OGH vom 20.05.2010, 9Nc17/10i

OGH vom 20.05.2010, 9Nc17/10i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Hon. Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. K.H. Plankel ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Kraft Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 36.340 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Arbeitsrechtssache wird an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht überwiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger begehrte mit seiner beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage die Zahlung von 36.340 EUR sA als Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG, mit der Begründung, er habe das Vertragsverhältnis zur Beklagten aus von dieser begründetem Anlass aufgelöst.

Nach Schriftsatzwechsel und Durchführung der vorbereitenden Tagsatzung beantragte der Kläger die Delegierung des Verfahrens gemäß § 31 JN an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht. Die überwiegende Anzahl der beantragten Zeugen (jedenfalls 11, nur einer sicher in einem anderen Sprengel) haben ihren Wohnsitz im Sprengel dieses Gerichts. Die Delegierung werde daher zu einer Verkürzung und Verbilligung des Prozesses führen.

Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus und verwies darauf, dass es dem Kläger bei Einbringung der Klage gemäß § 4 Abs 1 ASGG freigestanden wäre, die Zuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht in Anspruch zu nehmen. Nachträglich für die Delegierung sprechende Umstände seien nicht hervorgekommen. Die Erfahrung der Beklagten aus anderen, ähnlich gelagerten Verfahren lasse vermuten, dass der Kläger offensichtlich nur die Absicht verfolge, sich eines ihm unliebsamen Richters zu entledigen. Die Delegierung dürfe aber nur die Ausnahme bleiben.

Das Erstgericht verwies auf den Verfahrensstand und sprach sich im Ergebnis für eine Delegierung aus.

Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Der Beklagten ist beizupflichten, dass eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen darf und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen soll. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 ua).

Davon ist aber hier auszugehen. Nicht nur offensichtlich der Kläger, sondern elf der beantragten Zeugen haben ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck. Lediglich bei einem Zeugen steht fest, dass er in Wien zu laden ist.

Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens (RIS-Justiz RS0053169). Das wird hier durch eine Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Innsbruck erreicht. Der überwiegende Teil des Beweisverfahrens kann dann vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden. Die Zeugen müssen keine weite und kostspielige Anreise in Kauf nehmen.

Es wurde erst jüngst in einem ähnlich gelagerten Verfahren mit derselben Beklagten (8 Nc 1/10d) festgehalten, dass es einer Delegierung nicht grundsätzlich im Weg steht, wenn der Kläger die Unzweckmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte voraussehen können (RIS-Justiz RS0109590). Entscheidend ist vielmehr auch in diesem Fall, ob eine Delegierung immer noch zweckmäßig iSd § 31 Abs 1 JN ist, diese Voraussetzung liegt hier vor.