OGH vom 02.08.2016, 9Nc16/16a

OGH vom 02.08.2016, 9Nc16/16a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Dehn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der beim Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ 2 Cga 60/15w anhängigen Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, gegen die beklagte Partei Dr. H*****, vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wegen 2.300 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht Wiener Neustadt zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin erhebt gegen den Beklagten, der bis zu seiner Pensionierung als Richter tätig war, einen Regressanspruch wegen anerkannter Amtshaftungsansprüche.

Der Beklagte bestreitet die Klageforderung; lediglich in eventu wendet er dagegen bis zur Höhe der Klagsforderung eine Gegenforderung ein, die er auf Amtshaftungsansprüche unter anderem wegen behaupteter Mobbinghandlungen in Form von „jahrelangen haltlosen Disziplinaranzeigen“ stützt, die auch durch den ehemaligen und den nunmehrigen Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien erfolgt seien.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am stellte die Vorsitzende des Erstgerichts in Aussicht, zunächst über die Hauptforderung mit Teilurteil abzusprechen und erst danach, je nach Ausgang des Verfahrens, auf die Gegenforderung des Beklagten einzugehen, wobei den Parteien für den Fall des Zurechtbestehens der Hauptforderung die Möglichkeit gegeben werden sollte, zur Gegenforderung weiteres Vorbringen zu erstatten (ON 9, S 8 = AS 53).

Für eine Widerklage, in der der Beklagte (als Kläger zu *****) für sein Amtshaftungsbegehren wegen behaupteter Mobbinghandlungen gegen ihn durch Organe der Justizverwaltung die Vorlage an den Obersten Gerichtshof und die Delegierung in einen anderen Sprengel als den des Oberlandesgerichts Wien beantragte, sah der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung zu AZ 1 Nc 22/16z die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG als erfüllt an und bestimmte das Landesgericht ***** als für die Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache zuständig.

Nun legte das Landesgericht Wiener Neustadt von Amts wegen (auch) den Akt über die Regressforderung der Klägerin dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist in Rechtssachen, in denen ein Ersatzanspruch aus einem behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Handeln von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, gemäß § 9 Abs 4 AHG vom Obersten Gerichtshof ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, ohne dass die Berechtigung des zu erhebenden Anspruchs zu prüfen ist (RIS Justiz RS0122240).

Im vorliegenden Fall hat jedoch der Beklagte die Berechtigung des gegen ihn gerichteten Regressanspruchs bestritten und nur in eventu für den Fall, dass sich das Begehren als berechtigt erweisen sollte, diesem eine Gegenforderung entgegen gehalten. Damit bleibt – mangels Konnexität iSd § 391 ZPO und wie dies das Erstgericht auch mit Hinweis auf prozessökonomische Überlegungen in Aussicht genommen hat – das Verfahren vorerst auf den Streitgegenstand der Klageforderung beschränkt. Für eine Anwendung des § 9 Abs 4 AHG liegen die Voraussetzungen derzeit nicht vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0090NC00016.16A.0802.000