VfGH vom 15.06.2009, b28/07

VfGH vom 15.06.2009, b28/07

Sammlungsnummer

18761

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch einen Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission betreffend Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verweigerung der Zustimmung des Dienststellenausschusses zur dienstrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers; Gesetzwidrigkeit bereits in einem vorangegangenen Verfahren rechtskräftig festgestellt; Legitimation des dem Dienststellenausschuss als Mitglied angehörenden Beschwerdeführers gegeben

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis zum Bund. Er ist an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe Wien 19 als Professor tätig und Mitglied des Dienststellenausschusses an der genannten Schule.

1.1. Am erstattete der Leiter der Abteilung für pädagogische Angelegenheiten der berufsbildenden Schulen gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige, weil sich dieser Schülerinnen seiner Klasse gegenüber wiederholt unangemessen verhalten und sexistische Bemerkungen gemacht habe. Daraufhin leitete die Disziplinarkommission beim Stadtschulrat für Wien mit Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom , in dem die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltensweisen konkretisiert wurden, gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren ein. Dieser Beschluss wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom mit der Begründung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer als Personalvertreter § 28 Bundesgesetz vom über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG) BGBl. 133/1967 in der Fassung BGBl. 310/1987 unterfalle und daher ohne Zustimmung des Dienststellenausschusses nicht dienstrechtlich verfolgt werden dürfe.

1.2. In weiterer Folge ersuchte der Stadtschulrat für Wien den Dienststellenausschuss der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe (im Folgenden: Dienststellenausschuss) um Zustimmung zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer. Der Dienststellenausschuss verweigerte diese Zustimmung mit Beschluss vom . Der dagegen vom Stadtschulrat für Wien erhobenen Beschwerde wurde mit Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission vom Folge gegeben, die Gesetzwidrigkeit des Beschlusses des Dienststellenausschusses festgestellt und dieser Beschluss aufgehoben. Begründend wurde dazu u.a. ausgeführt, dass das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe begrifflich nicht in Vertretung der Interessen der Bediensteten erfolgt sein könne, weshalb der Dienststellenausschuss gemäß § 28 Abs 2 PVG die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers zu erteilen gehabt hätte; da der Dienststellenausschuss an die Rechtsansicht der Personalvertretungs-Aufsichtskommission gebunden sei, habe er umgehend einen Beschluss im Sinne dieser Rechtsauffassung zu fassen.

1.3. Mit an die Disziplinarkommission beim Stadtschulrat für Wien adressierten Schreiben vom , und ersuchte der Dienststellenausschuss um die Übermittlung von "Entscheidungsgrundlagen", "Mitteilung, welches Verhalten des [Beschwerdeführers] nun disziplinarrechtlich verfolgt wird" sowie "um die Übermittlung der Unterlagen und eine[r] umfassende[n] ... Sachverhaltsdarstellung" und teilte mit, "vorerst noch keinen Beschluss fassen [zu können]".

Daraufhin erhob der Stadtschulrat für Wien mit Schreiben vom neuerlich Beschwerde an die Personalvertretungs-Aufsichtskommission mit der Begründung, dass der Dienststellenausschuss weiterhin die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des Beschwerdeführers verweigere, und beantragte u.a., "diese Pflichtverletzung des Dienststellenausschusses durch mangelnde

umgehende Umsetzung des ... Erkenntnisses [der

Personalvertretungs-Aufsichtskommission] festzustellen". Nach einer dazu vom Dienststellenausschuss erstatteten Stellungnahme und einem weiteren an die Personalvertretungs-Aufsichtskommission gerichteten Schreiben des Stadtschulrates für Wien gab die Personalvertretungs-Aufsichtskommission der Beschwerde des Stadtschulrates für Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom Folge und stellte

"[g]emäß § 41 Abs 1 und 2 PVG ... fest..., dass die

Geschäftsführung des Dienststellenausschusses durch Verweigerung der Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des [Beschwerdeführers] wegen unangemessenen Verhaltens und sexistischer Bemerkungen gegenüber Schülerinnen gesetzwidrig ist."

