OGH vom 11.02.1997, 10ObS73/95
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter MR.Dr.Walter Kraft (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Gerald Mezriczky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Eva S*****, Pensionistin, ***** gesetzlich vertreten durch die mit Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 17 SW 20/95-20, bestellte Sachwalterin Paula S*****, vertreten durch Dr.Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Hilflosenzuschusses und Pflegegeldes, aus Anlaß der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 151/94-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom , GZ 35 Cgs 137/93w-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Aus Anlaß der Revision werden die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren ab der Zustellung der Ladung zur Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom als nichtig aufgehoben.
Die Sozialrechtssache wird an das Prozeßgericht erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des aufgehobenen Verfahrensteiles werden gegenseitig aufgehoben. Die Kosten der Revision sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit Bescheid vom lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom auf Hilflosenzuschuß unter Berufung auf § 366 Abs 2 ASVG ab. Die Klägerin habe trotz Belehrung über die Säumnisfolgen der Anordnung des Versicherungsträgers, sich am 27.4. bzw. ärztlich untersuchen zu lassen, nicht entsprochen, ohne einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen.
Das Begehren der von der Klägerin selbst rechtzeitig erhobenen Klage richtet sich auf Pflegegeld zur Pension ab . Es stützt sich darauf, daß die Klägerin wegen verschiedener Leiden mehrere Verrichtungen des täglichen Lebens nicht allein vornehmen könne.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe die Klägerin mit Schreiben vom unter Androhung von Säumnisfolgen aufgefordert, zur ärztlichen Begutachtung zu erscheinen. Die Klägerin habe dies mit Schreiben vom abgelehnt und auch eine "Hausbegutachtung" verweigert. Deshalb habe angenommen werden müssen, daß sie nicht hilflos sei.
Die Ladung zur Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom , zu der die Klägerin nicht erschien, schickte sie mit handschriftlichen Bemerkungen und einem handschriftlichen Begleitschreiben zurück. Daraus ergeben sich bereits deutliche Hinweise auf die mangelnde Prozeßfähigkeit, die sich in der Folge immer mehr verstärkten.
Am wurde der Klägerin die Ladung zur für den , zunächst 14.50 Uhr im Gerichtsgebäude anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zugestellt. Dabei wurde ihr mitgeteilt, daß die Tagsatzung um 16.00 Uhr in ihrer Wohnung stattfinden werde, falls sie sich krankheitsbedingt oder unentschuldigt nicht zur erstgenannten Zeit einfinden sollte. Am teilte die Klägerin telefonisch mit, daß sie nicht zur Verhandlung kommen könne (schwindlig, könne nicht gehen). Sollte die Verhandlung in ihrer Wohnung stattfinden, werde sie "sowieso" nicht zu Hause sein. In einer schriftlichen Eingabe vom teilte sie mit, sie sei sieben bis acht Monate nicht anwesend. Sie sei nicht in ihrer Wohnung, sondern in Pflege bei Verwandten. Zwei weitere Eingaben vom
30. und haben einen ungeordneten Inhalt.
In der Tagsatzung vom ließ sich die Klägerin durch einen von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und begründete dies mit § 366 ASVG. Aus dem bisherigen Akteninhalt und dem amtsbekannten Akteninhalt des Vorverfahrens ergebe sich, daß die Klägerin, bei der keine Anzeichen einer geistigen Erkrankung vorlägen, sich offensichtlich weigere, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge.
In der Revision macht die Klägerin Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend; sie beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Für das Revisionsgericht ergaben sich sowohl aus den Akten als auch aus dem Verhalten der Klägerin in und außerhalb des nunmehrigen Verfahrens gewichtige Anzeichen dafür, daß sie wegen einer psychischen Krankheit ua ihre Angelegenheiten als Prozeßpartei nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag. Vor allem fiel auf, daß sie einerseits mit großer Intensität einen Hilflosenzuschuß bzw Pflegegeld anstrebt und immer wieder behauptet, schwerst krank zu sein, sich aber anderseits keinesfalls von einem ärztlichen Sachverständigen untersuchen lassen will. Auch die teilweise wirren Eingaben deuteten darauf hin, daß die Voraussetzungen des § 273 ABGB vorliegen könnten. Deshalb verständigte das Revisionsgericht mit Beschluß vom das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz nach § 6a ZPO davon, daß sich bei der Klägerin Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB mit Beziehung auf diesen Rechtsstreit ergeben.
Mit Beschluß vom , 17 SW 20/95 bestellte das genannte Bezirksgericht Dr.Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, für die Dauer des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, zum einstweiligen Sachwalter zur Besorgung der Vertretung der Klägerin in der vorliegenden Sozialrechtssache. Die Betroffene scheine nach dem Ergebnis der Erstanhörung vom nicht in der Lage, alle ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.
