OGH vom 09.05.2018, 13Os6/18h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Dr. Heinz R***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 12 Hv 11/17y-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Heinz R***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.
Danach hat er im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien (US 9) „ab dem “ als Erbe in der Verlassenschaft nach Karl Rö***** vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige, Offenlegungs oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Erbschaftssteuer in der Höhe von 345.240,48 Euro bewirkt, indem er gegenüber dem Finanzamt die Anmeldung des Erwerbs von Todes wegen innerhalb der Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Anfall unterließ.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 9 lit b und 10a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) releviert zunächst Geringfügigkeit der Tat gemäß § 191 Abs 1 iVm Abs 2 StPO. Unter Bezug auf die zum Tatzeitpunkt (zufolge der Veweisungsnorm des § 25 Abs 3 FinstrG idF BGBl 1975/33) geltende Bestimmung des § 42 StGB wendet sie mangelnde Strafwürdigkeit der Tat ein. Indem sie ihre Argumentation aber nicht auf Basis der Feststellungen entwickelt, wonach es dem Angeklagten bei der Nichtabgabe der Erklärung darauf ankam, Erbschaftssteuer in der Höhe von mehr als 345.000 Euro zu verkürzen (US 4), und es bis zum Ablauf der Erklärungsfrist deshalb auch zu keiner Vorschreibung von Erbschaftssteuer kam (US 4), verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810). Gleiches gilt für die urteilswidrige Behauptung der Rechtsrüge, der Angeklagte habe seine Verfehlung „freiwillig“ offengelegt.
Mit Beschluss vom wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Angeklagten, § 203 FinStrG als verfassungswidrig aufzuheben, zur Zahl G 292/2017-14 als unzulässig zurück.
Auf das unter der Prämisse eines Erfolgs dieses Antrags erstattete Vorbringen der Diversionsrüge (Z 10a) ist nicht einzugehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Hinzugefügt sei, dass nach § 22 Abs 1 ErbStG jeder der Steuer unterliegende Erwerb binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Anfall dem Finanzamt anzuzeigen war. Um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, bedurfte es eines gültigen Erbrechtstitels und der Erbantrittserklärung (vgl dazu US 3). Der vom Erstgericht angenommene Zeitpunkt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses (US 13) war nicht maßgeblich (vgl VwGH 2014/16/0031 mwN).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00006.18H.0509.000 |
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