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Vorweg ist auf die ... Ausführungen in der Vorentscheidung

der Kommission [Personalvertretungs-Aufsichtskommission] vom [s. oben Pkt. 1.2.] zu den Prüfungsbefugnissen und zum Prüfungsmaßstab des Personalvertretungsorgans zu verweisen. Demnach hat der DA [Dienststellenausschuss] lediglich zu prüfen, ob das Verhalten, das geahndet werden soll, in der Eigenschaft als Personalvertreter oder nicht in dieser Eigenschaft gesetzt wurde. Hingegen hat der DA nicht zu prüfen, ob die dem Personalvertreter vorgeworfenen Äußerungen und Handlungen tatsächlich geschehen sind und einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen. Der DA hat daher lediglich die Frage zu beurteilen, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt worden wäre oder nicht.

Dass die [dem Beschwerdeführer] vorgeworfenen Handlungen und Äußerungen nicht in Ausübung seiner Funktion erfolgt sein können, hat die Kommission bereits in ihrer Vorentscheidung für den DA bindend festgestellt und versteht sich im Übrigen von selbst. Ein derartiges Verhalten kann begrifflich nicht in Ausübung der Funktion eines Personalvertreters erfolgen. Da die Kommission die Verpflichtung des DA zur Erteilung der von ihm geforderten Zustimmung bereits in der Vorentscheidung geklärt hat, ist auch der Einwand des DA von vornherein verfehlt, er brauche weitere Unterlagen. Abgesehen davon ist dieser Einwand auch inhaltlich haltlos, weil die gegen [den Beschwerdeführer] erhobenen Vorwürfe völlig klar sind und auch dem DA mitgeteilt wurden. Die Zustimmung von der Vorlage von Unterlagen abhängig zu machen, die dem DA die für sich in Anspruch genommene Beurteilung erlauben, ob die Vorwürfe zutreffen, ist ihm verwehrt, weil er - wie schon oben ausgeführt - die Richtigkeit der Vorwürfe nicht zu prüfen, sondern zu unterstellen hat.

Dass die Disziplinarkommission - in der Absicht, Verjährung zu vermeiden - Einleitungsbeschlüsse fasst, die in der Folge von der Berufungskommission beim BKA mangels Zustimmung des DA aufgehoben werden [Anm.: nach Aufhebung des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses vom durch den in Pkt. 1.1. genannten Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt leitete die Disziplinarkommission beim Stadtschulrat für Wien mit Beschlüssen vom und vom jeweils neuerlich ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein; diese Beschlüsse wurden abermals mit Bescheiden der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom bzw. vom mit der Begründung aufgehoben, dass es an der gemäß § 28 PVG für die dienstrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers erforderlichen Zustimmung des Dienststellenausschusses mangle], ändert an der Verpflichtung des DA, die von ihm geforderte Zustimmung zu erteilen, nichts. Dies hat auch die Berufungskommission - wie oben wiedergegeben - in ihrem Bescheid vom unmissverständlich festgestellt.

Völlig unverständlich ist der Einwand des DA, er habe keine - offenbar gemeint - neuerliche Disziplinaranzeige erhalten. Dass er eine Disziplinaranzeige erhalten hat und über den Inhalt der Vorwürfe informiert ist, hat er im Vorverfahren nicht bestritten. Einen Anspruch auf neuerliche Übermittlung dieser oder gar einer neuerlichen Disziplinaranzeige hat er nicht.

Die Frage, ob der Dienststellenleiter den DA von der beabsichtigten Erstattung der Disziplinaranzeige informiert hat, ist für die hier zu beurteilende Frage der Zustimmungspflicht des DA ohne Relevanz, weil die Unterlassung einer solchen Mitteilung die Wirksamkeit der Disziplinaranzeige in keiner Weise beeinträchtigt.

Dass der Stadtschulrat für Wien als zuständige Dienstbehörde zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist, entspricht der völlig herrschenden Auffassung (Schragel [PVG] § 41 Rz 21).

Zusammengefasst erweisen sich die Einwände des DA als im Gesetz in keiner Weise begründeter Versuch, [den Beschwerdeführer] der disziplinären Verfolgung zu entziehen. Der DA maßt sich damit trotz der unmissverständlichen Ausführungen sowohl der Personalvertretungs-Aufsichtskommission als auch der Berufungskommission beim BKA [Anm.: diese hat in ihrem Bescheid vom angemerkt, dass der Dienststellenausschuss während des bei ihr anhängigen Disziplinarverfahrens nicht an der Erteilung der Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des Beschwerdeführers gehindert sei und diese Zustimmung zu erteilen habe, wenn das zu ahndende Verhalten in der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Personalvertreter gesetzt worden sei, ohne dass zu prüfen sei, ob dieses Verhalten tatsächlich gesetzt worden sei] eine Position an, die ihm das Gesetz nicht einräumt. Die Kommission muss daher abermals die Gesetzwidrigkeit seiner Geschäftsführung feststellen.