Daraufhin ersuchte das Revisionsgericht das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz mit Beschluß vom , ein schriftliches Gutachten eines (einer) ärztlichen Sachverständigen über den für die Beurteilung der Prozeßfähigkeit maßgebenden Geisteszustand der Klägerin seit Beginn dieses Verfahrens einzuholen und das Gutachten dem Vertreter der Klägerin und der Beklagten zuzustellen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme, allenfalls Erörterung des Gutachtens zu geben. Das ersuchte Gericht bestellte einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Dieser teilte am mit, er habe die Klägerin für den zur Untersuchung geladen, sie sei aber nicht gekommen. Als er sie am zu Hause aufgesucht habe, habe er sie vor der Haustür im Gespräch mit einer Nachbarin angetroffen. Nachdem er sich vorgestellt gehabt hätte und den Untersuchungszweck bekanntgeben habe wollen, habe sich die Klägerin sofort in ihr Haus zurückgezogen, die Tür versperrt und die Nachbarin sowie den Sachverständigen davor stehen lassen. Wiederholtes Läuten und Rufen des Sachverständigen seien von ihr unbeantwortet geblieben. Der davon durch das Rechtshilfegericht informierte einstweilige Sachwalter ersuchte die Klägerin mit eingeschriebenem Brief vom , sich bis zu äußern, aus welchen Gründen sie sich der Untersuchung durch den im gerichtlichen Auftrag handelnden Sachverständigen entzogen habe, und wann eine Untersuchung durch ihn stattfinden könne. Die Klägerin hat auf diese Aufforderung nicht reagiert. Da das Rechtshilfegericht die Untersuchung der Klägerin nicht erzwingen konnte, enthob es den Sachverständigen.
Aus dem im Sachwalterschaftsverfahren erstatteten Gutachten eines anderen Facharztes für Nerven- und Geisteskrankheiten vom , 17 SW 20/95 ergibt sich, daß die Betroffene dessen eingeschriebene Ladung, am in seine Ordination zu kommen, nicht befolgte, aber dem Sachwalterschaftsgericht schriftlich erklärte, schwer krank zu sein, erbrechen zu müssen und Schwindel und Durchfall zu haben. Sie könne sich selbst nicht helfen, das Wasser nicht halten, habe Wassersucht und sei zuckerkrank. Dies sei alles nachweisbar. Dieser handschriftliche Brief sei abgesehen von diesen Behauptungen über ihre Krankheiten völlig verworren, ungeordnet und sprunghaft im Gedankenablauf. Allein daraus lasse sich ableiten, daß die Betroffene zum rechten Gebrauch des Verstandes und der Vernunft nicht imstande sei, sodaß die Bezeichnung "geistesgestört" gerechtfertigt sei. Diese Ungeordnetheit bzw Gestörtheit im Denkvermögen gehe auch aus anderen Mitteilungen der Betroffenen hervor, insbesondere aus ihrem Verhalten gegenüber der Richterin während der Erstanhörung und gegenüber dem zunächst bestellten Sachverständigen. Beim ersten versuchten Hausbesuch des nunmehrigen Sachverständigen am habe sie überhaupt nicht geöffnet. Beim zweiten Hausbesuch am sei sie zwar schließlich hinter einer Glaseingangstür erschienen, habe aber verworren gesprochen, sei auf keine Frage eingegangen und habe den Eindruck einer Geistesstörung vermittelt. Sie sei überbeweglich, erregt und keinem zielführenden Gespräch zugänglich gewesen. Auch ihre zahlreichen Schreiben an das Gericht, an ihren Rechtsanwalt und den Sachverständigen ließen auf eine Geistesstörung bzw Geisteskrankheit schließen. Die Betroffene schreibe und spreche ungeordnet, unzusammenhängend, ihre Stimmungslage sei eher depressiv; sie sei hochgradig kontaktscheu und gegen jede Zusprache und jedes Hilfeangebot ablehnend. Der Sachverständige kam zu dem gutachterlichen Schluß, daß bei der Betroffenen eine Störung bzw Krankheit ihres psychisch-geistigen Vermögens bestehe, das sich in Form von ungeordneten Gedankenabläufen und Inhalten äußere. Sie schließe sich von ihrer Umgebung ab und sei zu einem geordneten Wechselgespräch nicht imstande. Es handle sich um einen Verwirrtheitszustand, der sie außerstande setze, ihre Angelegenheiten selbst zu bewältigen und sie auch der Gefahr aussetze, daß sie durch Unterlassung notwendiger Verrichtungen und Umsorge für ihre Selbsterhaltung sich selbst oder andere schädige. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 273 ABGB lägen daher im vollen Umfang vor. Die Bestellung eines Sachwalters sei vom forensisch-psychiatrischen Standpunkt dringend geboten. Sich selbst überlassen, wäre die Betroffene der Verwahrlosung und dem Untergang preisgegeben. Der Sachverständige hielt dieses schriftliche Gutachten in der Tagsatzung vor dem Sachwalterschaftsgericht vom voll aufrecht und ergänzte, daß die Zukunftsprognose ungünstig sei, weil sich die Betroffene außerstande erwiesen habe, sich ein sinnvolles Urteil über ihre Situation zu bilden. Eine Besserung sei aufgrund der bisherigen Persönlichkeitsentwicklung nicht wahrscheinlich.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , 17 SW 20/95 wurde Frau Paula S***** zum Sachwalter für alle Angelegenheiten der Klägerin bestellt. Zur Begründung berief sich das Sachwalterschaftsgericht auf die zahlreichen Schreiben der Betroffenen an das Gericht, an ihren Rechtsanwalt und an den Sachverständigen sowie auf dessen Gutachten.