkt V. 2. des Urteilssatzes) nach der Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. nichtig.

Dieser dem Ersturteil in diesem Belang anhaftende und sich zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkende materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund war aus Anlaß der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerden gemäß § 290 Abs 1

StPO. von Amts wegen wahrzunehmen. Der aufgezeigte Feststellungsmangel hat eine Aufhebung des zu Punkt V.

2. bezeichneten Schuldspruchs des Beschwerdeführers und eine Rückverweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Faktum zur Folge.

Zu Punkt VII. des Schuldspruchs:

Der hier in Rede stehende Schuldspruch des Angeklagten wegen Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB. betrifft nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen wiederholte (mündliche) Äußerungen des Angeklagten im Jänner 1978 gegenüber seiner ehemaligen Schülerin und Freundin Helga K, er werde sie vernichten und die Manipulationen anläßlich ihrer Matura bekanntgeben, wodurch er sie zur Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft mit ihm zu nötigen versuchte.

Der Beschwerdeführer geht in seiner gegen diesen Schuldspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde erkennbar davon aus, daß Grundlage seines Schuldspruchs wegen Vergehens der versuchten Nötigung (Punkt VII. des Urteilssatzes) ein von seinem Rechtsvertreter Dr. Alois P an Helga K gerichtetes Schreiben (vom ; vgl. Band III, S. 127 d.A.) sei und meint, er könnte für den Inhalt eines von einer rechtskundigen Person (für ihn) verfaßten Schreibens strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Hiebei übersieht er jedoch, daß Gegenstand eines Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung nicht das vorerwähnte Schreiben seines Vertreters an Helga K vom ist; diesem Schuldspruch liegen (laut Urteilssatz) vielmehr vom Beschwerdeführer gegenüber der Vorgenannten bereits im Jänner 1978 wiederholt gemachte (mündliche) Äußerungen zugrunde. Damit ist dem gegen seinen Schuldspruch zu Punkt VII. des Urteilssatzes gerichteten Beschwerdevorbringen von vornherein der Boden entzogen. Soweit hingegen der Beschwerdeführer mündliche Drohungen gegenüber Helga K ganz allgemein als nicht bewiesen bezeichnet, genügt es - soferne er solcherart darauf abzielen sollte, einen Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. in Ansehung der dem angefochtenen Schuldspruch wegen versuchter Nötigung zugrundeliegenden mündlichen Äußerungen gegenüber Helga K darzutun - darauf zu verweisen, daß das Erstgericht die Feststellung, der Beschwerdeführer habe Helga K im Jänner 1978

wiederholt (mündlich) durch die Äußerung, er werde sie vernichten und die Manipulationen anläßlich ihrer Matura aufdecken, um sie dadurch zur Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft mit ihm zu nötigen, jedenfalls auf die Aussage dieser Zeugin (vgl. Band IV, S. 393, 394 und 395

d. A.) stützen konnte (Band IV, S. 435 d.A.), so daß der Hinweis auf ihre Angaben eine zureichende Begründung im Sinn der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. für die Annahme eines Nötigungsversuches darstellt. Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und zu Punkt VI. des Schuldspruches:

Die allein den Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. relevierende Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den freisprechenden Teil des Ersturteils. Der Angeklagte wurde zu Punkt VI. des verurteilenden Teils der angefochtenen Entscheidung des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs 1 StGB.

allein deshalb schuldig erkannt, weil er Helga K zwischen Weihnachten 1976 und

die Maturafragen in Deutsch (richtig: das Thema der schriftlichen Maturaarbeit im Prüfungsfach Deutsch) vorzeitig mitgeteilt hatte. Hingegen erachtete das Erstgericht den weiteren darüber hinausgehenden, auf der Selbstanzeige des Angeklagten und seinem - auch in der Hauptverhandlung aufrechterhaltenen - Geständnis gestützten Anklagevorwurf, er habe Helga K (nicht nur das Thema der schriftlichen Maturaarbeit in Deutsch, sondern) auch die Fragen in den (anderen) Maturafächern vorzeitig bekanntgegeben, ihr anläßlich der mündlichen Matura die (ihr schon vorher bekanntgegebenen) Fragen (auf die sie sich daher speziell vorbereiten konnte) zugespielt und ferner bei Ablegung der schriftlichen Reifeprüfung die von ihr während der Prüfungszeit verfaßten (schriftlichen) Arbeiten gegen schon früher vorbereitete (fehlerfreie) Arbeiten ausgetauscht, als nicht erwiesen;

dies im wesentlichen mit der Begründung, daß insoweit das als einziges Beweismittel vorliegende, vom Erstgericht aber als nicht glaubwürdig beurteilte Geständnis des Angeklagten für einen Schuldspruch nicht ausreiche, zumal auch den vom Angeklagten aus Anlaß seiner Selbstanzeige und zur Untermauerung derselben vorgelegten Urkunden (deren Inhalt aber im Ersturteil unerörtert blieb) keine solche Beweiskraft zukomme, um die dem Geständnis des Angeklagten entgegenstehende Darstellung der Zeugin Helga K als unrichtig anzusehen, die eine - über die Bekanntgabe des Themas der schriftlichen Maturaarbeit in Deutsch hinausgehende - Begünstigung durch den Angeklagten bei Ablegung der Reifeprüfung in Abrede stellte (Band IV, S. 434 und 439/440 d.A.).