Da - wie schon im Vorbeschluss ausgeführt - die Personalvertretungs-Aufsichtskommission die dem DA obliegende Zustimmung nicht selbst erteilen kann, bleibt ihr für den Fall, dass der DA die Zustimmung nicht unverzüglich erteilt, im Falle eines entsprechenden Antrags (§41 Abs 4 PVG) keine andere Möglichkeit, als den DA aufzulösen (Schragel aaO § 28 Rz 10)."

1.4. Schließlich stimmte der Dienststellenausschuss mit an die Personalvertretungs-Aufsichtskommission gerichtetem, mit datiertem Schreiben der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu, weil im Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission vom

"unglaubliche... Konsequenzen bei Verweigerung der Zustimmung zur

dienstrechtlichen Verfolgung des [Beschwerdeführers] in Aussicht gestellt" würden.

2. Gegen den Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission vom richtet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und des "Rechts auf Selbstverwaltung" behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor:

"[I.] Zulässigkeit der Beschwerde:

...

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am

zugestellt ... .

Dem Beschwerdeführer kommt auch Beschwerdelegitimation zu. Nach Art 144 B-VG ist Voraussetzung, dass der angefochtene Bescheid in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift (vgl. VfGH VfSlg. 10768/1986 ua.). Wie der VfGH wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beschwerdelegitimation nach Art 144 B-VG nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden sein kann, dh wenn die bescheidmäßige Anordnung oder Feststellung die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berührt, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet, verändert oder feststellt (vgl VfSlg. 7226/1973, 9107/1981, 9354/1982 ua).

Durch den bekämpften Bescheid ist der Beschwerdeführer in subjektiven Rechten betroffen, wie in der Folge näher auszuführen sein wird. Der Beschwerdeführer ist durch den bekämpften Bescheid auch unmittelbar und individuell betroffen. Somit kommt dem Beschwerdeführer jedenfalls Beschwerdelegitimation zu.

Aufgrund des bekämpften Bescheides und der darin enthaltenen Weisung und den angedrohten Konsequenzen hat der DA am die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers erteilt. Die Zustimmung des DA erfolgte ausdrücklich aufgrund des bekämpften Bescheides. Durch die bescheidmäßige Anordnung, dass der DA die Zustimmung zu erteilen habe, wird aber jedenfalls in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen, da die vorherige Zustimmung des DA eine notwendige Voraussetzung für die disziplinarrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers darstellt. Es zeigt sich somit, dass durch den bekämpften Bescheid, welcher eine Weisung an den DA enthält, sodass dieser in die dienstrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers einwilligen mu[ss]te, unmittelbar und individuell in die Rechte des Beschwerdeführers eingreift. Dem Beschwerdeführer kommt somit Beschwerdelegitimation zu.

Im Übrigen ist Adressat des bekämpften Bescheides der DA. Der Beschwerdeführer ist selbst Mitglied des DA und somit auch aus diesem Grunde beschwerdelegitimiert.

[II.] Beschwerdegründe:

1. Verstoß gegen das Recht auf Selbstverwaltung:

...

Die Personalvertretung wird nach der Intention des Gesetzgebers (RV zum PVG, 208 BlgNr. 11. GP 16) und nach herrschender Auffassung (OGH SZ 57/195 ua.) als Einrichtung der Selbstverwaltung angesehen (vgl. Schragel, PVG, RZ 2 zu § 2). Jene typischen organisatorischen Voraussetzungen für Selbstverwaltungseinrichtungen, welche die PV erfüllt, sind unter anderem die Errichtung durch Hoheitsakt (Gesetz), die obligatorische Mitgliedschaft, die Kompetenz zur Besorgung im Verbandsinteresse gelegener eigener Angelegenheiten in weisungsfreier Eigenverantwortlichkeit, Mitbestimmung, insbesondere Bestellung der Organe aus der Mitte der Verbandsangehörigen durch diese, sowie (zumindest grundsätzlich intentierte) Staatsaufsicht (Schragel, PVG, Rz 2 zu § 2).

