OGH vom 30.07.2015, 10ObS74/15b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Herwig B. Schönbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter Straße 65, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 35/15s 24, womit der Beschluss des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom , GZ 32 Cgs 100/14a 20, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom die Klage nach Streitanhängigkeit wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurück.
Der Kläger ließ diesen Beschluss unbekämpft. Die beklagte Partei erhob dagegen Rekurs mit dem Abänderungsantrag, dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Das Erstgericht wies den Rekurs mangels Beschwer zurück.
Dem dagegen erhobenen Rekurs der beklagten Partei gab das Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Beschluss Folge. Es hob die Entscheidung des Erstgerichts auf und trug ihm auf, dem Kläger eine Gleichschrift des Rekurses gegen den Beschluss vom zuzustellen und nach Erstattung einer Rekursbeantwortung oder nach ungenütztem Ablauf der Rekursbeantwortungsfrist den Akt dem Rekursgericht wieder vorzulegen. Das Erstgericht sei nicht befugt, einen Rekurs mangels Beschwer zurückzuweisen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Klägers, mit dem die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichts angestrebt wird, ist unzulässig:
Da der Revisionsgegner eine allfällige Verspätung oder Unzulässigkeit der Revision nur in der Revisionsbeantwortung geltend machen kann (§ 507 Abs 3 ZPO), ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein Rechtsmittel gegen den Beschluss eines Rekursgerichts, mit dem dem Erstgericht in Abänderung seines Beschlusss die Annahme (und Vorlage) einer Revision aufgetragen wird, unzulässig (RIS Justiz RS0043667, RS0043661; E. Kodek in Rechberger , ZPO 4 § 507 Rz 2 mwN). Unzulässig ist nach der Rechtsprechung auch ein Rechtsmittel gegen den mit Beschluss gegebenen Auftrag des Rekursgerichts, den Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (RIS Justiz RS0017241 [T3]), weil die abschließende Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei der Instanz liegt, die über das Rechtsmittel zu entscheiden hat. Aus § 523 ZPO kann somit eine ausschließliche funktionelle Zuständigkeit des Erstgerichts für die Zurückweisung unzulässiger (Revisions )Rekurse nicht abgeleitet werden (vgl 3 Ob 131/98f; Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 523 ZPO Rz 5).
Die referierte Rechtsprechung zum Revisionsrekurs ist auf die vergleichbare vorliegende Konstellation übertragbar, zumal im zweiseitigen Rekursverfahren (§ 521a ZPO) der Rekursgegner die Unzulässigkeit oder Verspätung des Rekurses in der Rekursbeantwortung geltend machen kann.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00074.15B.0730.000