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht gab dem Rekurs der Betroffenen gegen die Sachwalterbestellung mit Beschluß vom , 2 R 261/96h nicht Folge. Aus dem Verhalten der Betroffenen, insbesondere aus ihren Schreiben könne mit hinreichender Sicherheit auf einen Realitätsverlust im Sinn einer psychischen Erkrankung geschlossen werden. Daß dieses Verhalten geeignet sei, der Betroffenen Schaden zuzufügen, ergebe sich aus ihrer Weigerung im Sozialrechtsverfahren, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Nunmehr erteilte das Revisionsgericht der Sachwalterin der Klägerin mit Beschluß vom den Auftrag, in einem binnen vierzehn Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses dirket an den Obersten Gerichtshof zu richtenden Schriftsatz zu erklären, ob die bisherige Prozeßführung ab der Zustellung der Ladung zur Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom nachträglich genehmigt wird. Bis zum fruchtlosen Ablauf der erteilten Frist bleibe der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Umstandes, daß die Klägerin, die jedenfalls seit der erwähnten Ladung eines gesetzlichen Vertreters bedurft hätte, aber bisher nicht durch einen solchen vertreten gewesen sei (§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO), aufgeschoben (§ 6 Abs 1 und Abs 2 iVm § 477 Abs 1 Z 5 leg cit). Diese zur Beseitigung des Mangels gesetzte Frist ist fruchtlos abgelaufen.
Nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO ist das angefochtene Urteil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangen Verfahren ergreift, auch dieses als nichtig (§ 471 Z 5 und 7 leg cit) aufzuheben, wenn eine Partei in dem Verfahren, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozeßführung nicht nachträglich ordnungsgemäß genehmigt wurde.
Wenn das Revisionsgericht das Urteil des Berufungsgerichtes nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO als nichtig zu erklären findet und infolgedessen eine neue Verhandlung zur Erledigung der Sache notwendig erachtet, hat es die Streitsache zu diesem Zwecke an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 510 Abs 1 leg cit). Findet das Revisionsgericht das Urteil oder Verfahren wegen einer schon in erster Instanz unterlaufenen, von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit aufzuheben, so hat die Zurück(ver)weisung an die erste Instanz zu erfolgen (§ 478 Abs 2 und 3 und § 510 Abs 2 ZPO).
Der Mangel der Prozeßfähigkeit und der gesetzlichen Vertretung ist nach § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen. Kann der Mangel beseitigt werden, so hat das Gericht die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung von Amts wegen eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosem Ablaufe der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibt (Abs 2 leg cit).
Wenn der Mangel der Prozeßfähigkeit oder der gesetzlichen Vertretung nicht beseitigt werden kann, oder doch die hiezu gewährte Frist fruchtlos abgelaufen ist, hat das Gericht erster oder höherer Instanz, bei welchem die Rechtssache eben anhängig ist, die Nichtigkeit des von dem Mangel betroffenen Verfahrens durch Beschluß auszusprechen (§ 7 Abs 1 ZPO). Dieser Ausspruch kann nicht erfolgen, wenn demselben in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen inländischen Gerichte gefällte, noch bindende Entscheidung entgegensteht (Abs 2 leg cit).
Unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes des vorliegenden Sozialrechtsaktes, des angeschlossenen Voraktes, des Pensionsaktes und vor allem des SW-Aktes ist auch ohne die von der Klägerin - offensichtlich wegen ihres Geisteszustandes - verweigerte Untersuchung durch den bestellten medizinischen Sachverständigen - davon auszugehen, daß die Klägerin jedenfalls seit der Zustellung der Ladung zur Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom - geisteskrank ist und deshalb nicht mehr fähig ist, die erforderlichen Prozeßhandlung selbst oder durch selbstbestellte Vertreter wirksam vorzunehmen. Sie ist daher jedenfalls seither prozeßunfähig und bedurfte deshalb eines gesetzlichen Vertreters. Ein solcher wurde ihr erstmals nach Erhebung der Revision mit Beschluß des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , 17 SW 20/95-5 bestellt, sodann mit Beschluß des genannten Gerichtes vom , 17 SW 20/95-20, und zwar für alle Angelegenheiten.
Nunmehr hätte der Nichtigkeitsgrund der mangelnden gesetzlichen Vertretung iS des § 6 Abs 2 und des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO beseitigt werden können, falls die (nichtige) Prozeßführung nachträglich von der gesetzlichen Vertreterin (Sachwalterin) ordnungsgemäß genehmigt worden wäre.
Da eine solche Genehmigung trotz Erteilung einer entsprechenden Erklärungsfrist nicht erteilt worden ist, ist wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen.
Die gegenseitige Aufhebung der Kosten der aufgehobenen Verfahrensteile beruht mangels Verschuldens der Parteien auf § 51 Abs 2 ZPO, der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Revisionskosten auf § 52 Abs 2 leg cit.