Gem. § 28 Abs 1 PVG dürfen Personalvertreter dienstrechtlich, also auch disziplinarrechtlich, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt auch für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses (vgl. Kucsko-Stadelmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, Seite 50).

Gem. § 28 Abs 2 B-VG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind.

Dem Beschwerdeführer kommt somit als Personalvertreter

funktionelle Immunität zu. Diese... bezieht sich zunächst auf jedes -

auch außerberufliche - Verhalten (Kucsko-Stadelmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, Seite 49). Ein solches Verhalten ist nicht nur jenes, das in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit steht (vgl. ebendort; Zahl 93/09/0492).

...

Als Eingriff in die laufende Geschäftsführung von Organen der PV [Personalvertretung] sieht § 41 Abs 2 PVG lediglich die Aufhebung von Beschlüssen vor. Die PVAK [Personalvertretungs-Aufsichtskommission] ist also nicht befugt, an die Stelle eines gesetzwidrigen Beschlusses den gesetzmäßigen zu setzen (PVAK , A28/88, K-P Nr. 377) oder eine[m] PVO [Personalvertretungsorgan] eine Weisung zu erteilen, da dies mit dem Wesen der Selbstverwaltung nicht in Einklang stünde (PVAK , A7/72, K-P Nr. 16; Schragel, § 41 RZ 28, Seite 638). Die Aufhebung eines Beschlusses durch die PVAK hat keine unmittelbaren Rechtsfolgen, sondern stellt lediglich klar, dass die zugrundeliegende Geschäftsführung des PVO dem Gesetze widersprochen hat und der aufgehobene Beschluss so zu behandeln ist, als wäre er nicht gefasst worden. Der im Aufhebungsbescheid vertretenen Rechtsansicht der PVAK hat das PVO nur insofern Rechnung zu tragen, als es sonst ein neuerliches Aufsichtsverfahren zu gewärtigen hat. Eine formelle Bindung besteht nicht. Die Fassung eines rechtmäßigen Beschlusses kann nicht erzwungen werden. Als Zwangsmittel bleibt nur die Auflösung des PVO wegen dauernder Verletzung seiner Pflichten (§41 Abs 4 PVG), die aber auch die Verweigerung der Zustimmung noch nicht beendet (Schragel, § 41, RZ 28, Seite 639).

Auch im Falle der Unterlassung einer erforderlichen

Geschäftsführung eines PVO ... kann die PVAK gem. § 41 Abs 2 PVG nur

die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung feststellen. Dem PVO wird damit nur zur Kenntnis gebracht, dass ein bestimmtes Organverhalten rechtswidrig war. Der Bescheid erzeugt damit dem PVO gegenüber keine unmittelbaren Rechtswirkungen (Schragel § 41 RZ 29, Seite 639). Der PVAK steht nicht das Recht zu, selbst bescheidmäßig die Feststellung zu treffen, welche Geschäftsführung richtig gewesen wäre (Schragel, § 41 RZ 29, Seite 640).

Der Gesetzgeber hat bei Schaffung eines Selbstverwaltungskörpers eine staatliche Aufsicht über die Organe des Selbstverwaltungskörpers hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihres Verwaltungshandelns vorzusehen. Ein Weisungszusammenhang mit demokratisch legitimierten Staatsorganen fehlt (vgl ua).

Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass die Einrichtung kollegialer Verwaltungsbehörden mit richterlichem Einschlag gemäß Art 20 Abs 2 und Art 133 Z 4 B-VG von Verfassungs wegen nur ausnahmsweise zulässig ist, weil diese im Hinblick auf die damit verbundene Durchbrechung der Leitungs- und Weisungsbefugnis der obersten Organe der Vollziehung und im Hinblick auf die dadurch bedingte Ausnahme von der parlamentarischen Kontrolle einer besonderen Rechtfertigung bedarf (vgl ua).

Diese Rechtfertigung kann nach Ansicht des VfGH darin liegen, dass solche Behörden dem Bild des Verfassungsgesetzgebers im Sinne des Art 133 Z 4 B-VG entsprechen, das heißt, dass solchen Behörden als Berufungs- und Beschwerdeinstanzen bloße Kontrollfunktionen anstelle der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof übertragen sind (vgl. zB die Berufungsinstanzen im Bereich der beruflichen Selbstverwaltung, insbesondere im Disziplinarrecht, die Personalvertretungs-Aufsichtskommission, die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes, die Vergabekontrolleinrichtungen) (vgl ua).

