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OGH vom 29.08.2011, 9Nc15/11x

OGH vom 29.08.2011, 9Nc15/11x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG), über den in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Peter R*****, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei S*****, wegen Nichtigkeitsklage, 8 ObA 43/11y, vom Kläger gestellten Antrag auf Ablehnung des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. G*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit der am beim Obersten Gerichtshof eingelangten Nichtigkeitsklage die Aufhebung des Urteils 8 ObA 1/11x samt dem dieser Entscheidung vorangegangenen Revisionsverfahren und die Stattgebung des Klagebegehrens in der Hauptsache. In eventu beantragt er die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Klagsstattgebung im wiederaufgenommenen Verfahren, allenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Erst mit Zustellung dieser Entscheidung am habe er von der Zusammensetzung des Senats Kenntnis erlangt, weshalb er erst jetzt Befangenheits bzw Ausschließungsgründe betreffend die fachkundigen Laienrichter des erkennenden Senats geltend machen könne.

Mit einem weiteren, am beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz, lehnt der Kläger das Mitglied des zur Entscheidung berufenen 8. Senats Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. G***** ab. Dieser sei, wie dem Kläger am bekannt geworden sei, auch stellvertretender Vorsitzender mehrerer Senate der gemäß den §§ 41 ff BDG eingerichteten Berufungskommission beim Bundeskanzleramt, darunter auch des für das BMfUKK zuständigen Senats. Das BMfUKK sei insofern Verfahrensbeteiligter beider Verfahren, als dieses Ministerium Mitglieder der Organe der Beklagten entsende und diese auch im Rahmen der Beteiligung der Abgangsfinanzierung subventioniere. Als Senatsmitglied der genannten Berufungskommission sei Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. G***** Bevollmächtigter der Beklagten und daher gemäß § 20 Abs 1 Z 4 JN vom Verfahren ausgeschlossen.

Der abgelehnte Richter erklärte, nicht befangen zu sein. Er sei auch im Rahmen seiner Tätigkeit für die Berufungskommission nicht mit den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Fragen befasst gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ablehnungsantrag ist nicht berechtigt.

Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. Auch wenn grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit genügt, so setzt ein solcher voraus, dass konkrete Umstände dargetan werden, die geeignet erscheinen, aus der Sicht eines objektiven Beurteilers die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen (RIS Justiz RS0045975; RS0096880 ua). Solche Umstände sind im konkreten Fall nicht ersichtlich. Insbesondere behauptet der Ablehnungswerber gar nicht, dass der abgelehnte Richter an Entscheidungen des BMfUKK im Zusammenhang mit der Entsendung von Organen der Beklagten oder der Erstellung eines Rechtsgutachtens im Vorverfahren auch nur in irgendeiner Weise beteiligt gewesen wäre. Andere, als durch das Gesetz - und hier insbesondere durch die die Arbeit der Berufungskommission betreffenden Vorschriften des BDG 1979 - geregelte „außerdienstliche Beziehungen“ zwischen dem abgelehnten Richter und der Beklagten, die eine Befangenheit im Sinn einer „Nahebeziehung“ zur Beklagten allenfalls begründen könnten (RIS Justiz RS0045935) werden vom Ablehnungswerber ebenfalls nicht vorgebracht. Die bloße durch den Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene und geregelte Tätigkeit in der Berufungskommission hat vor diesem Hintergrund im konkreten Fall für sich allein genommen keine Befangenheit zur Folge. Die vom Ablehnungswerber dargestellten Verbindungslinien bis zur Beklagten, sind jede für sich auch bei penibelster Prüfung nicht geeignet, irgendeine auch nur theoretisch denkbare Einflussmöglichkeit auf die Tätigkeit des abgelehnten Richters auch nur befürchten zu lassen. Kein unbefangener Dritter könnte selbst wenn ihm die aufwändige Argumentation des Ablehnungswerbers bekannt wäre den Eindruck gewinnen, der Richter wäre bei seiner Entscheidung durch Rücksichtnahmen auf die Verfahrensbeteiligten beeinflussbar.

Der Ablehnungswerber sieht einen Ausschließungsgrund des abgelehnten Richters gemäß § 20 Abs 1 Z 4 JN zudem dadurch verwirklicht, dass dieser aufgrund seiner bereits beschriebenen Tätigkeit auch Bevollmächtigter der Beklagten sei. Dem ist vorerst entgegenzuhalten, dass hier weder eine Vollmacht kraft Gesetzes, noch eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung vorliegt, welch letztere stets einer entsprechenden Willenserklärung bedarf ( P. Bydlinski in KBB³ § 1002 Rz 9 mwH), die selbst vom Einschreiter nicht behauptet wird. Zu den fachkundigen Laienrichtern, die Arbeitnehmer von mit dem betreffenden Rechtsstreit beratend befassten Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen sind, wurde bereits ausgesprochen, dass der Ausschließungsgrund des § 20 Abs 1 Z 4 JN nicht vorliegt, wenn der betroffene Laienrichter als Arbeitnehmer dieser Organisation zu dem konkreten Streitfall in keiner „näheren Beziehung“ steht (RIS Justiz RS0045952 mwN; RS0045965). Abgesehen von der mangelnden Arbeitnehmereigenschaft des abgelehnten Richters zu irgend einer der vom Ablehnungswerber genannten Institutionen, fehlt es aus den bereits dargelegten Gründen schon an einer solchen „näheren Beziehung“.

Dem Ablehnungsantrag ist daher ein Erfolg zu versagen.