VfGH vom 26.09.2005, B25/05

VfGH vom 26.09.2005, B25/05

Sammlungsnummer

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Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden des Beschwerdevertreters die mit € 2.160,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Steyr keine Folge gegeben, der unter Berufung auf § 68 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz die Rechtsunwirksamkeit einer der Behörde vorgelegten Abtretungsvereinbarung feststellt, mit welcher Forderungen aus auszuzahlendem Arbeitslosengeld einschließlich Notstandshilfe und Sondernotstandshilfe bis zum Betrag von 13.290,-- € samt Zinsen der an derselben Adresse wohnhaften Birgit L. für offene Verbindlichkeiten an Miete, Strom und Heizkosten, sowie privaten Zahlungsübernahmen gegenüber einigen Gläubigern abgetreten werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte "übertragen und" in § 68 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977, BGBl. Nr. 609 idF BGBl. Nr. 628/1991 ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G93/05 hob er diese Worte als verfassungswidrig auf.

II. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die belangte Behörde eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet hat. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid ist daher ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung (§19 Abs 4 Z 3 VfGG) aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- enthalten. Da dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lita bis c ZPO bewilligt wurde, war vom Zuspruch der Eingabegebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 180,-- abzusehen.