Gem. § 39 Abs 2 PVG handelt es sich bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission um eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag. Angelegenheiten, über die sie in oberster Instanz entscheidet[,] sind gem. Art 133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Das bedeutet, dass der PVAK als bloße Kontrollinstanz (welche diese Funktion an Stelle des Verwaltungsgerichtshofes ausübt) aber auch nur kassatorische Kompetenz zukommt und keine wie auch immer geartete Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.

...

Mit dem bekämpften Bescheid trägt die PVAK dem DA auf[,] 'unverzüglich die ihm obliegende Zustimmung zu erteilen'. Weiters droht die PVAK dem DA an, dass ansonsten, im Falle eines entsprechenden Antrages, keine andere Möglichkeit bestehe, als den DA aufzulösen. Die PVAK ist jedoch, aufgrund des Wesens der Selbstverwaltung, nicht befugt, der PVO Weisungen zu erteilen. Richtigerweise hätte die PVAK daher allenfalls zwar die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA feststellen können, nicht jedoch diesem auftragen, unverzüglich die Zustimmung zu erteilen. Diese Anordnung[,] ein bestimmtes Verhalten zu setzen[,] ist rechtswidrig.

Aus diesem Grund stellt der vorliegende Bescheid einen Eingriff in die verfassungsrechtliche Kompetenz der Selbstverwaltung dar.

2. Verstoß gegen den Gleichheitssatz infolge Willkür der belangten Behörde:

...

2.[1].

Die belangte Behörde hat die Rechtslage mehrfach verkannt.

Nach ständiger Judikatur des VwGH ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein [D]isziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Einleitungsbescheid dient daher zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und wie weit er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Beschluss begrenzt somit regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens. Es ist somit notwendig, dass das im Beschluss vorgeworfene Verhalten derart umschrieben wird, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss nach Tat, Ort, Zeit und Umständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich der Tatvorwurf daher von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden könnten oder können, genügend unterscheiden lassen (vgl. Zahl 2002/09/0070).

Die dem DA zur Kenntnis gebrachte Anzeige, welche sowohl dem bekämpften Bescheid als auch den früheren Einleitungsbeschlüssen zugrundegelegt wurde, bezieht sich jedoch ganz generell auf die Schuljahre 2002/2003, 2003/2004 und 2004/2005. Bis auf eine einzige Ausnahme enthält diese Disziplinaranzeige keine konkreten Zeitangaben. Aufgrund dieser vorliegenden Disziplinaranzeige, kann jedoch kein Einleitungsbeschluss erlassen werden, welcher seiner Umgrenzungsfunktion gerecht wird.

Die PVAK verkennt nun die Rechtslage, wenn sie meint, dass der DA aufgrund der vorliegenden Disziplinaranzeige seine Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers erteilen hätte müssen. Sie übersieht dabei nämlich, dass die vorgelegten Anzeigen keine konkreten Angaben hinsichtlich der angenommenen Tatzeit enthalten und somit keine Begrenzung des Umfangs des vor der Disziplinarkommission angestrebten Verfahrens vorliegt.

Die belangte Behörde hat weiters verkannt, dass die Beschlussfassung eines Personalvertretungsorganes die gründliche Erhebung des Sachverhalts voraussetzt. Die Feststellung des Sachverhalts vor Beschlussfassung ist ein so allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass er auch für das Vorgehen der Organe der PV gelten muss (Schragel, § 22 RZ 5, Seite 435).

Der DA hat richtigerweise mehrfach schriftlich bei der Disziplinarkommission beim Stadtschulrat um Übermittlung einer umfassenden und korrekten Sachverhaltsdarstellung angesucht. Dem DA wurde aber kein genauer Sachverhalt, insbesondere keine konkreten Zeitangaben der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Disziplinarvergehen, bekanntgegeben.

Die PVAK verkennt nun auch in dem Punkt die Rechtslage, dass der DA aufgrund der vorliegenden Disziplinaranzeige seine Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers erteilen hätte müssen. Sie übersieht dabei nämlich, dass die vorgelegten Anzeigen keine konkreten Angaben, insbesondere nicht hinsichtlich der angenommenen Tatzeit, enthalten und somit der notwendige Sachverhalt nicht ausreichend erhoben ist.

Die belangte Behörde hat die Rechtslage somit mehrfach und grob verkannt.

2.[2].