Der Mängelrüge der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Das Erstgericht überging, wie die Staatsanwaltschaft und die Generalprokuratur zutreffend aufzeigen, beim Freispruch des Angeklagten wesentliche, in der Hauptverhandlung aufgenommene Beweise und erörterte Verfahrensergebnisse völlig mit Stillschweigen, sodaß der freisprechende Teil des Ersturteils mit einer Unvollständigkeit in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. behaftet ist.

So blieben im Ersturteil die (in der Hauptverhandlung verlesenen; vgl. Band IV, S. 405 d.A.) Angaben des Zeugen Mag.Arch.Hermann M vor dem Untersuchungsrichter (Band III, ON. 66), aber auch die von diesem Zeugen in der Hauptverhandlung gemachten Angaben unerörtert, nach denen Helga K bei einem von diesem Zeugen mit ihr im Zusammenhang mit der ihm vom Angeklagten persönlich überreichten und mit dem Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens verbundenen Selbstanzeige geführten Gespräch ihm gegenüber zumindest sinngemäß die Richtigkeit dieser Selbstanzeige mit der Beifügung zugegeben hatte, die (ihr bekanntgegebenen Matura-) Fragen vom Angeklagten nicht verlangt, sondern vielmehr von ihm angeboten erhalten zu haben (Band III, ON. 66, S. 251 d.A. und Band IV, S. 375 d. A.), wobei dieser Zeuge noch unter Hinweis auf den damals von Prof. Q geäußerten Einwand, sie hätte es doch nicht notwendig gehabt, auch in Fächern wie Deutsch zu schwindeln, hinreichend klarstellte, daß sie nach ihrem damaligen Eingeständnis vom Angeklagten nicht nur das Thema der Maturaarbeit in Deutsch vorzeitig in Erfahrung gebracht hatte. Unberücksichtigt blieb - was gleichfalls von der Staatsanwaltschaft in ihrer Mängelrüge releviert wird - aber auch die vom Angeklagten seiner Selbstanzeige angeschlossene und in der Hauptverhandlung auch zur Verlesung gebrachte (Band IV, S. 405 d.A.) eidesstattliche Erklärung der Edda R, des Cesare S, des Emilio T und der Antonietta T vom , derzufolge Edda R (einer Lehrerin der italienischen Sprache) schon zur Jahreswende 1976/77 anläßlich eines von ihr gemeinsam mit dem Angeklagten und Helga K in Zell am See verbrachten Urlaubes die Themen für die Reifeprüfung der Helga K im Unterrichtsfach 'Italienisch', sohin schon lange vor der erst im Mai 1977 von ihr abgelegten Reifeprüfung, mit der Bitte bekanntgegeben worden waren, für Helga K Kurzreferate über die ihr mitgeteilten - nachmals auch tatsächlich gestellten - Maturathemen auszuarbeiten, sie dies auch getan und noch am Tage vor dem Examen in Salzburg diese ausgearbeiteten Referate mit Helga K geübt habe (Band I, S. 45 d.A.).

Edda R distanzierte sich zwar bei ihrer im Rechtshilfeweg am in Piacenza durchgeführten Einvernahme als Zeugin von dieser eidesstattlichen Erklärung und behauptete, ihre dort aufscheinende Unterschrift sei durch eine Fotomontage zustande gekommen, sie bestätigte aber auch als Zeugin, noch vor der Prüfung mit Helga K die dieser bereits bekanntten Themen bearbeitet und korrigiert zu haben (Band IV, ON. 126, S. 321/322 d.A.). Auch diese in der Hauptverhandlung verlesene Zeugenaussage der Edda R (Band IV, S. 406