Weiters hat die belangte Behörde das Vorbringen des DA in wesentlichen Punkten ignoriert.

Die PVAK hat sich nicht mit den Gründen auseinandergesetzt, die dafür sprechen, dass die disziplinarrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner Funktion als Personalvertreter steht. Sie hat auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers einfach ignoriert. Sie hat sich damit begnügt festzustellen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen und Äußerungen 'nicht in Ausübung seiner Funktion erfolgt sein können', dies habe die Kommission bereits in ihrer Vorentscheidung für den DA bindend festgestellt und verstehe sich 'im [ü]brigen von selbst'. Ein derartiges Verhalten könne 'begrifflich' nicht in Ausübung der Funktion eines Personalvertreters erfolgt sein. Der Beschwerdeführer hat bereits mehrfach dargelegt, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen und Äußerungen im Zusammenhang mit seiner Funktion als Personalvertreter stehen. Die für das Vorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Gründe wurden von der belangten Behörde jedoch ignoriert.

Die Klärung der Frage, in welcher Funktion der Beschwerdeführer gehandelt hat, ist aber für die Entscheidung maßgebend, ob der DA nach § 28 Abs 2 PVG die Zustimmung zu erteilen hat oder nicht. Die Entscheidung darüber steht nach dem PVG nur dem DA zu. Diese Angelegenheit ist auch keine Vorfrage, die die Disziplinarbehörde im Wege der Beurteilung (vorläufig) lösen dürfte (; VwGH/A SlgNf. 13.454).

Die PVAK hat auch dadurch die Rechtslage verkannt, dass sie eine Entscheidung darüber getroffen hat, ob die vorgeworfenen Handlungen und Äußerung[en] in der Funktion als Personalvertreter erfolgt sind, da diese Entscheidung ausschließlich dem DA zusteht.

Insgesamt zeigt sich daher ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde.

3. Verstoß gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 B-VG:

...

Gem. § 28 Abs 1 PVG dürfen Personalvertreter den Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er gem. Abs 2 leg cit die Zustimmung zu erteilen. Die Klärung der Frage, in welcher Funktion der Beschwerdeführer gehandelt habe, ist nämlich nur für die Entscheidung maßgebend, ob der Ausschuss nach § 28 Abs 2 PVG die Zustimmung zu erteilen hat oder nicht. Die Entscheidung darüber steht nach dem PVG nur dem DA zu. Diese Angelegenheit ist auch keine Vorfrage, die die Disziplinarbehörde im Wege der Beurteilung (vorläufig) lösen dürfte ().

Mit dem angefochtenen Bescheid stellt die belangte Behörde jedoch fest, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen und Äußerungen nicht in Ausübung seiner Funktion erfolgt sind. Sie verweist weiters auf eine bereits ergangene Vorentscheidung, mit der sie dies für den DA bereits bindend festgestellt habe. Damit nimmt die PVAK jedoch eine Zuständigkeit in Anspruch, die dem Gesetz nach ausdrücklich dem DA vorbehalten ist.

Es zeigt sich somit, dass der bekämpfte Bescheid das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt."

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Der mit "Aufgaben der Personalvertretung" überschriebene § 2 PVG in der Fassung BGBl. 310/1987 lautet wie folgt:

"§2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (zB Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt."

1.2. Der mit "Organe der Personalvertretung" übertitelte § 3 PVG in der soeben genannten Fassung lautet - auszugsweise - wie folgt:

"§3. (1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
die Dienststellenversammlung,
b)
der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen),
c)
der Fachausschuß,
d)
der Zentralausschuß und
e)
der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß.

(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (§4), bei der der Dienststellenausschuß errichtet ist.

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) Personalvertreter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Fachausschüsse und der Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen."

1.3. Der den Schutz der Personalvertreter vor dienstrechtlicher Verantwortung regelnde § 28 PVG in der Fassung BGBl. 310/1987 hat folgenden Wortlaut:

"§28. (1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. § 27 Abs 3 ist anzuwenden [Geltung für Ersatzmitglieder unter den dortigen Voraussetzungen].

(2) Kommt der Ausschuß zu dem Ergebnis, daß die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung zu erteilen.

(3) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion obliegt die Erteilung der Zustimmung dem ehemaligen Ausschuß und, falls dieser nicht mehr besteht, dem Zentralausschuß."