d. A.) wurde im Ersturteil mit Stillschweigen übergangen. Dasselbe macht die Staatsanwaltschaft mit Recht dem Ersturteil aber auch in Ansehung der dort unberücksichtigt gebliebenen Aussage des Zeugen Franz U, eines ehemaligen Mitschülers der Helga K, zum Vorwurf, auf den sich der Angeklagte schon in seiner Selbstanzeige berufen hatte (vgl. Band I, S. 49 ff. d.A.). Der Genannte bestätigte nämlich als Zeuge sowohl vor dem Untersuchungsrichter (Band III, ON. 74 d.A.) als auch in der Hauptverhandlung (Band IV, S. 400 d.A.), einen Tag vor der Matura der Helga K, die damals mit ihrem Vater zu ihm gekommen sei, eine bestimmte, von ihr bereits vorher durchgerechnete Aufgabe aus dem Fachgebiet 'Stahlbetonbau' betreffend 'Ausmittiger Druck (kleine Ausmittigkeit)', die nach der Behauptung des Angeklagten in seiner Selbstanzeige für Helga K als Maturabeispiel bestimmt war (vgl. die hiezu vom Angeklagten vorgelegten schriftlichen Unterlagen, Band I, S. 51 ff. d.A.), noch näher erklärt zu haben. Dieser Zeuge betonte überdies noch, daß das ausgezeichnete Abschneiden der Helga K in den Maturafächern Statik und Stahlbetonbau im Hinblick auf ihre vorher in diesen Fächern gezeigten (sehr schwachen) Leistungen in der Klasse allgemeines Erstaunen erregt habe und sonderbar erschienen sei.

Angesichts dieser weiteren, für die Entscheidung der übrigen, den Gegenstand des Freispruchs des Angeklagten bildenden Fakten bedeutsamen, jedoch im Ersturteil mit Stillschweigen übergangenen Verfahrensergebnisse ist die dem Freispruch zugrundeliegende Begründung des erstgerichtlichen Urteils, es liege hier als einziges Beweismittel allein das - nach Auffassung des Erstgerichtes infolge seiner Bedenklichkeit als Feststellungsgrundlage für einen Schuldspruch nicht ausreichende - Geständnis des Angeklagten vor, unzutreffend.

Die Nichterörterung der vorerwähnten, von der Staatsanwaltschaft in ihrer Mängelrüge aufgegriffenen Verfaerensergebnisse begründet eine Unvollständigkeit des Ausspruchs des Ersturteils über entscheidende Tatsachen in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO., sodaß eine Aufhebung des Ersturteils (auch) in seinem freisprechenden Teil und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch in diesem Punkte unvermeidlich ist.

Wegen des engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhanges war gemäß § 289 StPO. auch der unangefochten gebliebene Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB.

(Punkt VI des erstgerichtlichen Urteilssatzes) aufzuheben. Ausgehend vom gesamten dem Angeklagten als Mißbrauch der Amtsgewalt angelasteten Anklagevorwurf drängt sich das Bild eines von einem einheitlichen Vorsatz umfaßten Gesamtverhaltens des Angeklagten auf, das in einer Reihe von Teilakten besteht, nämlich die zugunsten der Helga K vorgenommene vorzeitige Preisgabe von Prüfungsthemen der schriftlichen und der mündlichen Matura in mehreren Fächern, die dem Angeklagten als Schriftführer der Prüfungskommission bekanntgeworden waren, sowie zusätzliche Manipulationen sowohl anläßlich der schriftlichen Maturaarbeiten, nämlich ein Austausch der in der Prüfungszeit vorgenommenen Arbeiten der Kandidatin Helga K gegen schon vorher verfaßte Arbeiten, als auch anläßlich der mündlichen Matura, sohin ein verabredetes Zusammenspiel mit der Genannten zum Zweck des Zuschiebens bestimmter (von anderen Prüfern bereits schriftlich deponierter) Prüfungsfragen an Helga K, wobei der Angeklagte (anläßlich dieser Manipulationen) als Prüfungsaufsichtsorgan tätig wurde.

Dieser einheitlich scheinende Gesamtkomplex gebietet eine einheitliche Beurteilung auch im zweiten Verfahrensgang in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, sei es - je nach den im erneuerten Verfahrensgang zu treffenden Feststellungen - in der Richtung des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1

StGB. oder in der Richtung des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB. Eine gesonderte Beurteilung einzelner Teilakte erscheint im vorliegenden Stadium des Verfahrens wegen der möglichen Verknüpfung mit den von der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils betroffenen anderen Teilakten untunlich. Aus den angeführten Gründen war daher wie aus dem Spruch ersichtlich über die Nichtigkeitsbeschwerden zu entscheiden und der Angeklagte mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen. Der Oberste Gerichtshof sah sich nicht veranlaßt, die Sache an einen anderen Gerichtshof erster Instanz zu verweisen (§ 288 Abs 2 Z. 1 StPO.), wie dies der Verteidigung im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung begehrt wurde. Der Umstand, daß Vertreter von Massenmedien, die in Salzburg erscheinen, an einer Berichterstattung im vorliegenden Straffall interessiert sind, rechtfertigt keine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.