1.4. Die im mit "Aufsicht über die Personalvertretung" überschriebenen Abschnitt 4 des PVG enthaltenen § 39 in der Fassung BGBl. I 94/2000 und § 41 in der Fassung BGBl. I 127/1999 lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde

§39. (1) Beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport ist die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (in der Folge 'Kommission' genannt) zu errichten.

(2) Die Kommission hat aus drei Richtern, einem Bundesbediensteten als Vertreter des Dienstgebers und einem

Bundesbediensteten als Vertreter der Dienstnehmer zu bestehen. ... .

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig."

"Zuständigkeit und Aufsichtsmittel der Kommission

§41. (1) Die Kommission hat als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.

(2) Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

(3) Die Bestimmungen des Abs 1 und 2 finden auf Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung keine Anwendung.

(4) Die Kommission hat ein Organ der Personalvertretung aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Zur Antragstellung ist der Leiter der Zentralstelle zuständig, in dessen Bereich das Personalvertretungsorgan eingerichtet ist. Im übrigen ist er auch zur Antragstellung im Sinne des Abs 1 berechtigt.

(5) ...

(6) ...

(7) ...

(8) ...

(9) ..."

2. Zur Zulässigkeit:

2.1. Die gemäß § 39 Abs 1 PVG beim Bundeskanzleramt eingerichtete Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat nach § 41 Abs 1 dieses Gesetzes als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden. Sie hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung (zu denen auch der Dienststellenausschuss zählt; vgl. § 3 Abs 1 litb PVG), die den Bestimmungen des PVG widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen (§41 Abs 2 PVG). Nach § 41 Abs 3 PVG finden die Bestimmungen der Abs 1 und 2 auf Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung keine Anwendung.

Da die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (eine nach Art 133 Z 4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörde; s. VfSlg. 8158/1977) gemäß § 41 Abs 1 PVG in oberster Instanz entscheidet, kommt ein administrativer Instanzenzug nicht in Betracht.

2.2.1. Zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation führt der Beschwerdeführer einerseits aus, durch den bekämpften Bescheid in subjektiven Rechten verletzt worden zu sein, weil der Dienststellenausschuss auf Grund dieses Bescheides mit Schreiben vom die Zustimmung zu seiner dienstrechtlichen Verfolgung erteilt habe und diese Zustimmung notwendige Voraussetzung für seine disziplinarrechtliche Verfolgung sei. Andererseits sei Adressat des bekämpften Bescheides der Dienststellenausschuss und der Beschwerdeführer daher als dessen Mitglied beschwerdelegitimiert.

2.2.2. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt aussprach, ist die Beschwerdelegitimation nach Art 144 Abs 1 B-VG nur dann gegeben, wenn der bekämpfte Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzen konnte, dh. wenn die bescheidmäßigen Anordnungen und Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl. zB VfSlg. 17.840/2006).

2.2.2.1. Diese Voraussetzungen liegen hier insofern nicht vor, als der Beschwerdeführer den Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission in seiner Funktion als Mitglied des Dienststellenausschusses anficht. In der Beteiligung des Beschwerdeführers an der Verweigerung der hier maßgeblichen Zustimmung des Dienststellenausschusses liegt nämlich die Ausübung einer Funktion, die - da gesetzlich nichts anderes normiert ist - die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht berührt (vgl. VfSlg. 13.722/1994, 14.392/1995, 15.146/1998). Da überdies für ein Organ eines Rechtsträgers die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde weder - mangels Möglichkeit der Verletzung in einem subjektiven Recht - aus Art 144 Abs 1 B-VG hergeleitet werden kann noch durch eine andere Verfassungsnorm begründet wird (vgl. VfSlg. 13.429/1993, 13.722/1994; zur mangelnden Beschwerdelegitimation eines Dienststellenausschusses VfSlg. 15.922/2000 mwH), mangelt es auch einem "Teilorgan", also etwa - wie im vorliegenden Fall - einem Mitglied eines Kollegialorganes an der Beschwerdelegitimation (vgl. VfSlg. 13.722/1994). Auch durch die bloße Zustellung eines Bescheides kann die Parteistellung nicht begründet werden (VfSlg. 13.722/1994).

2.2.2.2. Allerdings ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vom des den Gegenstand des bekämpften Bescheides bildenden Verhalten des Dienststellenausschusses selbst betroffen. Demnach ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses durch den angefochtenen Bescheid ein subjektives Recht des Beschwerdeführers berührt:

Im Erkenntnis VfSlg. 8158/1977 (vgl. zB auch VfSlg. 13.722/1994, 14.360/1995, 14.392/1995) hat der Verfassungsgerichtshof dargelegt, dass - dies ergibt sich aus dem Zusammenhalt der Abs 1 und 3 des § 41 PVG - die Verhältnisse des einzelnen Bediensteten durch das Verhalten eines Personalvertretungsorganes auch dann berührt werden, wenn dieses nicht in der Erlassung eines Bescheides, sondern etwa in der Erstattung einer für den Dienstgeber rechtlich unverbindlichen Stellungnahme oder in der Zustimmung zur disziplinären Verfolgung eines seiner Mitglieder besteht, wobei das Gesetz keinen Unterschied macht, ob der Beschluss des Personalvertretungsorganes auf Antrag oder von Amts wegen gefasst wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat es daher in dem zitierten Erkenntnis als möglich erachtet, dass der einzelne Bedienstete durch einen derartigen Beschluss - und folglich auch durch eine Entscheidung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission, durch die ein solcher Beschluss aufgehoben oder bestätigt wird - in seinen Rechten verletzt wird. Im Erkenntnis VfSlg. 12.563/1990 hat der Verfassungsgerichtshof diese Möglichkeit auch in Fällen angenommen, in denen ein Personalvertretungsorgan sich darauf beschränkt, eine beabsichtigte Maßnahme des Dienstgebers zur Kenntnis zu nehmen, in denen es also in der betreffenden Angelegenheit im Ergebnis untätig geblieben ist, und es somit auch als möglich angesehen, dass durch eine Entscheidung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission, mit der in einem Fall dieser Art die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des betreffenden Organes der Personalvertretung festgestellt wird, Rechte des Bediensteten verletzt werden.

Daraus folgt, dass auch in dem - hier vorliegenden - Fall, dass die Personalvertretungs-Aufsichtskommission die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung eines Personalvertretungsorganes feststellt, weil dieses die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung eines seiner Mitglieder durch Untätigbleiben verweigert, der betroffene Bedienstete in seinen Rechten verletzt sein kann.

Der Beschwerdeführer ist daher legitimiert, gegen den Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission Beschwerde gemäß Art 144 Abs 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

2.3. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

3. In der Sache:

3.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Da aus der Sicht des Beschwerdefalles gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften verfassungsrechtliche Bedenken nicht entstanden sind (zu §§2 und 3 PVG vgl. VfSlg. 15.922/2000) - auch der Beschwerdeführer hat diesbezüglich nichts vorgebracht - und da ferner kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die belangte Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat - auch derartiges wird in der Beschwerde nicht behauptet -, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Nichterteilung der Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers, zu der der Dienststellenausschuss auf Grund der Bindungswirkung des (unter Punkt I.1.2. genannten) Bescheides der Personalvertretungs-Aufsichtskommission vom verpflichtet gewesen sei, gesetzwidrig sei. Dem bekämpften Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission kann im Hinblick auf den Gleichheitssatz schon deshalb nicht entgegengetreten werden, weil sie die Gesetzwidrigkeit der Vorgangsweise des Dienststellenausschusses bereits mit Bescheid vom rechtskräftig - dieser Bescheid war vom Beschwerdeführer nicht bekämpft worden - festgestellt hat. An den zitierten Bescheid war der Dienststellenausschuss gebunden, weil er umgehend einen Beschluss im Sinne der in diesem Bescheid zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht zu fassen gehabt hätte (vgl. Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz [PVG] 1993 § 28 Rz 10). Wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, sind weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Änderungen eingetreten.

Die Auffassung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission, die dem Beschwerdeführer angelasteten Äußerungen und Handlungen könnten "begrifflich" nicht in Ausübung der Funktion eines Personalvertreters erfolgen, ist - worauf es bei einer Beurteilung aus der Sicht des Gleichheitssatzes allein ankommt - zumindest vertretbar.

3.2. Im Hinblick auf die Ausführungen zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ist auch auszuschließen, dass der Beschwerdeführer durch den von ihm bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde.

3.3. Die vom Beschwerdeführer weiters behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Selbstverwaltung durch den bekämpften Bescheid kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Verletzung dieses Rechtes von einer vom Selbstverwaltungskörper verschiedenen Person nicht geltend gemacht werden kann (vgl. etwa VfSlg. 16.828/2003).

3.4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.